Google Shopping – Haftung des Händlers

Die eigenen Waren über Onlineplattformen anzubieten und zu bewerben gehört im  Onlinehandel heutzutage dazu. So erfreut sich auch Google Shopping einer großen Beliebtheit bei den Onlinehändlern. Probleme können jedoch auftreten, wenn der Eintrag bei Google Shopping nicht aktuell ist.

Servicegebühren von Eventim unzulässig

Eventim darf für die Vermittlung von Veranstaltungstickets keine  über die üblichen Versandkosten hinausgehenden Servicegebühren erheben. Das Landgericht Bremen ist der Auffassung der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gefolgt und entsprechende Regelungen untersagt.