Plakative Rabattwerbung mit versteckten Ausnahmen verboten?

Blickfangwerbung mit Rabattaktionen ist ein beliebtes Mittel, um den Verbraucher auf bestimmte Produkte aufmerksam zu machen. Nicht selten kommt die Ernüchterung mit dem Sternchenhinweis. Aber nicht immer genügt ein solcher Hinweis, um eine Irreführung durch die Rabattwerbung auszuschließen. Dies hat das Oberlandesgericht Nürnberg klargestellt.

Rabatt “auf alle Artikel” muss auch wirklich für alles gelten!

Eine Werbung mit „15 % Rabatt auf alle Artikel“ ist unzulässig,  wenn tatsächlich einige Artikel von der Aktion ausgenommen sind und der Hinweis darauf nicht im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der Werbeaussage erfolgt. So urteilte das Oberlandesgericht Hamm.

Sternchenhinweis unlauter?

In der Werbung mit Preisnachlässen, Sonderaktionen und  Gutscheinen können Sternchenhinweise auf die zumeist das Angebot beschränkenden Bedingungen verweisen. Das Landgericht Freiburg hatte über die Wettbewerbswidrigkeit einer Werbung zu entscheiden, bei der  ein Sternchenhinweis zwar erfolgt war, der Verbraucher die dazugehörige Fußnote aber erst suchen musste.

Beschränktes Warenangebot erfordert klaren Hinweis zur Vermeidung einer Irreführung

Ein namhafter deutscher Discounter (Lidl) hat in einer Werbeanzeige für zwei verschiedene Produkte (Irische Butter / Computer-Bildschirm) geworben. In beiden Fällen wurde am Seitenende folgender Hinweis gegeben: “Dieser Artikel kann auf Grund begrenzter Vorratsmenge bereits am ersten Angebotstag ausverkauft sein”. In einem Fall wurde diese Einschränkung über einen Sternchenhinweis (*) neben dem Preis in Bezug […]