Werbung mit “sofort lieferbar” im Onlinehandel?

Das Landgericht Aschaffenburg hatte auf Betreiben der Wettbewerbszentrale zu entscheiden, ob ein Online-Händler seine Waren mit dem Zusatz “sofort lieferbar” bewerben darf, wenn die so beworbenen Produkte nicht zum Versand am nächsten Werktag bereitgehalten werden.