Mit Wirkung zum 27. September 2026 gelten für Unternehmen, die Waren an Verbraucher vertreiben, neue europäische Informationspflichten. Künftig sind ein Gewährleistungslabel sowie – unter bestimmten Voraussetzungen – ein Garantielabel bereitzustellen. Die Vorgaben betreffen den stationären Handel ebenso wie den Online-Vertrieb.
Unternehmen sollten sich baldmöglichst mit den neuen Anforderungen befassen. Neben der Umsetzung im Vertrieb gewinnen insbesondere die Abstimmung mit Herstellern und Lieferanten sowie die Überprüfung bestehender Compliance-Prozesse an Bedeutung.
Welche Pflichten kommen auf Unternehmen zu?
Die Europäische Union führt zwei standardisierte Informationslabel ein, die Verbraucher über ihre gesetzlichen Gewährleistungsrechte sowie über bestimmte Herstellergarantien informieren sollen.
Das Gewährleistungslabel ist grundsätzlich an allen Verkaufsstellen bereitzustellen. Das Garantielabel ist hingegen nur erforderlich, wenn der Hersteller eine unentgeltliche Garantie von mehr als zwei Jahren für die gesamte Ware gewährt.
Beide Labels unterliegen verbindlichen Gestaltungsvorgaben (Kennzeichnungsgröße, Schriftgröße, Farbe, etc.) und müssen gut sichtbar angebracht beziehungsweise eingebunden werden. Die neuen Informationspflichten gelten unabhängig davon, ob Waren stationär, online oder über beide Vertriebskanäle vertrieben werden.
Beide Labels enthalten einen QR-Code, der Teil des harmonisierten Designs ist und nicht verändert werden darf. Beim Gewährleistungslabel führt der QR-Code zum EU-Portal „Ihr Europa“ mit allgemeinen Informationen zum gesetzlichen Gewährleistungsrecht. Beim Garantielabel verweist der QR-Code auf allgemeine Erläuterungen zur gewerblichen Haltbarkeitsgarantie.
An der rechtlichen Unterscheidung zwischen gesetzlicher Gewährleistung und freiwilliger Herstellergarantie ändert sich nichts. Während die Gewährleistung zwingend gesetzlich vorgesehen ist, beruht die Herstellergarantie weiterhin auf einer freiwilligen Zusage des Herstellers.
Die Guidelines der EU zur Verwendung der beiden Labels und die Labels in unterschiedlichen Dateiformaten und Sprachen können unter https://commission.europa.eu/publications/practical-guidelines-and-high-resolution-vector-files-eu-notice-and-label-product-guarantees_en abgerufen werden.
Das Gewährleistungslabel
Das Gewährleistungslabel ist künftig überall dort bereitzustellen, wo Unternehmen Waren an Verbraucher verkaufen. Dies betrifft sowohl stationäre Verkaufsstellen als auch den Onlinehandel (einschließlich Plattformen).

Im stationären Handel ist das Label an gut sichtbarer Stelle auszuhängen. Für den Onlinehandel ist eine entsprechend prominente Einbindung auf der Website erforderlich; eine bloße Aufnahme in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen dürfte den gesetzlichen Anforderungen nicht genügen. Während im stationären Handel auch eine Schwarz-Weiß-Version verwendet werden kann, ist das Label online farbig darzustellen.
Das Garantielabel
Im Unterschied zum Gewährleistungslabel gilt das Garantielabel nicht für sämtliche Produkte. Die Kennzeichnungspflicht setzt voraus, dass der Hersteller eine unentgeltliche Garantie mit einer Laufzeit von mehr als zwei Jahren gewährt, die die gesamte Ware umfasst.

Das für das entsprechende Produkte editierte (an den Stellen „XX“, „Brand/Trademark“ und „Model Identifier“ sind die zutreffenden Angaben einzufügen) Garantielabel ist sowohl im stationären Handel als auch im Onlinehandel in unmittelbarem Zusammenhang mit den betroffenen Produkten bereitzustellen. Auch hierfür gelten verbindliche Gestaltungsvorgaben; im Online-Vertrieb ist das Label farbig darzustellen.
Das Garantielabel ist sprachneutral gestaltet: Es trägt den Titel „GARAN“ – eine mehrsprachige Wortschöpfung, die auf das Wort „Garantie“ in verschiedenen EU-Sprachen Bezug nimmt. Am unteren Rand enthält das Label den Zusatz „Herstellergarantie in Jahren“ in allen Amtssprachen der Europäischen Union, was die einheitliche Verwendung im gesamten Binnenmarkt erleichtert.
Wenn eine Garantiezusage des Herstellers besteht und demnach zwingend das Garantielabel zu verwenden ist, sind zusätzlich die Garantiebedingungen des Herstellers mitzuteilen. Spätestens im Zeitpunkt der Lieferung muss zudem die Garantieerklärung auf einem dauerhaften Datenträger (auch pdf als E-Mail-Anhang) ausgehändigt werden.
Im Onlinehandel ist auch eine geschaltete Darstellung zulässig. Es ist dann die hierfür gesetzlich vorgegebene vereinfachte Kennzeichnung („nested label“) zu verwenden, die beim ersten Mausklick, beim ersten Mouse-Over oder ähnliches das vollständige Garantielabel zeigt.
Fristen und Vorbereitung
Die neuen Informationspflichten gelten ab 27. September 2026. Auch wenn bis zum Inkrafttreten noch Zeit verbleibt, sollten Unternehmen die Umsetzung baldmöglichst in Angriff nehmen. Insbesondere dort, wo Sortimente umfangreich sind oder mehrere Vertriebskanäle bedient werden, kann die Abstimmung mit Herstellern, Lieferanten und technischen Dienstleistern einen entsprechenden Vorlauf erfordern.
Fazit
Mit der Einführung des Gewährleistungs- und Garantielabels erweitert die Europäische Union die Informationspflichten im B2C-Vertrieb. Für Unternehmen entstehen hierdurch insbesondere organisatorische und technische Anforderungen, die sowohl stationäre Verkaufsstellen als auch Online-Shops betreffen.
Während das Gewährleistungslabel künftig grundsätzlich bereitzustellen ist, hängt die Verwendung des Garantielabels von den jeweiligen Herstellergarantien und den hierzu bereitgestellten Informationen ab.