Nutzungsrechte bei bedingungsloser Übergabe von Software

Die bedingungslose Freischaltung bzw. Übergabe einer im Auftrag erstellten Software ist als Einräumung der vertraglich vereinbarten Nutzungsrechte auszulegen. Dabei gilt die Vermutung des urheberrechtlichen Schutzes bei komplexen Computerprogrammen nicht für Softwareteile. Dies hat das OLG Frankfurt/Main mit Urteil vom 29.10.2013 (Az. 11 U 47/13) entschieden.