Produktnachahmung durch ähnliche Arzneimittelverpackung

Wie das OLG Köln entschieden hat, kann die erhebliche Bekanntheit eines Arzneimittels eine überdurchschnittliche wettbewerbliche Eigenart der Verpackung zur Folge haben, sodass auch die nur ähnliche Verpackung eines Mitbewerbers eine wettbewerbswidrige Produktnachahmung darstellt. Dies gelte unabhängig von der Produktbezeichnung und der besonderen Verkaufssituation im Arzneimittelbereich.