VG Aachen: Wasserrechtliche Duldungsverfügung im Spannungsverhältnis zwischen Eigentum und wasserwirtschaftlichen Gemeinwohlbelangen
Mit Urteil vom 21. Januar 2026 hat das Verwaltungsgericht Aachen (Az. 6 K 644/25) eine für die kommunale Praxis wie auch für betroffene Grundstückseigentümer äußerst relevante Entscheidung getroffen. Gegenstand der Entscheidung ist die wasserrechtliche Duldungsverfügung nach § 93 Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Das Gericht bestätigt die Rechtmäßigkeit einer behördlichen Anordnung, mit der ein privater Grundstückseigentümer verpflichtet wurde, die oberirdische Durchleitung von Wasser sowie begleitende Sicherungsmaßnahmen auf seinem Grundstück zu dulden.
Im Mittelpunkt der Entscheidung steht das Spannungsverhältnis zwischen dem verfassungsrechtlich geschützten Eigentum (Art. 14 GG) und den wasserwirtschaftlichen Gemeinwohlbelangen, insbesondere der Entwässerung von Grundstücken.
Der rechtliche Rahmen: § 93 WHG als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums
- 93 WHG ermächtigt die zuständige Behörde, durch eine wasserrechtliche Duldungsverfügung Grundstückseigentümer zur Duldung des Durchleitens von Wasser sowie der hierfür erforderlichen Anlagen zu verpflichten, wenn dies unter anderem zur Entwässerung, zur Abwasserbeseitigung oder zum Schutz vor wasserwirtschaftlichen Beeinträchtigungen erforderlich ist.
Zentral sind dabei drei kumulative Voraussetzungen, die das Gericht ausführlich herausarbeitet und systematisiert:
- Wasserwirtschaftlicher Zweck, insbesondere die Entwässerung von Grundstücken
- Keine ebenso zweckmäßige Alternative oder Durchführung nur mit erheblichem Mehraufwand
- Abwägung von Nutzen und Nachteil, wobei der zu erwartende Nutzen die Nachteile des Eingriffs deutlich überwiegen muss
Darüber hinaus verlangt die Rechtsprechung als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal, dass die Behörde zuvor ernsthafte Bemühungen um eine privatrechtliche Einigung (z. B. Gestattungsvertrag oder Grunddienstbarkeit) unternommen hat.
Darum ging es genau: Streit um die Ableitung von Teichwasser über privates Weideland
Der Kläger war Eigentümer eines als Weideland ausgewiesenen Grundstücks, über das künftig Wasser aus einem städtischen Parkteich (X-Weiher) in einen Vorfluter geleitet werden sollte. Hintergrund waren defekte und unzureichend dimensionierte Rohrleitungen, die bereits in der Vergangenheit zu Rückstau- und Hochwasserproblemen geführt hatten.
Nachdem jahrelange Verhandlungen über Gestattungs- oder Kaufverträge gescheitert waren, ordnete die Stadt per Bescheid vom 20.01.2025 durch eine wasserrechtliche Duldungsverfügung an, dass der Kläger
- das Auslegen von Wasserbausteinen zur Erosionssicherung auf ca. 3 m Länge und
- die dauerhafte oberirdische Durchleitung des Wassers über eine vorhandene Mulde auf ca. 25 m
zu dulden habe. Hiergegen erhob der Kläger Klage und machte insbesondere geltend, das Wasser sei toxisch, es bestehe Hochwassergefahr und die Behörde habe Alternativen nicht ausreichend geprüft.
Die Entscheidungsgründe: Entwässerung ja – Naturhaushalt nein, aber unschädlich
The VG Aachen weist die Klage vollständig ab und bestätigt die wasserrechtliche Duldungsverfügung als rechtmäßig.
Zunächst stellt das Gericht klar, dass der Begriff der Entwässerung im Sinne von § 93 WHG weit auszulegen ist und nicht auf Grundwasser beschränkt werden darf. Auch die Ableitung von Oberflächen- und Niederschlagswasser – wie hier aus einem Teich – fällt eindeutig darunter.
Zwar verneint das Gericht den zusätzlich von der Behörde herangezogenen Zweck des Schutzes des Natur- und Wasserhaushalts durch Wassermangel, da hierfür konkrete, nachweisbare Beeinträchtigungen erforderlich wären. Dies ist jedoch unschädlich, da bereits der Zweck der Entwässerung die Maßnahme trägt.
Besonders praxisrelevant sind die Ausführungen zu den Alternativen: Eine andere Leitungsführung scheidet nach Auffassung des Gerichts schon deshalb aus, weil sie lediglich andere Grundstückseigentümer belasten würde. Eine solche bloße Belastungsverlagerung ist nicht „ebenso zweckmäßig“. Auch die (unzulässige) Ableitung in den Mischwasserkanal begründet keinen Anspruch auf Fortsetzung einer rechtswidrigen Praxis („kein Anspruch auf Gleichheit im Unrecht“).
In der Abwägung misst das Gericht dem öffentlichen Interesse an einer funktionierenden Entwässerung und der Vermeidung von Hochwasserschäden erhebliches Gewicht bei. Die Beeinträchtigung des Klägers sei demgegenüber geringfügig, da nur ein kleiner Teil des Grundstücks betroffen sei und die Nutzung als Weideland nicht substanziell eingeschränkt werde. Die behauptete Toxizität des Wassers sieht das Gericht mangels belastbarer Nachweise als nicht belegt an.
Schließlich bejaht die Kammer auch die erforderlichen ernsthaften Einigungsbemühungen der Behörde, bevor die wasserrechtliche Duldungsverfügung erging. Über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren habe die Stadt wiederholt Gestattungs- und Kaufangebote unterbreitet. Das Verhalten des Klägers lasse hingegen nicht erkennen, dass er jemals zu einer realistischen einvernehmlichen Lösung bereit gewesen sei.
Fazit und Handlungsempfehlung: wasserrechtliche Duldungsverfügungen sind rechtssicher durchsetzbar – aber nur bei sauberer Vorbereitung
Das Urteil des VG Aachen stärkt die Position von Kommunen und Wasserbehörden, die wasserrechtliche Duldungsverfügungen durchsetzen, zeigt aber zugleich die hohen rechtlichen Anforderungen deutlich auf. Entscheidend sind eine tragfähige Zweckbestimmung, eine nachvollziehbare Alternativenprüfung, eine sorgfältige Abwägung sowie dokumentierte Einigungsbemühungen.
Für Grundstückseigentümer gilt umgekehrt: Pauschale Einwände, spekulative Gefahrenbehauptungen oder strategische Blockadehaltungen bieten regelmäßig keinen erfolgreichen Angriffspunkt gegen eine rechtmäßig vorbereitete Duldungsverfügung.
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