Werbung mit “Käse-Alternative” zulässig!

Bereits in der Vergangenheit legte die Rechtsprechung fest, dass nur Produkte tierischen Urprungs als “Käse” bezeichnet werden dürfen. Das LG Stade hatte nun zu entscheiden, ob es sich bei dem Slogan “Käse-Alternative” auch um einen Wettbewerbsverstoß handelt.