Werbung für homöopathische Arzneimittel irreführend

Der Inhalt wirkungsbezogener Werbeaussagen für Arzneimittel muss regelmäßig der gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnis entsprechen. Ist dies nicht der Fall, so ist die Arzneimittelwerbung unzulässig. Dies gilt nach der Entscheidung des OLG Koblenz auch für homöopathische Arzneimittel, sofern die Werbeaussagen über den Umfang des zugelassenen Anwendungsgebietes hinaus gehen.

Feuchtigkeit spendender Rasierer irreführend?

Das Oberlandesgericht Köln hatte zu entscheiden, ob ein Hersteller von Nassrasierern damit werben darf, dass seine Produkte bereits bei der Rasur Feuchtigkeit spenden. Dies hielt ein Wettbewerber für eine unwahre und damit irreführende Werbung.

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