Keine Rückzahlung von DPMA-Prüfungsgebühren

Hat der Anmelder eines Patents einen Prüfungsantrag gestellt und die Prüfungsgebühr gezahlt, hat er keinen Anspruch auf Rückzahlung dieser Gebühr, wenn er die Patentanmeldung später zurücknimmt oder diese als zurückgenommen gilt. Dies gilt auch dann, wenn das Patentamt mit der Prüfung der Anmeldung noch gar nicht begonnen hat.
Inanspruchnahme der Priorität einer Patentanmeldung

Bei der Anmeldung eines europäischen Patents kann das Prioritätsrecht einer vorangegangenen Anmeldung in Anspruch genommen werden, wenn beide „dieselbe Erfindung“ betreffen. Der Bundesgerichtshof hatte nun darüber zu entscheiden, inwieweit Verallgemeinerungen in einer Nachanmeldung zulässig sind, ohne den Offenbarungsgehalt der Prioritätsanmeldungen zu überschreiten.