„Besser täglich als Bolus“: Auch Einnahmehinweise können unzulässige Health Claims sein

EuGH erweitert den Begriff der gesundheitsbezogenen Angabe bei Nahrungsergänzungsmitteln
Angaben zur Einnahmehäufigkeit oder Verabreichungsweise eines Nahrungsergänzungsmittels wirken auf den ersten Blick wie bloße Anwendungshinweise. Das gilt jedoch nicht, wenn die konkrete Aufmachung den Eindruck vermittelt, gerade die empfohlene Einnahmeform verbessere die gesundheitliche Wirkung des Produkts oder vermeide gesundheitliche Nachteile.
Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 17. September 2026 – C-721/24, den Begriff der gesundheitsbezogenen Angabe erneut weit ausgelegt. Aussagen wie „besser täglich als Bolus“ oder Hinweise auf die angeblichen Vorteile einer sublingualen Einnahme können danach Health Claims im Sinne der Health-Claims-Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sein. Hersteller und Vertreiber von Nahrungsergänzungsmitteln müssen daher nicht nur klassische Wirkversprechen, sondern auch Dosierungs- und Anwendungsempfehlungen rechtlich prüfen.
Werbung für Vitamin D und Pflanzensterine im Streit
Dem Verfahren lag ein wettbewerbsrechtlicher Konflikt zwischen belgischen Anbietern von Nahrungsergänzungsmitteln zugrunde. Eines der beteiligten Unternehmen bewarb unter anderem das Vitamin-D-Präparat „Vista-D3“. In Anzeigen, die in Fachzeitschriften für Angehörige der Gesundheitsberufe erschienen, wurde zunächst mit „stabilen Plasmawerten“ geworben.
Spätere Anzeigen enthielten die Aussage „besser täglich als Bolus“. Außerdem wurde die sublinguale Verabreichung als bevorzugte Einnahmeform bezeichnet, die gegenüber einer oralen Einnahme zahlreiche Vorteile biete. Genannt wurden insbesondere eine schnellere Aufnahme sowie die Vermeidung des First-Pass-Effekts in der Leber und des enzymatischen Abbaus im Magen.
Daneben warb das Unternehmen für ein Pflanzensterin-Präparat mit der Aussage, dieses sei „die Lösung, um den Cholesterinspiegel in den Griff zu bekommen“. Auf der Verpackung und in der Packungsbeilage wurde darauf hingewiesen, dass erhöhte Cholesterinwerte einen Risikofaktor für kardiovaskuläre Erkrankungen darstellten.
Die Wettbewerber hielten die Aussagen für unzulässige gesundheitsbezogene Angaben und verlangten ihre Unterlassung. Der Appellationshof Brüssel legte dem EuGH mehrere Fragen zur Auslegung der Health-Claims-Verordnung vor.
Nicht nur der Inhalt des Produkts kann Gegenstand eines Health Claims sein
Nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 ist eine gesundheitsbezogene Angabe jede freiwillige Aussage, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass zwischen einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile und der Gesundheit ein Zusammenhang besteht.
Der EuGH betont, dass der Begriff der Angabe bewusst weit gefasst ist. Es genügt, wenn bei einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der Eindruck entsteht, das Lebensmittel besitze besondere Eigenschaften.
Diese Eigenschaften müssen nicht in der Zusammensetzung oder den Inhaltsstoffen des Lebensmittels liegen. Sie können sich auch darauf beziehen, wie und wie häufig das Produkt eingenommen werden soll. Entscheidend ist der kommunikative Gesamtzusammenhang.
Damit erfasst die Health-Claims-Verordnung nicht nur Aussagen wie „Vitamin D stärkt …“ oder „Pflanzensterine senken …“. Auch die Behauptung, eine bestimmte Dosierung, Einnahmefrequenz oder Verabreichungsform führe zu einer besseren Aufnahme oder verhindere gesundheitlich nachteilige Wirkungen, kann eine gesundheitsbezogene Angabe darstellen.
Wann bleibt ein Einnahmehinweis eine bloße Gebrauchsinformation?
Der EuGH zieht zugleich eine wichtige Grenze. Rein praktische Hinweise zur Einnahme fallen nicht automatisch unter das Health-Claims-Recht. Die Angabe „einmal täglich eine Kapsel einnehmen“ kann daher eine schlichte Verzehrempfehlung bleiben.
Anders liegt es, sobald die Einnahmeempfehlung ausdrücklich oder mittelbar mit einem gesundheitlichen Vorteil verknüpft wird. Die Aussage „besser täglich als Bolus“ beschränkt sich gerade nicht auf die Beschreibung der Anwendung. Sie suggeriert, dass die tägliche Einnahme gesundheitlich oder physiologisch vorteilhafter sei. Entsprechendes gilt für die Behauptung, eine sublinguale Einnahme ermögliche eine schnellere Aufnahme oder vermeide bestimmte Abbauprozesse.
Für die Abgrenzung kommt es damit weniger auf die sprachliche Form als auf die Verbrauchererwartung an. Auch scheinbar wissenschaftliche Erläuterungen über Bioverfügbarkeit, Aufnahmewege oder Stoffwechselprozesse können Health Claims sein. Ein weißer Kittel macht aus Werbung eben noch keine neutrale Gebrauchsanweisung.
Handelt es sich um eine gesundheitsbezogene Angabe, darf sie grundsätzlich nur verwendet werden, wenn sie nach der Health-Claims-Verordnung zugelassen ist und sämtliche Bedingungen der jeweiligen Zulassung eingehalten werden. Eine lediglich wissenschaftlich plausibel klingende Aussage genügt nicht.


Krankheitsrisikoangaben: Pflichttext muss nicht wörtlich übernommen werden
Der EuGH befasste sich außerdem mit den besonderen Anforderungen an Angaben über die Verringerung eines Krankheitsrisikos. Nach Art. 14 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 muss erläutert werden, dass die betreffende Krankheit durch mehrere Risikofaktoren bedingt ist und die Veränderung eines einzelnen Risikofaktors eine positive Wirkung haben kann oder auch nicht.
Nach Auffassung des Gerichtshofs muss dieser Hinweis nicht wortgleich mit dem Verordnungstext wiedergegeben werden. Eine abweichende Formulierung ist zulässig, wenn sie den Verbraucher zutreffend, klar und leicht verständlich über beide Aspekte informiert.
Eine sprachliche Vereinfachung darf allerdings nicht zu einer inhaltlichen Verkürzung führen. Der bloße Hinweis, erhöhte Cholesterinwerte seien ein Risikofaktor für kardiovaskuläre Erkrankungen, dürfte nach dem EuGH nicht genügen. Er informiert weder hinreichend darüber, dass die Erkrankung von mehreren Risikofaktoren abhängt, noch darüber, dass die Veränderung eines einzelnen Faktors nicht zwingend zu einer positiven gesundheitlichen Wirkung führt.
Der Pflichttext soll gerade verhindern, dass aus einer Aussage über die Veränderung eines Risikofaktors in der Wahrnehmung des Verbrauchers ein therapeutisches Erfolgsversprechen wird.
Pflichtinformation muss nicht in jeder schriftlichen Werbung wiederholt werden
Praxisrelevant ist schließlich die Aussage des EuGH zur Platzierung des Hinweises nach Art. 14 Abs. 2 der Health-Claims-Verordnung. Befindet sich die erforderliche Erklärung ordnungsgemäß auf der Verpackung beziehungsweise Kennzeichnung des Nahrungsergänzungsmittels, muss sie nicht zusätzlich in jeder schriftlichen Werbeanzeige wiederholt werden.
Der Gerichtshof unterscheidet insoweit zwischen Kennzeichnung und Werbung. Die Kennzeichnung dient der Information des Endverbrauchers beim Erwerb des konkreten Produkts. Sind dort die verpflichtenden Angaben verfügbar, bedarf es grundsätzlich keiner erneuten Wiedergabe in einer hiervon getrennten schriftlichen Werbung.
Diese Aussage sollte gleichwohl nicht überdehnt werden. Der EuGH hat ausdrücklich über schriftliche Werbung entschieden. Zudem trägt der Unternehmer weiterhin das Risiko, dass der Hinweis auf der Verpackung vollständig, verständlich und hinreichend deutlich ausgestaltet ist. Eine bloße Information auf einer Website ersetzt die erforderliche Kennzeichnung nicht ohne Weiteres. Auch bei digitalen Vertriebsformen und im Fernabsatz sind die zusätzlichen Vorgaben der Lebensmittelinformationsverordnung zu beachten.
Weitreichende Bedeutung für Nahrungsergänzungsmittel und Lebensmittelwerbung
Das Urteil erhöht die rechtlichen Anforderungen an das Marketing von Nahrungsergänzungsmitteln erheblich. Künftig müssen nicht nur Aussagen über den unmittelbaren Nutzen eines Inhaltsstoffs geprüft werden. Erfasst sein können ebenso Aussagen über
Dosierung, Einnahmezeitpunkt, Einnahmehäufigkeit, Darreichungsform, Bioverfügbarkeit, Resorption, Stoffwechselwege und die behauptete Vermeidung unerwünschter physiologischer Effekte.
Das gilt auch für Werbung, die sich ausschließlich an Ärzte, Apotheker oder andere Gesundheitsberufe richtet. Die Veröffentlichung in einer Fachzeitschrift nimmt eine absatzfördernde Aussage nicht aus dem Anwendungsbereich der Health-Claims-Verordnung heraus.
Besondere Vorsicht ist bei Formulierungen geboten, die wie neutrale wissenschaftliche Informationen erscheinen, tatsächlich aber einen produktspezifischen gesundheitlichen Vorteil vermitteln. Entscheidend bleibt, welchen Eindruck die Werbung im konkreten Zusammenhang erzeugt.
Empfehlung für Hersteller und Vertreiber von Nahrungsergänzungsmitteln
Unternehmen sollten ihre Produktkommunikation nicht auf klassische Wirkversprechen beschränkt prüfen. Auch Angaben zur Anwendung, Dosierung und Aufnahme im Organismus gehören in einen vollständigen Health-Claims-Check. Sobald eine Einnahmemodalität mit einem gesundheitlichen oder physiologischen Vorteil verknüpft wird, ist zu prüfen, ob hierfür eine zugelassene gesundheitsbezogene Angabe besteht und ob deren Verwendungsbedingungen eingehalten werden.
Bei Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos muss zudem kontrolliert werden, ob die Kennzeichnung den nach Art. 14 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 erforderlichen relativierenden Hinweis vollständig und verständlich enthält. Kreative Sprache bleibt möglich – kreative Auslassungen hingegen nicht.
Unsere Kanzlei AVANTCORE Rechtsanwälte in Stuttgart berät Hersteller, Importeure und Vertreiber von Nahrungsergänzungsmitteln, Lebensmitteln und gesundheitsbezogenen Produkten bei der rechtssicheren Gestaltung von Kennzeichnung, Verpackung, Online-Shop und Werbung. Wir prüfen Health Claims vor ihrer Verwendung, begleiten Produkte beim Markteintritt und vertreten Unternehmen in wettbewerbsrechtlichen und behördlichen Verfahren.
- Stand
- 28. September 2026
- Autor
- Dr. Matthias Heßhaus
Rechtsgebiete
- Markenrecht
- Designrecht
- Urheberrecht
- Wettbewerbsrecht
- Gebrauchsmuster- und Patentrecht
- IT-Recht
- Datenschutzrecht
- Presse- und Medienrecht
