Anlässlich einer Entscheidung über Nikotinangaben findet der EuGH auch klare Worte zum Begriff des Inverkehrbringens.

Strenge unionsrechtliche Vorgaben zum Schutz von Gesundheit und Verbrauchern

Der europäische Gesetzgeber misst dem Gesundheits- und Verbraucherschutz im Bereich von Tabak- und E-Zigarettenprodukten seit Jahren herausragende Bedeutung bei. Maßgeblich ist hier die Richtlinie 2014/40/EU (Tabakproduktrichtlinie), deren erklärtes Ziel es ist, ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit, insbesondere für Kinder und Jugendliche, sicherzustellen und zugleich ein einheitliches Marktumfeld in der Europäischen Union zu schaffen.

Elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter mit nikotinhaltigen Flüssigkeiten gelten unionsrechtlich nicht als gewöhnliche Konsumgüter. Aufgrund ihres Suchtpotenzials und der damit verbundenen Gesundheitsgefahren unterliegen sie strengen Kennzeichnungs-, Melde- und Kontrollpflichten. Eine zentrale Rolle spielen dabei Nikotinangaben, insbesondere die zutreffende Angabe des Nikotingehalts auf der Verpackung. Diese Information ist für Verbraucher essenziell, um Risiken einschätzen und informierte Entscheidungen treffen zu können.

Die Mitgliedstaaten sind nach der Richtlinie verpflichtet, sicherzustellen, dass nicht konforme Produkte zu keinem Zeitpunkt in Verkehr gebracht werden. Gleichzeitig müssen sie wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen vorsehen, um Verstöße effektiv zu ahnden.

Darum ging es: Unzutreffende Nikotinangaben bei Nachfüllbehältern

Dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 11.12.2025 (C‑665/24) lag ein Verfahren aus den Niederlanden zugrunde. Die nationale Marktüberwachungsbehörde hatte Nachfüllbehälter für elektronische Zigaretten untersucht, die über verschiedene Verkaufsstellen vertrieben wurden. Dabei stellte sich heraus, dass die Nikotinangaben nicht stimmten: der tatsächliche Nikotingehalt niedriger war als auf den Verpackungen angegeben.

Die betroffenen Produkte waren zuvor von Vertriebsunternehmen (Großhändlern) an Verkaufsstellen geliefert worden. Diese Vertreiber hatten die Ware ihrerseits von Herstellern bzw. Importeuren aus anderen EU-Mitgliedstaaten bezogen. Die zuständige Behörde verhängte gegen die Vertreiber Geldbußen, da sie wegen der unzutreffenden Nikotinangaben Produkte mit fehlerhafter Kennzeichnung „in Verkehr gebracht“ hätten.

Die Unternehmen wehrten sich mit dem Argument, sie hätten die Produkte nicht selbst an Endverbraucher abgegeben, sondern lediglich an Verkaufsstellen geliefert. Zudem hätten sie sich auf die Nikotinangaben der Hersteller und Importeure verlassen dürfen, zumal diese mit den behördlichen Meldungen nach der Richtlinie übereingestimmt hätten. Das nationale Gericht legte dem EuGH daraufhin mehrere Fragen zur Auslegung des Begriffs „Inverkehrbringen“ und zur Zulässigkeit verschuldensunabhängiger Geldbußen vor.

Klare Worte des EuGH: „Inverkehrbringen“ beginnt nicht erst beim Verkauf an Verbraucher

Nikotinangaben EuGH Lieferkette InverkehrbringenDer Europäische Gerichtshof stellt in seiner Entscheidung unmissverständlich klar, dass der unionsrechtliche Begriff des „Inverkehrbringens“ weit auszulegen ist. Er umfasst jede entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung eines Produkts innerhalb der Union, unabhängig davon, auf welcher Stufe der Lieferkette diese erfolgt.

Damit ist nicht nur der Verkauf an den Endverbraucher erfasst, sondern bereits die Lieferung von Nachfüllbehältern an eine Verkaufsstelle. Eine Beschränkung auf die letzte Handelsstufe würde nach Auffassung des EuGH das Ziel der Richtlinie – einen umfassenden Gesundheits- und Verbraucherschutz – gefährden. Nur wenn alle Wirtschaftsbeteiligten entlang der Lieferkette in die Verantwortung genommen werden, kann verhindert werden, dass rechtswidrig gekennzeichnete Produkte überhaupt auf den Markt gelangen.

Der Gerichtshof betont zudem, dass die Überwachungspflichten der Mitgliedstaaten lieferkettenübergreifend angelegt sind. Jeder Schritt, der dazu beiträgt, ein Produkt letztlich für Verbraucher verfügbar zu machen, unterliegt den Vorgaben der Richtlinie.

Sanktionen ohne Verschulden – aber nicht ohne Augenmaß

Auch zur Frage der Sanktionen nimmt der EuGH differenziert Stellung. Grundsätzlich ist es unionsrechtlich zulässig, dass Mitgliedstaaten ein System der objektiven Verantwortlichkeit vorsehen. Das bedeutet: Ein Wirtschaftsteilnehmer kann auch ohne Nachweis eines persönlichen Verschuldens mit einer Geldbuße belegt werden, wenn er ein nicht konformes Produkt in Verkehr bringt.

Ein solches System ist nach Ansicht des Gerichtshofs insbesondere dann gerechtfertigt, wenn – wie hier – ein überragendes Allgemeininteresse verfolgt wird, nämlich der Schutz der öffentlichen Gesundheit. Die Richtlinie soll Wirtschaftsbeteiligte gerade dazu anhalten, die Einhaltung der Vorgaben aktiv zu kontrollieren und sich nicht blind auf vorgelagerte Marktakteure zu verlassen.

Unzulässig wird eine Sanktion jedoch dann, wenn sie unverhältnismäßig ausgestaltet ist. Der EuGH beanstandet ausdrücklich pauschale Geldbußen, die keinerlei Spielraum für eine Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls lassen. So kann es etwa von Bedeutung sein, ob der tatsächliche Nikotingehalt höher oder – wie im Streitfall – niedriger war als in den Nikotinangaben angegeben, welche Rolle der betroffene Wirtschaftsteilnehmer gespielt hat und ob er realistische Kontrollmöglichkeiten hatte.

Empfehlung aus anwaltlicher Sicht

Das Urteil hat erhebliche praktische Bedeutung. Für Unternehmen im Bereich E-Zigaretten und Nachfüllbehälter gilt: Verbraucherschutz endet nicht beim Hersteller. Auch Importeure, Großhändler und Vertreiber tragen eine eigenständige Verantwortung für die Richtigkeit der Kennzeichnung. Wer sich unter anderem bei Nikotinangaben ausschließlich auf den Hersteller verlässt, geht ein rechtliches Risiko ein.

Aus anwaltlicher Sicht ist dringend zu empfehlen, vertragliche Prüfregelungen und Rückgriffsregelungen, stichprobenartige Produktkontrollen sowie ein belastbares Compliance-System zu etablieren. Gleichzeitig zeigt das Urteil aber auch klare Grenzen für die Behörden auf: Sanktionen müssen verhältnismäßig sein und dürfen nicht schematisch verhängt werden. Unsere Kanzlei AVANTCORE RECHTSANWÄLTE in Stuttgart berät Unternehmen zur rechtssicheren Marktteilnahme.