Verwirkung des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs?

Jeder hat Anspruch darauf, zu erfahren, welche Daten ein Unternehmen über seine Person aus welchen Quellen gespeichert und an Dritte weitergegeben hat. Wie verhält es sich aber mit diesem datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch, wenn der Betroffene selbst seine Email-Adresse im Internet öffentlich bereitstellt? Das Amtsgericht Leipzig hatte hierüber zu entscheiden.