Abmahnung vor Klageerhebung nötig?

Der Antragsteller einer Einstweiligen Verfügung hat den Antragsgegner vor Beantragung abzumahnen, wenn er die Kosten des Verfahrens im Falle seines Obsiegens von diesem zurückverlangen möchte und der Wettbewerber die gegen ihn erlassenen Verfügung sofort anerkennt. Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hatte zu entscheiden, ob in bestimmten Fällen von dieser Regel auch Ausnahmen gemacht werden können.
Entbehrlichkeit einer Abmahnung bei feststehender Erfolglosigkeit

Die außergerichtliche Abmahnung ist bloße Obliegenheit im Hinblick auf die Erstattung der Prozesskosten, nicht aber Zulässigkeitsvoraussetzung für das gerichtliche Verfahren. Die Abmahnung ist sogar entbehrlich, wenn ihre Erfolglosigkeit absehbar oder sie aus sonstigen Gründen unzumutbar ist. Hierfür genügt ein bewusst fahrlässiger oder vorsätzlicher Wettbewerbsverstoß alleine ohne Hinzutreten weitere Umstände jedoch nicht.