Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat mit Urteil vom 11. Februar 2026 entschieden, dass die Unionsmarke „ProbioDefend“ nicht eingetragen werden kann, weil eine Verwechslungsgefahr mit der älteren Marke „Defendyl“ besteht. Die Entscheidung verdeutlicht, wie stark einzelne unterscheidungskräftige Wortbestandteile die markenrechtliche Beurteilung prägen können, selbst wenn zusätzliche beschreibende oder grafische Elemente vorhanden sind.

Hintergrund des Verfahrens und betroffene Marken

Dem Verfahren lag ein markenrechtlicher Konflikt zwischen zwei Unternehmen aus dem Gesundheits- und Nahrungsergänzungsmittelsektor zugrunde. Ein Unternehmen beantragte beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) die Eintragung der Unionsbildmarke „ProbioDefend“ für verschiedene Produkte der Klasse 5, darunter probiotische Nahrungsergänzungsmittel, Vitaminpräparate und andere gesundheitsbezogene Produkte. Gegen diese Anmeldung legte ein anderes Unternehmen Widerspruch ein und berief sich auf seine ältere Unionswortmarke „Defendyl“, die ebenfalls für Nahrungsergänzungsmittel und pharmazeutische Produkte geschützt ist.

Das EUIPO gab dem Widerspruch statt und lehnte die Eintragung der Marke „ProbioDefend“ ab. Die Markenanmelderin legte hiergegen Beschwerde ein, die jedoch ebenfalls zurückgewiesen wurde. Schließlich wandte sich das Unternehmen an das Gericht der Europäischen Union, um die Entscheidung überprüfen zu lassen.

Symbolbild zum Markenrecht und zur Verwechslungsgefahr bei EU-Marken

Maßstab der Verwechslungsgefahr nach Unionsmarkenrecht

Nach Art. 8 Abs. 1 lit. b der Unionsmarkenverordnung darf eine Marke nicht eingetragen werden, wenn aufgrund ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit einer älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der geschützten Waren eine Verwechslungsgefahr besteht. Dabei umfasst die Verwechslungsgefahr auch die Möglichkeit, dass Verbraucher die Marken gedanklich miteinander in Verbindung bringen oder eine wirtschaftliche Verbindung zwischen den Unternehmen vermuten.

Die Beurteilung erfolgt anhand einer umfassenden Gesamtbetrachtung. Dabei werden insbesondere folgende Faktoren berücksichtigt:

  • Grad der Ähnlichkeit der ZeichenBegriff entfernen: Widerspruch Markenanmeldung EuG T-209/25 Verwechslungsgefahr Widerspruch Markenanmeldung EuG T-209/25
  • Grad der Ähnlichkeit der Waren
  • Kennzeichnungskraft der älteren Marke

Bereits das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr für einen relevanten Teil der europäischen Verbraucher reicht aus, um die Eintragung zu verhindern.

Identität der Waren verstärkt das Konfliktpotenzial

Das Gericht bestätigte zunächst, dass die von beiden Marken erfassten Waren identisch oder zumindest hochgradig ähnlich sind. Beide Marken beziehen sich auf Nahrungsergänzungsmittel und gesundheitsbezogene Produkte, die häufig über dieselben Vertriebskanäle angeboten werden und sich an vergleichbare Verbraucher richten. Diese Identität der Waren erhöht das Risiko, dass Verbraucher eine Verbindung zwischen den Marken herstellen.

Der maßgebliche Verkehrskreis umfasste sowohl medizinische Fachkreise als auch Endverbraucher, die aufgrund der gesundheitsbezogenen Wirkung der Produkte ein relativ hohes Maß an Aufmerksamkeit aufweisen. Dennoch schließt selbst ein erhöhter Aufmerksamkeitsgrad eine Verwechslungsgefahr nicht aus.

Entscheidende Rolle des gemeinsamen Bestandteils „defend“

Ein zentraler Punkt der Entscheidung war die Analyse der Zeichenbestandteile. Die angemeldete Marke „ProbioDefend“ enthält die Bestandteile „probio“ und „defend“, während die ältere Marke „Defendyl“ ebenfalls den Bestandteil „defend“ enthält.

Das Gericht stellte fest, dass der Bestandteil „probio“ lediglich beschreibenden Charakter hat, da er vom Begriff „probiotisch“ abgeleitet ist und somit auf die Art oder Wirkung der Waren hinweist. Beschreibende Bestandteile haben im Markenrecht regelmäßig eine geringere Kennzeichnungskraft und prägen den Gesamteindruck einer Marke weniger stark.

Auch grafische Elemente der angemeldeten Marke, etwa ein stilisiertes Bild eines Verdauungssystems mit Schutzsymbolik, wurden als beschreibend bewertet, da sie lediglich auf die gesundheitliche Wirkung der Produkte hinweisen.

Demgegenüber wurde dem Bestandteil „defend“ eine normale Kennzeichnungskraft zugesprochen, insbesondere für Teile des maßgeblichen Verkehrs, die das englische Wort nicht unmittelbar verstehen oder nicht als rein beschreibend wahrnehmen. Entscheidend war dabei, dass dieser Bestandteil sowohl in der angemeldeten als auch in der älteren Marke enthalten ist und den wesentlichen unterscheidungskräftigen Bestandteil darstellt.

Durchschnittliche Zeichenähnlichkeit reicht für Verwechslungsgefahr aus

Das Gericht stellte fest, dass zwischen den Marken zumindest eine durchschnittliche visuelle und klangliche Ähnlichkeit besteht, da sie den identischen und unterscheidungskräftigen Bestandteil „defend“ enthalten. Die Unterschiede durch zusätzliche Elemente wie „probio“ oder die Endung „yl“ seien nicht ausreichend, um die Ähnlichkeit zu neutralisieren.

Besonders relevant war die Erwägung, dass Verbraucher den Bestandteil „defend“ als zentralen Identifikationsfaktor wahrnehmen könnten. Daher sei es denkbar, dass sie „ProbioDefend“ als Produktlinie oder Variante der Marke „Defendyl“ ansehen.

Auch wenn die Marken konzeptionelle Unterschiede aufweisen, reicht dies nicht aus, um die bestehende visuelle und klangliche Ähnlichkeit vollständig auszugleichen.

Ergebnis: Eintragung der Marke zu Recht abgelehnt

Das Gericht bestätigte die Entscheidung des EUIPO und stellte fest, dass eine Verwechslungsgefahr im Sinne des Unionsmarkenrechts besteht. Die Klage wurde daher vollständig abgewiesen, und die Anmeldung der Marke „ProbioDefend“ bleibt zurückgewiesen.

Das Urteil verdeutlicht, dass bereits die Übernahme eines zentralen unterscheidungskräftigen Bestandteils einer älteren Marke ausreichen kann, um eine Markenanmeldung zu verhindern, selbst wenn zusätzliche beschreibende oder grafische Elemente vorhanden sind.

Fazit für Unternehmen und Markenanmelder

Die Entscheidung zeigt eindrucksvoll, wie wichtig eine sorgfältige Markenstrategie ist. Unternehmen sollten vor einer Markenanmeldung umfassend prüfen, ob zentrale Bestandteile ihrer geplanten Marke mit bestehenden Marken kollidieren könnten. Selbst scheinbar beschreibende oder allgemein verwendete Begriffe können markenrechtlich relevant sein, wenn sie als unterscheidungskräftiger Bestandteil wahrgenommen werden.

Praxistipps:

  • Führen Sie vor jeder Markenanmeldung eine umfassende Markenrecherche durch.
  • Vermeiden Sie die Übernahme zentraler Bestandteile bestehender Marken.
  • Verlassen Sie sich nicht darauf, dass grafische oder beschreibende Zusätze eine Verwechslungsgefahr ausschließen.
  • Berücksichtigen Sie, dass bereits eine Verwechslungsgefahr für einen Teil des EU-Publikums ausreichend ist.
  • Entwickeln Sie möglichst originelle und unterscheidungskräftige Marken.

Unsere Kanzlei AVANTCORE verfügt über umfassende Expertise im Marken- und Kennzeichenrecht und unterstützt Unternehmen bei der Entwicklung, Anmeldung und Verteidigung starker Marken sowie bei der Abwehr und Durchsetzung markenrechtlicher Ansprüche.