Mitbewerber: ja, aber wann?

Voraussetzung eines auf Wiederholungsgefahr gestützten wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs eines Mitbewerbers ist ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen den Beteiligten. Aber zu welchem Zeitpunkt muss dieses konkrete Wettbewerbsverhältnis bestehen? Hierzu hat das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. Stellung genommen.