Zugang der Abmahnung beim Adressaten muss nicht nachgewiesen sein

Der Nachweis des Zugangs einer Abmahnung ist keine Voraussetzung für ihre Wirksamkeit, da effektiver Rechtsschutz nur bei schnellem Vorgehen zu erreichen ist. Daran ändert auch die grundsätzliche Möglichkeit der Versendung als Einwurfeinschreiben nichts.