Nicht nur für cannabinoidhaltige Produkte hält der VGH Baden-Württemberg an seiner Rechtsprechung zur Beweislast des Lebensmittelunternehmers bei der Einordnung von Lebensmitteln als Novel-Food fest.

With Beschluss vom 26.01.2026 (Az. 9 S 740/24) hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW) die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des VG Sigmaringen abgelehnt und seine bisherige Linie zur Beweislast im Novel-Food-Recht deutlich bekräftigt.

Die Entscheidung betrifft zwar konkret cannabinoidhaltige Produkte, hat jedoch weit darüber hinausreichende Bedeutung für zahlreiche Produkte, namentlich pflanzlichen Extrakte, Isolate, Konzentrate, funktionellen Zutaten und technologisch veränderten Lebensmittelbestandteile.

Der zentrale Leitsatz lautet:
Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein Lebensmittel oder eine Zutat nicht neuartig ist, trägt derjenige, der es in Verkehr bringen will.

Rechtlicher Hintergrund: Systematik der Novel-Food-Verordnung

Rechtsgrundlage ist die Verordnung (EU) 2015/2283 (Novel Food-Verordnung).

Nach Art. 6 Abs. 2 VO (EU) 2015/2283 dürfen nur zugelassene und in der Unionsliste aufgeführte neuartige Lebensmittel in Verkehr gebracht werden.

Ein Lebensmittel gilt gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. a als „neuartig“, wenn es vor dem 15.05.1997 nicht in nennenswertem Umfang in der Europäischen Union für den menschlichen Verzehr verwendet wurde und unter eine der dort genannten Kategorien fällt – insbesondere:

  • Lebensmittel aus Pflanzen oder Pflanzenteilen,
  • isolierte oder erzeugte Stoffe pflanzlicher Herkunft,
  • mittels neuer Verfahren hergestellte Zutaten,
  • Stoffe mit gezielt veränderter Zusammensetzung.

Zentral ist außerdem Art. 4 VO (EU) 2015/2283. Danach muss der Lebensmittelunternehmer eigenverantwortlich prüfen, ob sein Produkt in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt. Nach Art. 4 Abs. 2 Satz 2 hat er der zuständigen Behörde die erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.

Der VGH leitet hieraus eine materielle Beweislast des Unternehmers ab:
Kann die Verwendungsgeschichte vor 1997 nicht nachgewiesen werden, wirkt sich dies zu seinen Lasten aus.

Darum ging es genau: Vertriebsverbot wegen fehlender Novel-Food-Zulassung

Im zugrunde liegenden Fall untersagte das Landratsamt Ravensburg einem Lebensmittelunternehmen den Vertrieb verschiedener cannabinoidhaltiger Produkte unter Anordnung der sofortigen Vollziehung.

Begründung: Es handele sich um nicht zugelassene neuartige Lebensmittel im Sinne der Verordnung (EU) 2015/2283.

Die Klägerin wandte unter anderem ein:

  • Extrakte seien nicht per se neuartig.
  • Die Beweislast für die Neuartigkeit trage die Behörde.
  • Historische Verwendungen belegten eine traditionelle Nutzung.
  • Der Novel-Food-Katalog sei rechtlich unverbindlich.

Das VG Sigmaringen wies die Klage ab. Der VGH Baden-Württemberg bestätigte diese Entscheidung im Zulassungsverfahren.

Die zentralen rechtlichen Erwägungen des VGH

Novel-Food Beweislast VGH Baden-Württemberg

Beweislast liegt beim Inverkehrbringer

Der Senat stellt klar:
Die Beweislastverteilung im Novel-Food-Recht unterscheidet sich von anderen Rechtsgebieten, etwa dem Arzneimittelrecht. Die unionsrechtliche Konzeption überträgt dem Unternehmer die Pflicht, die Nicht-Neuartigkeit darzulegen.

Die behördliche Amtsermittlungspflicht (§ 24 LVwVfG) wird dadurch nicht aufgehoben, tritt aber hinter die unionsrechtlich normierte Mitwirkungs- und Informationspflicht des Unternehmers zurück.

Indizwirkung des Novel-Food-Katalogs

Der von der Europäischen Kommission geführte EU Novel Food Catalogue entfaltet zwar keine formelle Bindungswirkung, besitzt jedoch eine erhebliche Indizwirkung.

Er führt bestimmte traditionelle Pflanzenteile als nicht neuartig auf, ordnet jedoch zahlreiche Extrakte, Isolate und cannabinoidhaltige Produkte als neuartig ein, weil kein nennenswerter Verzehr vor 1997 belegt ist.

Diese Argumentation ist nicht auf Cannabisprodukte beschränkt. Maßgeblich ist vielmehr:

  • die konkrete Zusammensetzung des Produkts,
  • das Herstellungsverfahren,
  • die gezielte Anreicherung bestimmter Stoffe,
  • die Veränderung von Nährwert, Stoffwechsel oder Gehalt an unerwünschten Stoffen.

Der VGH betont unter Verweis auf die Rechtsprechung des EuGH, dass bereits geringe Veränderungen ernstzunehmende gesundheitliche Folgen haben können. Deshalb ist eine einzelfallbezogene Prüfung erforderlich.

Diese Grundsätze gelten gleichermaßen für:

  • hochkonzentrierte Pflanzenextrakte,
  • standardisierte Wirkstoffisolate,
  • neuartige Proteinfraktionen,
  • fermentativ gewonnene Inhaltsstoffe,
  • funktionelle Zutaten mit erhöhter Bioverfügbarkeit.
Hohe Anforderungen an Gutachten und historische Nachweise

Die von der Klägerin vorgelegten Gutachten genügten nach Auffassung des Gerichts nicht. Pauschale Hinweise auf traditionelle Nutzung oder vereinzelte Messeberichte seien nicht ausreichend, um einen nennenswerten Verzehr vor 1997 konkret und produktbezogen zu belegen.

Erforderlich sind demnach:

  • belastbare, dokumentierte Marktinformationen,
  • nachvollziehbare Mengenangaben,
  • eindeutiger Bezug zum konkreten Produkt bzw. Extraktionstyp,
  • substantiierte Tatsachen statt bloßer Wertungen.

Die Entscheidung zeigt deutlich:
Beweisangebote dürfen nicht auf rechtliche Bewertungen gerichtet sein, sondern müssen konkrete Tatsachen betreffen.

Übertragbarkeit auf andere Stoffe und Produktkategorien

Die Bedeutung der Entscheidung reicht weit über cannabinoidhaltige Produkte hinaus.

Die Argumentationsstruktur des VGH betrifft insbesondere:

  • botanische Extrakte mit standardisiertem Wirkstoffgehalt,
  • adaptogene Pflanzenstoffe,
  • isolierte sekundäre Pflanzenstoffe,
  • angereicherte Mineralstoff- oder Vitaminformen,
  • neuartige Lipid- oder Proteinfraktionen,
  • durch neue Extraktions- oder Aufreinigungsverfahren gewonnene Zutaten.

Entscheidend ist stets die Frage:

Handelt es sich noch um das traditionelle Lebensmittel – oder um ein technologisch verändertes Produkt mit neuer Zusammensetzung?

Sobald eine gezielte Anreicherung oder strukturelle Veränderung erfolgt, steigt das Risiko einer Novel-Food-Einstufung erheblich.

Praktische Konsequenzen für Unternehmen

Die Entscheidung verschärft die regulatorischen Anforderungen deutlich:

  • Die Beweislast liegt beim Unternehmen.
  • Fehlende Nachweise führen unmittelbar zur Untersagung.
  • Der Stichtag 15.05.1997 bleibt eine hohe Hürde.
  • Der Novel-Food-Katalog entfaltet faktische Leitwirkung.
  • Gerichte stellen hohe Anforderungen an Substantiierung und Dokumentation.

Besonders risikobehaftet sind Produkte, die als „natürlich“ oder „traditionell“ beworben werden, tatsächlich jedoch durch moderne Extraktions- oder Anreicherungsverfahren hergestellt werden.

Unsere Empfehlung: Frühzeitige rechtliche Statusprüfung

Unternehmen sollten vor Markteintritt zwingend eine strukturierte Novel-Food-Statusanalyse durchführen lassen.

Dazu gehören:

  • rechtliche Einordnung nach Art. 3 VO (EU) 2015/2283,
  • Bewertung des Herstellungsverfahrens,
  • Analyse möglicher Anreicherungseffekte,
  • Dokumentation einer belastbaren Verwendungsgeschichte,
  • gegebenenfalls strategische Vorbereitung eines Zulassungsverfahrens.

Fehleinschätzungen führen regelmäßig zu sofort vollziehbaren Vertriebsverboten mit erheblichen wirtschaftlichen Folgen.

Als unter anderem auf Food Safety and Compliance Law and Administrative law spezialisierte Kanzlei beraten die Experten von AVANTCORE RECHTSANWÄLTE in Stuttgart Hersteller, Importeure und Händler umfassend bei der Novel-Food-Bewertung, behördlichen Verfahren und gerichtlichen Auseinandersetzungen.

Wenn Sie Extrakte, Isolate oder innovative funktionelle Zutaten in Verkehr bringen wollen oder bereits mit einer behördlichen Maßnahme konfrontiert sind, sollten Sie frühzeitig anwaltlichen Rat einholen. Wir entwickeln für Sie eine rechtssichere Marktzugangsstrategie und vertreten Ihre Interessen konsequent gegenüber Behörden und Gerichten.