Veganer Likör darf auch in der Werbung als “Likör ohne Ei” bezeichnet werden – bei veganer Alternative keine unzulässige Anspielung
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Das Spannungsverhältnis: Zwischen Verbraucherschutz und Werbefreiheit
Im Wettbewerbsrecht gehört die Frage, wie weit Produktwerbung gehen darf, wenn sie an geschützte oder traditionell belegte Bezeichnungen anknüpft, zu den Dauerbrennern. Besonders deutlich wird das Spannungsfeld im Spirituosenrecht, wo die Verordnung (EU) Nr. 2019/787 klare Vorgaben enthält: Geschützte Begriffe wie „Eierlikör“, „Whisky“ oder „Rum“ dürfen nur für Produkte verwendet werden, die die gesetzlich definierten Herstellungsvoraussetzungen erfüllen.
Nach Art. 10 Abs. 7 VO (EU) 2019/787 sind sowohl die direkte Verwendung als auch bestimmte Anspielungen verboten, um Irreführungen zu vermeiden and den guten Ruf traditioneller Spirituosen zu schützen.
Doch wie weit reicht dieses Verbot, wenn Hersteller bewusst vegane Alternativen anbieten, die auf bekannte Kategorien Bezug nehmen? Das Landgericht Kiel hat hierzu mit Urteil vom 28. Oktober 2025 (Az. 15 O 28/24) eine praxisnahe und bemerkenswert ausgewogene Entscheidung getroffen – zugunsten einer offenen Marktkommunikation und gegen eine Überdehnung des Verwendungsverbots.
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Darum ging es genau: Veganer Likör trifft auf traditionelle Begriffe
Ein Wettbewerbsverband, eingetragen nach § 8b UWG, klagte gegen ein Spirituosenunternehmen, das neben klassischen Erzeugnissen auch einen veganen „Likör ohne Ei“ vertreibt. Das Produkt wurde über verschiedene Onlinekanäle unter anderem mit folgenden Aussagen beworben:
- „Likör ohne Ei“
- „Alternative zu Eierlikör“
- „veganer Likör ohne Eier, der wie Eierlikör schmeckt“
- „veganer Eierlikör“
Der Verband sah hierin Verstöße gegen das Bezeichnungs- und Anspielungsverbot des Art. 10 Abs. 7 VO (EU) 2019/787. Der geschützte Begriff „Eierlikör“ dürfe nicht – auch nicht kombiniert mit Begriffen wie „Alternative“ oder „ohne“ – für Produkte wie veganer Likör verwendet werden, die die Voraussetzungen der Verordnung (140 g Eigelb pro Liter, u.a.) nicht erfüllten.
Die Beklagte argumentierte dagegen, ihre Werbung diene gerade der klaren Abgrenzung: Der Verbraucher solle erkennen, dass das Produkt als veganer Likör keine Eier enthält und sich an Veganer oder Allergiker richtet. Zudem sei bereits eine Unterlassungserklärung zu irreführenden Bezeichnungen („Eierlikör ohne Eier“) abgegeben worden.
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Die Entscheidung: Keine Irreführung – Klage weitgehend abgewiesen
Das Landgericht Kiel gab der Klage nur teilweise statt. Lediglich eine Vertragsstrafe von 5.000 € wegen Verstoßes gegen eine frühere Unterlassungserklärung wurde zugesprochen. Im Übrigen wies das Gericht die Unterlassungsanträge ab.
a) „Likör ohne Ei“ ist zulässig
Die Bezeichnung veganer Liköre als „Likör ohne Ei“ stelle keine unzulässige Verwendung der geschützten Bezeichnung „Eierlikör“ dar.
Weder handle es sich um eine „rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung“ im Sinne der Verordnung noch liege eine unzulässige Anspielung vor.
The durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Verbraucher erkenne, dass „Likör ohne Ei“ gerade kein Eierlikör ist, sondern als veganer Likör ein eigenständiges veganes Produkt.
Die Formulierung ziele auf Abgrenzung, nicht Nachahmung – sie wolle den Verbraucher nicht täuschen, sondern ihm eine geschmacklich ähnliche, aber andere Alternative anbieten.
b) Keine unzulässige „Anspielung“ i.S.d. Art. 3 Abs. 3 VO (EU) 2019/787
Eine Anspielung liegt nach der Definition der Verordnung nur dann vor, wenn der Verbraucher einen unmittelbaren gedanklichen Bezug zu einer geschützten Bezeichnung herstellt, der eine Wesensgleichheit suggeriert.
Das LG Kiel verneinte dies. Zwar erkenne der Verbraucher den Bezug, doch werde klar, dass es sich nicht um Eierlikör, sondern um ein Ersatzprodukt handelt. Damit unterscheide sich der Fall von der bekannten EuGH-Entscheidung „Glen Buchenbach“ (C-44/17), wo der Begriff „Glen“ gezielt den Ruf des „Scotch Whisky“ ausnutzte.
c) Schutzzweck: Verbraucherschutz, nicht Marktschutz
Das Gericht betonte, dass der Schutzzweck der VO (EU) 2019/787 nicht im Schutz traditioneller Hersteller, sondern im Schutz der Verbraucher vor Irreführung liege.
A bloß gedanklicher Bezug oder eine geschmackliche Vergleichbarkeit reiche daher nicht aus, um eine Irreführung anzunehmen.
Die Entscheidung grenzt sich damit von allzu strengen Auslegungen ab, die – wie etwa das LG Potsdam in seinem Vorlagebeschluss zum „alkoholfreien Gin“ – das Anspielungsverbot als nahezu absolutes Marktbarriere-Instrument verstanden wissen wollen.
d) „Alternative zu Eierlikör“ und „veganer Likör ohne Eier, der wie Eierlikör schmeckt“ – ebenfalls unbedenklich
Auch diese Aussagen seien nicht irreführend. Der Verbraucher erkenne klar, dass es sich um eine Alternative, nicht um den klassischen Eierlikör selbst handelt. Eine rechtlich unzulässige Verwendung der geschützten Bezeichnung sei darin nicht zu sehen.
e) Vertragsstrafe für fortgesetzte Verstöße
Eine Ausnahme machte das Gericht dort, wo die Beklagte trotz Unterlassungserklärung weiterhin die Bezeichnungen „Eierlikör ohne Eier“ und „veganer Eierlikör“ auf ihrer Website und bei Dritthändlern verwendete.
Hier habe sie gegen ihre Pflicht verstoßen, zumutbare Maßnahmen zur Beseitigung der verbotenen Begriffe zu ergreifen. Die Vertragsstrafe von 5.000 € sei unter Berücksichtigung der Marktgröße der Beklagten angemessen.
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Bewertung: Ein mutiges, aber überzeugendes Urteil
Das Urteil des LG Kiel überzeugt durch seine praxisorientierte, verbraucherbezogene Auslegung der unionsrechtlichen Vorschriften. Es stellt klar, dass der Schutz traditioneller Spirituosenbezeichnungen nicht zur Blockade moderner, veganer Produktkonzepte wie veganer Liköre führen darf.
Der Ansatz, den Verbraucher als Maßstab zu nehmen und nicht formale Wortähnlichkeiten zu überbewerten, entspricht dem Sinn und Zweck des europäischen Wettbewerbsrechts: Transparenz und Innovation, nicht Marktabschottung.
Zugleich bleibt festzuhalten: Es handelt sich um eine Entscheidung eines Landgerichts, also keine höchstrichterliche Klärung.
Andere Gerichte – insbesondere im Lichte des anhängigen Vorlageverfahrens des LG Potsdam zum EuGH – könnten die Frage der „Anspielung“ künftig strenger beurteilen. Das LG Kiel liefert jedoch überzeugende Argumente für eine verhältnismäßige Auslegung, die mit dem unionsrechtlichen Grundsatz der Wettbewerbsfreiheit (Art. 16 GrCh) im Einklang steht.
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Praxishinweise für Hersteller und Händler
- Zulässige Abgrenzung:
Begriffe wie „ohne Ei“, „Alternative zu Eierlikör“ oder „veganer Likör, der wie Eierlikör schmeckt“ sind zulässig, sofern sie eine klare Differenzierung erkennen lassen. - Unzulässige Gleichstellung:
Formulierungen wie „veganer Eierlikör“ oder „Eierlikör ohne Eier“ bleiben riskant, da sie den geschützten Begriff direkt verwenden. - Unterlassungspflichten ernst nehmen:
Wer sich zur Unterlassung verpflichtet, muss auch aktiv auf Drittanbieter einwirken, die das Produkt vertreiben. Unterbleibt dies, drohen Vertragsstrafen. - Einzelfallprüfung bleibt nötig:
Ob eine Bezeichnung unzulässig ist, hängt stets vom Gesamteindruck ab – Wortwahl, Verpackung, Kontext und Zielgruppe sind entscheidend.
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Fazit: Orientierung, aber noch keine endgültige Klärung
Das Urteil des LG Kiel ist ein wichtiger Orientierungspunkt für Hersteller und Händler veganer Spirituosen:
Wer seine Produkte transparent als Alternative bewirbt und sich wie die Beklagte für die Kategorie veganer Liköre klar von geschützten Kategorien abgrenzt, darf dies grundsätzlich tun.
Die Entscheidung stärkt den fairen Wettbewerb und die Produktvielfalt im Sinne moderner Verbrauchererwartungen.
Gleichwohl bleibt abzuwarten, ob höhere Instanzen oder der EuGH diese Linie bestätigen.
Bis dahin gilt: Rechtssichere Werbung braucht präzise Wortwahl.
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