LG Hamburg: Handel mit gebrauchten Softwarelizenzen

Das Landgericht Hamburg hatte zu entscheiden, ob ein Softwarehersteller den Handel mit gebrauchten Softwarelizenzen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterbinden kann. Darüber hinaus hatte das Landgericht Hamburg zu entscheiden, ob AGB-Regelungen zum Zukauf von Dritten wirksam sind.
Zulässigkeit des Handels mit gebrauchten Software-Lizenzen

Das Problem des Handels mit „gebrauchten“ Software-Lizenzen hat in letzter Zeit vermehrt die deutschen Gerichte beschäftigt. Das relativ neue und attraktive Geschäftsmodell beeinträchtigt das Urheberrecht und nicht zuletzt auch das Vergütungsinteresse der Hersteller, weshalb diese regelmäßig bemüht sind, dem Problem durch entsprechende Einschränkungen in den Lizenzbestimmungen beizukommen. Die Wirksamkeit solcher Vereinbarungen hängt dabei maßgeblich vom […]
Unzulässiger Handel mit gebrauchten Software-Lizenzen

Lizenzen vom ursprünglichen Lizenzinhaber und die Weiterveräußerung an einen Dritten verletzt die Urheberrechte des Softwareherstellers. Der Hersteller (Urheber) einer Software kann die Verfügungsbefugnis hinsichtlich des eingeräumten Nutzungsrechts wirksam mit dinglicher Wirkung dahingehend einschränken, dass dieses nicht weiter abgetreten werden kann. Dem steht auch eine etwaige Unwirksamkeit dieser Vertragsklausel nach AGB-Recht nicht entgegen.