Wer im Onlinehandel „Kauf auf Rechnung“ anbieten möchte, muss in Zukunft Transparenzpflichten bei der Werbung einhalten, um keine Abmahnung zu riskieren.

Als Verbraucher hat man sich daran gewöhnt, dass im Online-Handel meistens verschiedene Zahlungsarten angeboten werden. Insbesondere Zahlungsarten wie Ratenzahlung oder der Kauf auf Rechnung werden aber oft nicht nur aufgezählt, sondern in den Angeboten besonders hervorgehoben, weil viele potentielle Käufer solche Zahlungsarten bevorzugen. Dabei war nicht immer auf den ersten Blick klar, welche rechtlichen Rahmenbedingungen gelten, wenn Online-Händler auf einzelne Zahlungsarten besonders hinweisen.

Bezüglich des Umfangs und der Reichweite der Informationspflichten der Online-Händler hat der EuGH jetzt für mehr Klarheit gesorgt.

Neue Anforderungen an Transparenz, wenn im E-Commerce Kauf auf Rechnung angeboten wird

Mit Urteil vom 15. Mai 2025 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Verfahren C‑100/24 klargestellt: Der Hinweis „Bequemer Kauf auf Rechnung“ in der Online-Werbung stellt ein Angebot zur Verkaufsförderung im Sinne der E-Commerce-Richtlinie (2000/31/EG) dar – sofern die Zahlungsmodalität dem Verbraucher einen objektiven und sicheren Vorteil verschafft. Unternehmen im Onlinehandel müssen daher bereits bei der Bewerbung einer Zahlungsoption wie dem Rechnungskauf alle relevanten Bedingungen offenlegen – insbesondere eine Bonitätsprüfung.

Dieses Urteil ist ein Meilenstein im E-Commerce-Recht: Es konkretisiert die Transparenzpflichten in der digitalen Werbung und wirkt sich unmittelbar auf die Gestaltung von Webshops, Marketingmaßnahmen und rechtlichen Hinweisen aus.

Worum ging es?

Kauf auf Rechnung Online-Werbung verkaufsförderungDie beklagte bonprix Handelsgesellschaft mbH warb im Dezember 2021 auf ihrer Website mit der Aussage „Bequemer Kauf auf Rechnung“, ohne auf eine Bonitätsprüfung hinzuweisen. Die Verbraucherzentrale Hamburg sah hierin eine irreführende Werbung und einen Verstoß gegen Transparenzpflichten nach dem Telemediengesetz.

Das Telemediengesetz ist zum 15.04.2024 außer Kraft getreten. Der damalige § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG, gegen den die beklagte bonprix Handelsgesellschaft mbH nach Meinung der Verbraucherzentrale Hamburg verstoßen hatte, ist aber inhaltsgleich in § 6 Abs.1 Nr. 3 des Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) übernommen worden. Inhaltlich hat sich damit nichts verändert.

Nach Abweisung durch die Vorinstanzen legte der Bundesgerichtshof dem EuGH die Frage vor, ob bereits ein solcher Hinweis auf eine Zahlungsmodalität als „Verkaufsförderung“ einzustufen ist – mit dem Ziel, Klarheit über die Informationspflichten in der Online-Werbung zu schaffen.

Die Entscheidung des EuGH: Transparenzpflicht bei Zahlungsoptionen

Zentrale Aussage:

Wer auf eine Zahlungsart wie den Rechnungskauf in der Werbung hinweist, muss transparent und frühzeitig über alle Nutzungsbedingungen informieren – insbesondere, wenn eine Bonitätsprüfung erforderlich ist.

Kernaussagen im Detail:

  • Eine Zahlungsmodalität, die dem Verbraucher einen Vorteil verschafft (z. B. Zahlungsaufschub, keine Vorleistung, Schutz sensibler Daten), ist ein „Angebot zur Verkaufsförderung“.
  • Dieser Vorteil muss objektiv, sicher und geeignet sein, das Kaufverhalten zu beeinflussen – nicht unbedingt erheblich oder monetär.
  • Die Informationspflicht besteht bereits beim ersten Werbekontakt, z. B. auf der Startseite oder in Produktbeschreibungen, nicht erst beim Checkout.
  • Eine bloße Nennung im späteren Bestellprozess genügt nicht den Anforderungen der E-Commerce-Richtlinie.

Bedeutung für Online-Händler und Marketingverantwortliche

Das Urteil des EuGH hat erhebliche praktische Relevanz für alle E-Commerce-Unternehmen, die Zahlungsarten wie Kauf auf Rechnung, Ratenkauf oder Finanzierung anbieten:

Transparente Darstellung der Zahlungsbedingungen direkt bei der Werbung
Hinweis auf Bonitätsprüfung bei betroffenen Zahlungsarten
Rechtssichere Gestaltung von Werbebotschaften, Landingpages und Bezahlprozessen
Vermeidung von Abmahnungen, Bußgeldern und Sammelklagen

Unsere Empfehlung: So werben Sie rechtssicher mit „Kauf auf Rechnung“

  1. Prüfen Sie Ihre Werbung: Enthält Ihre Website Hinweise wie „Zahlung auf Rechnung“ oder „später zahlen“, ohne Bedingungen offenzulegen?
  2. Ergänzen Sie Hinweise zur Bonitätsprüfung oder anderen Nutzungsvoraussetzungen deutlich sichtbar im unmittelbaren Werbekontext.
  3. Dokumentieren und gestalten Sie Ihre Informationsflüsse rechtssicher – von der Landingpage bis zum Checkout.
  4. Lassen Sie Ihre Online-Präsenz durch AVANTCORE Rechtsanwälte in Stuttgart juristisch überprüfen, um Bußgelder oder wettbewerbsrechtliche Abmahnungen zu vermeiden.

Kontaktieren Sie uns für eine rechtssichere Umsetzung

AVANTCORE Rechtsanwälte beraten Sie umfassend zu allen Fragen des E-Commerce-Rechts, der Online-Werbung und der Informationspflichten im digitalen Handel. Wir unterstützen Sie mit unseren Anwälten und Fachanwälten für IT-Recht und gewerblichen Rechtsschutz bei:

  • Prüfung Ihrer Webshop- und Werbeinhalte
  • Entwicklung rechtssicherer Zahlungsoption-Kommunikation
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