Verletzerzuschlag bei Bildrechtverletzung setzt Interesse des Fotografen voraus

Es ist beinahe obligatorisch geworden, den Schadensersatz bei der Verletzung von Lichtbildrechten nach den Honorarsätzen des MFM (Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing) zu berechnen und diesen bei fehlender Benennung des Urhebers mit einem Verletzerzuschlag von 100% zu versehen. Das machen viele Gerichte auch anstandslos mit – mit Ausnahmen, wie das Landgericht Stuttgart in seinem Versäumnisurteil vom 28.02.2013 (17 […]