Teilen von Fotos auf Twitter ist keine Generaleinwilligung

Fotos können insbesondere durch soziale Netzwerke schnell und unkompliziert verbreitet werden. Sie sind aber urheberrechtlich geschützt. Durch das Teilen eines Fotos bei Twitter verzichtet ein Fotograf nicht automatisch auf seine Ansprüche. Dies hat das Landgericht München bestätigt.
Gewinnspielwerbung mit Promifotos

Ist eine Gewinnspielwerbung mit Promifotos, ohne Einwilligung des abgebildeten Prominenten zur Bebilderung eines Presseartikels genutzt werden? Der Bundesgerichtshof hatte diese Frage zu beantworten.
Verstoß gegen Unterlassungserklärung durch Google Cache?

Nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung besteht für den Schuldner die Gefahr auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Anspruch genommen zu werden, wenn er gegen die Unterlassungserklärung verstößt. Ist ein Verstoß auch dann anzunehmen, wenn die bereits entfernten Inhalte noch über Google Cache auffindbar sind?
Nachvergütung eines Journalisten?

Kann ein freier Foto-Journalist von seinem Verlag, mit dem er eine vertragliche Abrede getroffen hat, seine Bilder für EUR 10,00 pro Fotobeitrag in Tageszeitungen veröffentlichen zu lassen, einen urheberrechtlichen Nachvergütungsanspruch wegen unangemessen niedrigem Honorar geltend machen?
Kachelmann erstreitet Rekord-Schmerzensgeld!

Jörg Kachelmann gegen den Herausgeber der Bildzeitung wegen der Verletzung seines Persönlichkeitsrechts im Rahmen der Berichterstattung zu dem 2011 durchgeführten Prozesses, bei dem dem Wettermoderator die Vergewaltigung einer Ex-Geliebten vorgeworfen wurde. Dieser Fall lag dem Landgericht Köln nun zur Entscheidung vor.
Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch Bikini-Aufnahme?

Darf die Bild-Zeitung ein Foto veröffentlichen, auf dem eine zufällig in der Nähe eines Prominenten befindliche nicht prominente Person identifizierbar abgebildet ist oder verstößt dies gegen das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der Abgebildeten? Der Bundesgerichtshof hatte dies in einem Fall zu entscheiden, bei der eine Frau im Bikini in der Nähe eines Profifußballers aufgenommen wurde.
Sommer, Sonne, Bikini…

Durch die Veröffentlichung eines Lichtbildes, das einen Prominenten zeigt und zufällig auch eine mit Bikini bekleidete Frau, verletzt das Recht am eigenen Bild sowie das allgemeine Persönlichkeit und ist daher zu unterlassen. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht dagegen nicht. So entschied kürzlich ds Oberlandesgericht Karlsruhe.