LG Hamburg: Handel mit gebrauchten Softwarelizenzen

Das Landgericht Hamburg hatte zu entscheiden, ob ein Softwarehersteller den Handel mit gebrauchten Softwarelizenzen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterbinden kann. Darüber hinaus hatte das Landgericht Hamburg zu entscheiden, ob AGB-Regelungen zum Zukauf von Dritten wirksam sind.
Anforderungsprofil einer Individual-Software im Hinblick auf Mängel

Software liegt ein Werkvertrag zugrunde, wenn die Computersoftware auf die individuellen Bedürfnisse und Zwecksetzungen eines konkreten Anwenders zugeschnitten ist und diese dauerhaft überlassen wird. Vereinbarungen über die vereinbarte oder als gewöhnlich vorauszusetzende Beschaffenheit der Software hat der Besteller / Auftraggeber zu beweisen, was auch nach erfolgter Abnahme gilt.