Die Verwaltungsgerichte in Baden-Württemberg bestätigen konsequentes Vorgehen der Behörden beim Widerruf einer Mietwagengenehmigung.

The Verkehr mit Mietwagen steht seit Jahren im Spannungsfeld von klassischem Taxiverkehr, neuen Mobilitätsdiensten und digitalen Vermittlungsplattformen. Zentral sind dabei die Genehmigungspflichtwhich Rückkehrpflicht und das Verbot der Unterwegsaufnahme – Regelungen, die von vielen Unternehmen, aber auch von Nutzern als „überholt“ empfunden werden, von der Rechtsprechung jedoch konsequent als tragende Säulen der Personenbeförderungsordnung verteidigt werden.

Über eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf im Streit um eine Mietwagengenehmigung hatten wir bereits berichtet. Das Thema beschäftigt aber auch die Gerichte in Baden-Württemberg.

Mit Beschluss vom 4. November 2025 (VGH Baden-Württemberg, 13 S 1530/25) hat der 13. Senat diese Linie noch einmal deutlich geschärft. Im Mittelpunkt steht der Widerruf einer Genehmigung zum Verkehr mit Mietwagen (auch als Mietwagengenehmigung bezeichnet) wegen Unzuverlässigkeit sowie dessen sofortige Vollziehung. Die Entscheidung ist von erheblicher praktischer Relevanz für alle Mietwagenunternehmer, Plattformanbieter und Start-ups im Bereich individueller Personenbeförderung.

Rechtliche und tatsächliche Ausgangslage für die Mietwagengenehmigung

Ausgangspunkt ist das Personenbeförderungsgesetz (PBefG), das in den §§ 2, 13 und 25 PBefG die wesentlichen Voraussetzungen für die Erteilung und den Widerruf von Genehmigungen regelt. Für Mietwagenunternehmen ist insbesondere entscheidend:

  • Ohne Genehmigung nach § 2 Abs. 1 PBefG ist jede entgeltliche Beförderung von Personen unzulässig.
  • Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn u. a. die Zuverlässigkeit des Unternehmers (§ 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 PBefG i. V. m. § 1 PBZugV) gegeben ist.
  • Fehlt diese Zuverlässigkeit oder entfällt sie später, muss die Mietwagengenehmigung nach § 25 Abs. 1 PBefG widerrufen werden.

The Zuverlässigkeit knüpft nicht nur an strafrechtliche Verfehlungen an. Bereits eine Häufung gravierender Ordnungswidrigkeiten, systematische Gesetzesverstöße oder das demonstrative Ignorieren verwaltungsrechtlicher Vorgaben kann ausreichen. Die Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV) präzisiert, dass schwere Verstöße gegen das PBefG oder seine Verordnungen typische Anhaltspunkte für Unzuverlässigkeit sind.

Im Bereich Mietwagen vs. Taxi haben sich zudem feste rechtliche Leitplanken herausgebildet:

  • die Rückkehrpflicht des Mietwagens zum Betriebssitz nach jeder Fahrt (§ 49 Abs. 4 S. 3 PBefG),
  • das Verbot, unterwegs eingegangene Aufträge auszuführen (§ 49 Abs. 4 S. 2 PBefG),
  • das Verbot jeder Verwechslungsgefahr mit dem Taxiverkehr (§ 49 Abs. 4 S. 5 PBefG).

Diese Normen werden von der Rechtsprechung – auch unter Berücksichtigung des EU-Rechts und der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) – seit Jahren als verfassungs- und unionsrechtskonform eingestuft. Die Personenbeförderung verbleibt damit ein hochregulierter Markt, in dem Verstöße von Mietwagenunternehmen schnell zum Verlust der Mietwagengenehmigung führen können. Damit kann die Existenzgrundlage eines Unternehmens gefährdet werden.

Der entschiedene Fall: Mietwagenunternehmen mit „Taxi“-Auftritt und massiven Verstößen

Widerruf einer Mietwagengenehmigung sofortiger VollzugDer VGH-Beschluss betrifft ein Unternehmen, das formal einen Mietwagenverkehr betrieb, tatsächlich aber:

  • zahlreiche Fahrten ohne Genehmigung sowohl vor als auch nach Erteilung der Mietwagengenehmigung durchführte,
  • auch nach dem sofort vollziehbaren Widerruf weiterfuhr,
  • die Bezeichnung „Taxi“ umfangreich in Internetauftritten, Social Media, Fahrzeugbeschriftung und Rechnungsformularen verwendete,
  • aus Kundensicht klar als Taxiunternehmen wahrgenommen wurde,
  • keinen ordnungsgemäßen Betriebssitz unterhielt, sondern eine reine „Briefkastenlösung“ nutzte,
  • in erheblichem Umfang gegen die Rückkehrpflicht und das Verbot der Unterwegsaufnahme verstieß.

Diese Verstöße setzten sich selbst während laufender Verfahren fort. Hinweise der Behörden und frühere Bescheide konnten das Verhalten nicht ändern. Die Unternehmerin berief sich unter anderem darauf, „Stammkunden“ nicht im Stich lassen zu wollen und einen „unterversorgten Markt“ bedienen zu müssen – Argumente, die der VGH als rechtlich unerheblich und teilweise als bloße Schutzbehauptung einordnete.

Unzuverlässigkeit wegen Gesamtverhalten und fortgesetzter Rechtsverstöße

Der VGH bejaht die Unzuverlässigkeit nach § 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 PBefG i. V. m. § 1 PBZugV in einer umfassenden Gesamtwürdigung des Verhaltens.

Zentral ist der Hinweis des Senats:

25 Abs. 1 PBefG erfasst auch Fälle bereits anfänglicher Unzuverlässigkeit, wenn diese bei Genehmigungserteilung noch unerkannt geblieben ist.

Der Widerruf einer Mietwagengenehmigung ist also ein spezialgesetzliches, zwingendes Instrument der Gefahrenabwehr – und nicht lediglich eine Ermessensentscheidung wie die Rücknahme nach allgemeinem Verwaltungsverfahrensrecht.

Die Unzuverlässigkeit stützt sich hier wesentlich auf:

  • beharrliche Verstöße gegen die Genehmigungspflicht,
  • ein Auftreten „wie ein Taxi-Unternehmen“ in klarer Missachtung der Abgrenzungsvorschriften,
  • Verstöße gegen § 49 Abs. 4 PBefG, die der VGH ausdrücklich als „Kernpflichten eines Mietwagenunternehmers“ bezeichnet,
  • Indizien für einen Scheinbetriebssitz,
  • fortdauernde Aktivitäten trotz behördlicher Maßnahmen, Versagungen und Widerrufe.

Der VGH ordnet dieses Verhalten als Ausdruck einer fehlenden Rechtstreue ein – und damit als unvereinbar mit der Rolle eines verlässlichen Unternehmers im Personenbeförderungsrecht.

Rückkehrpflicht, Auftragsannahme und Verwechslungsgefahr – zentrale Compliance-Punkte

Besonders deutlich fällt der Senat in der Bewertung der Rückkehrpflicht und des Verbots der Unterwegsaufnahme aus. Diese Vorgaben seien kein „bürokratischer Anachronismus“, sondern bildeten die zwingende Systemgrenze zwischen Taxenverkehr und Mietwagenverkehr. Sie verhinderten zielgerichtet, dass Mietwagenunternehmen „wie Taxen“ agieren und den Markt unterlaufen.

Ebenso streng ist der Blick auf das Verbot der Verwechslungsgefahr mit Taxen. Die Nutzung von Begriffen wie „Taxi“ oder taxiähnlichen Logos – insbesondere in Domains, Social-Media-Accounts oder auf Fahrzeugen – wird als schwerer Verstoß qualifiziert. Die öffentliche Wahrnehmung bestätigt dies regelmäßig, wie etwa Google-Bewertungen oder polizeiliche Zeugenaussagen belegen.

Sofortige Vollziehung: Öffentliches Interesse auch bei rein wirtschaftsrechtlichen Verstößen

Der VGH stellt klar, dass ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Widerrufs einer Mietwagengenehmigung nicht nur bei Gefahren für Leib und Leben besteht. Auch massive wirtschafts- und ordnungsrechtliche Verstöße im Bereich der personenbeförderungsrechtlichen Pflichten können eine sofortige Vollziehung rechtfertigen.

Ausschlaggebend ist:

  • Die Antragstellerin zeigte fortgesetzte Regelverstöße,
  • es bestand ein hohes Risiko weiterer Zuwiderhandlungen,
  • und es drohten erhebliche Wettbewerbsverzerrungen zulasten rechtstreuer Taxi- und Mietwagenunternehmen.

Der Eingriff in die Berufsfreiheit sei zudem eingeschränkt, weil lediglich die selbstständige Tätigkeit als Mietwagenunternehmer betroffen sei – nicht aber jede berufliche Betätigung der Beteiligten.

Einordnung und praktische Konsequenzen

Die Entscheidung des VGH verdeutlicht:

Die Anforderungen an die Zuverlässigkeit im Personenbeförderungsrecht werden weiterhin strikt ausgelegt. Mietwagenunternehmen müssen die strukturellen Vorgaben des PBefG konsequent einhalten, andernfalls droht der Revocation der Mietwagengenehmigung – häufig verbunden mit sofortiger Vollziehung.

Für die Praxis bedeutet dies u. a.:

  • kritische Prüfung des Betriebssitzmodells,
  • vollständige Compliance bei Auftragsannahme und Fahrtenbuchführung,
  • saubere Außendarstellung ohne jeden Bezug zum Taxiverkehr,
  • klare interne Strukturen, Dokumentation und Schulungen,
  • frühzeitiges und professionelles Reagieren auf behördliche Hinweise.

Fazit und Empfehlung

Der Beschluss des VGH Baden-Württemberg macht unmissverständlich klar, dass der Staat im Bereich des Mietwagenverkehrs konsequent gegen unzuverlässige Unternehmer vorgeht. Regelverstöße werden nicht als Kavaliersdelikte eingestuft, sondern können binnen kurzer Zeit zum Widerruf der Mietwagengenehmigung und damit zur Entziehung der wirtschaftlichen Grundlage führen.

Wenn Sie Mietwagenunternehmer sind, ein Mobilitätskonzept entwickeln oder sich gegen behördliche Maßnahmen wehren müssen, sollten Sie Ihre rechtlichen und tatsächlichen Strukturen so früh wie möglich überprüfen.

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