Das Landgericht Hamburg hatte im Rahmen eines Antrags auf Einstweilige Verfügung zu entscheiden, ob von der Internetseite eines Wettbewerbers kopierte Beschreibungen der angebotenen Dienstleistungen und deren Verwendung auf der eigenen Webpage wegen der Verletzung des Urheberrechts unterlassen werden muss.
Der Antragsgegner kopierte mehrere Seiten von der Internetseite der Antragstellerin und verwendete diese auf dem eigenen Internetauftritt.
Entscheidung des Gerichts
Mit Beschluss vom 30.06.2011 – Az. 308 O 159/11 bestätigte das Landgericht Hamburg den urheberrechtlichen Schutz der Texte der Antragstellerin und untersagte dem Antragsgegner die Nutzung der Texte. Diesen Texten sei nach der geringen Anforderung der „Kleinen Münze“ Urheberrechtsschutz als Schriftwerke zuzubilligen. Die in den Texten vorgenommenen Veränderungen gegenüber den Texten der Antragstellerin bewegen sich nach Meinung des Landgerichts im Bereich der unfreien Bearbeitung.
Da die Nutzung ohne das erforderliche Einverständnis des Inhabers der ausschließlichen Nutzungsrechte erfolgte, war sie widerrechtlich. Ob der Antragsgegner davon ausgegangen sei, die Nutzung der Texte erfolge rechtmäßig, spielt dabei keine Rolle, da der gutgläubige Erwerb von Urheberrechten nicht möglich sei. Auch erfordere der Unterlassungsanspruch kein schuldhaftes Verhalten.
Der Streitwert für das Verfahren wurde auf 25.000,00 € festgesetzt.
Fazit
Auch vergleichsweise einfache Werbetexte und Beschreibungen können als Schriftwerke urheberrechtlichen Schutz genießen. Wer solche Texte von Dritten aus dem Internet einfach kopiert und verwendet muss mit entsprechenden rechtlichen Sanktionen rechnen.