Filesharing: Eltern haften nicht für Kinder!

Der Anschlussinhaber haftet weder als Täter noch als Störer für das illegale Filesharing eines Minderjährigen, wenn er diesen im Vorfeld belehrt hat.
Filesharing: Haften Eltern für ihre volljährigen Kinder?

Nach einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts München haften die Eltern als Anschlussinhaber auch dann für das illegale Filesharing ihrer volljährigen Kinder, wenn sie zwar vortragen, eines der Kinder sei für die Verletzungshandlung verantwortlich, dieses aber nicht namentlich benennen.
Sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers

Den wegen illegalem Filesharing abgemahnten Anschlussinhaber trifft eine sekundäre Darlegungslast im Verfahren. Doch wie weitgehend ist diese sekundäre Darlegungslast? Das Wichtigste zum Urteil “Tauschbörse III” fassen wir im Folgenden zusammen.
Keine ausreichende Belehrung führt zur Haftung der Eltern!

Wie hoch sind die Anforderungen an eine hinreichende Belehrung minderjähriger Kinder bei illegalem Filesharing? Damit hat sich der Bundesgerichtshof diesen Sommer beschäftigt. Die wichtigsten Informationen aus dem Urteil “Tauschbörse II” fassen wir im Folgenden zusammen.
Anschlussinhaber muss Zugriff Dritter beweisen!

Wie hoch sind die Anforderungen an die Beweiserbringung hinsichtlich der Ermittlungen bei illegalem Filesharing? Ist für eine Haftung des Anschlussinhabers entscheidend, ob er an dem Werk Interesse hat? Welche Höhe ist beim Schadensersatz angemessen? Die Entscheidungsgründe zu dem mit diesen Themen befassenden BGH Urteilen “Tauschbörse I, II und III” wurden diese Woche veröffentlicht. Das Wichtigste […]
Filesharing-Klage von Waldorf Frommer abgewiesen

Das Amtsgericht München hat eine Klage wegen angeblich illegalen Filesharings abgewiesen und in diesem Zusammenhang zur Rechtsfigur der „tatsächlichen Vermutung“ kritisch Stellung genommen.
Nur beschränkte Haftung bei WLAN-Missbrauch für Filesharing

Der BGH hat mit Urteil vom 12.05.2010 (I ZR 121/08 – Sommer unseres Lebens) entschieden, dass die Haftung für einen Missbrauch des eigenen WLANs durch Dritte dahingehend beschränkt ist, dass zwar ein Unterlassungsanspruch, nicht aber ein Schadensersatzanspruch gegeben ist. Die zu erstattenden Abmahnkosten sind dabei regelmäßig gem. § 97a UrhG auf € 100,00 beschränkt.