Wettbewerbsverstoß durch Benachrichtigungskarte?

Das Oberlandesgericht Hamm musste darüber entscheiden, ob es eine wettbewerbswidrige Irreführung darstellt, wenn ein Immobilienunternehmen im Rahmen der Zusendung eines Werbeprospektes auf einer Benachrichtigungskarte um Rückruf bezüglich der Sendung bittet, telefonisch dann aber zumindest auch ein Interesse an Immobiliengeschäften abgefragt wird.