Ab dem 27. September 2026 gelten in Deutschland deutlich strengere Vorgaben für Nachhaltigkeitssiegel. Nach dem dann geltenden Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist die Verwendung eines Nachhaltigkeitssiegels künftig stets unzulässig, wenn es weder auf einem geeigneten Zertifizierungssystem beruht noch von einer staatlichen Stelle festgesetzt wurde.
Die Neuregelung erfasst nicht nur klassische Umweltzeichen. Auch Testsiegel, Gütezeichen, Verbandslogos und Hinweise auf Kooperationen mit Umwelt- oder Verbraucherorganisationen können in den Anwendungsbereich geraten. Entscheidend ist nicht allein die Bezeichnung oder grafische Gestaltung, sondern der Eindruck, den das Zeichen bei Verbraucherinnen und Verbrauchern hervorruft.
Neues Per-se-Verbot für nicht zertifizierte Nachhaltigkeitssiegel
Mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des UWG setzt der deutsche Gesetzgeber die sogenannte EmpCo-Richtlinie (EU) 2024/825 um. Das Änderungsgesetz wurde am 12. Februar 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet; die maßgeblichen Bestimmungen gelten ab dem 27. September 2026.
Als Nachhaltigkeitssiegel wird ein freiwilliges öffentliches oder privates Vertrauens-, Güte- oder Qualitätszeichen verstanden, mit dem ein Produkt, ein Verfahren oder eine Geschäftstätigkeit unter Bezugnahme auf ökologische oder soziale Merkmale hervorgehoben oder gefördert werden soll. Nicht erforderlich ist, dass das Zeichen ausdrücklich als “Siegel” bezeichnet wird.
Ein Nachhaltigkeitssiegel darf künftig nur verwendet werden, wenn es
- von einer staatlichen Stelle festgesetzt wurde oder
- auf einem Zertifizierungssystem beruht, das die gesetzlichen Anforderungen erfüllt.
Verstöße werden in die sogenannte schwarze Liste des UWG aufgenommen. Die Verwendung eines nicht hinreichend abgesicherten Siegels ist damit ohne weitere Prüfung der Irreführungsgefahr unzulässig.
Beispiel: Ein Lebensmittelhersteller versieht seine Produkte mit einem selbst entworfenen grünen Blatt und der Aufschrift “Unsere nachhaltige Wahl”. Die Produkte werden allein anhand unternehmensinterner Kriterien ausgewählt. Eine unabhängige Kontrolle findet nicht statt. Das Zeichen dürfte als Nachhaltigkeitssiegel anzusehen und ab dem 27. September 2026 unzulässig sein.
Anders kann es bei einem staatlich festgesetzten Zeichen wie dem EU-Umweltzeichen liegen. Dessen Verwendung bleibt möglich, sofern das konkrete Produkt die jeweiligen Vergabekriterien erfüllt und das Unternehmen zur Nutzung berechtigt ist.

Sind unabhängige Testsiegel weiterhin zulässig?
Nicht jedes Testsiegel ist automatisch ein Nachhaltigkeitssiegel. Ein klassisches Testergebnis, das Verbraucherinnen und Verbrauchern eine umfassende Bewertung der Produktqualität vermittelt, verfolgt regelmäßig einen anderen Zweck als die gezielte Hervorhebung ökologischer oder sozialer Eigenschaften.
Besonders deutlich ist dies bei Tests, in deren Gesamturteil neben Umweltaspekten beispielsweise auch Funktionalität, Sicherheit, Haltbarkeit, Bedienbarkeit oder Preis-Leistungs-Verhältnis einfließen. Nach den Erwägungen im deutschen Gesetzgebungsverfahren sollen anerkannte unabhängige Verbrauchertests grundsätzlich nicht als Nachhaltigkeitssiegel behandelt werden, wenn ihr Hauptzweck in einer umfassenden und unabhängigen Verbraucherinformation liegt.
Beispiel: Eine Waschmaschine erhält in einem unabhängigen Produkttest die Gesamtnote “gut”. Bewertet werden Waschleistung, Handhabung, Haltbarkeit, Sicherheit sowie Energie- und Wasserverbrauch. Der Hersteller gibt das Testergebnis unter Einhaltung der Nutzungsbedingungen vollständig wieder. In diesem Fall steht die umfassende Produktbewertung im Vordergrund. Das Testsiegel dürfte daher grundsätzlich nicht allein wegen der Einbeziehung von Umweltkriterien zum Nachhaltigkeitssiegel werden.
Gegenbeispiel: Der Hersteller übernimmt aus demselben Test ausschließlich die gute Bewertung des Energieverbrauchs und gestaltet daraus ein eigenes grünes Zeichen mit der Aufschrift “Umweltgeprüft”. Dadurch kann bei Verbrauchern der Eindruck entstehen, das Produkt habe eine eigenständige Nachhaltigkeitszertifizierung durchlaufen. Das Zeichen könnte deshalb als Nachhaltigkeitssiegel eingeordnet werden.
Eine pauschale Ausnahme für Testsiegel enthält das Gesetz nicht. Das Risiko einer Einordnung als Nachhaltigkeitssiegel steigt insbesondere, wenn
- ausschließlich oder überwiegend Umwelt- oder Sozialmerkmale bewertet werden,
- das Siegel Begriffe wie “nachhaltig”, “klimafreundlich”, “fair” oder “grün” besonders hervorhebt,
- das Testergebnis werblich aus seinem ursprünglichen Zusammenhang gelöst wird oder
- die Darstellung den Eindruck einer speziellen Nachhaltigkeitszertifizierung vermittelt.
Weiteres Beispiel: Ein Onlineportal bewertet Hotels ausschließlich danach, ob sie Handtücher auf Wunsch wechseln, regionale Lebensmittel anbieten und auf Einwegverpackungen verzichten. Die ausgezeichneten Hotels dürfen ein grünes “Eco Hotel geprüft”-Logo verwenden. Ein solches Zeichen dürfte als Nachhaltigkeitssiegel anzusehen sein. Seine Zulässigkeit hängt daher davon ab, ob das Bewertungssystem die gesetzlichen Anforderungen an ein Zertifizierungssystem erfüllt.
Unternehmen sollten folglich nicht nur prüfen, von wem ein Testsiegel stammt. Ebenso wichtig sind der Prüfgegenstand, die Bewertungsmethode und die konkrete werbliche Verwendung.
Wann wird ein NGO-Logo zum Nachhaltigkeitssiegel?
Auch die Verwendung des Namens oder Logos einer Umwelt-, Verbraucher- oder Nichtregierungsorganisation wirft Abgrenzungsfragen auf.
Ein bloßer Hinweis darauf, dass ein Unternehmen eine Organisation unterstützt, mit ihr kooperiert oder Mitglied eines Verbandes ist, dürfte nicht ohne Weiteres als Nachhaltigkeitssiegel einzuordnen sein. Dafür spricht insbesondere, wenn die Kommunikation klar erkennen lässt, worin die Beziehung besteht und dass keine Prüfung oder Zertifizierung des beworbenen Produkts erfolgt ist.
Beispiel: Ein Unternehmen erklärt auf einer Unterseite seiner Website: “Wir unterstützen seit 2024 das regionale Aufforstungsprojekt des Vereins Waldregion e. V. mit jährlich 20.000 Euro.” Neben dem Text wird das Logo des Vereins abgebildet. Zugleich wird klargestellt, dass die Zusammenarbeit keine Prüfung oder Zertifizierung der Produkte umfasst. Eine solche transparente Darstellung dürfte regelmäßig kein Nachhaltigkeitssiegel darstellen.
Gegenbeispiel: Dasselbe Vereinslogo wird ohne Erläuterung auf der Vorderseite einer Produktverpackung neben den Worten “Gut für die Umwelt” angebracht. Verbraucher könnten dies als Bestätigung verstehen, dass der Verein das konkrete Produkt geprüft und seine Umweltverträglichkeit bestätigt hat. Damit kann das Logo die Funktion eines Nachhaltigkeitssiegels übernehmen.
Anders kann es ebenfalls liegen, wenn die Darstellung bei den angesprochenen Verbrauchern den Eindruck erweckt, die Organisation habe
- das konkrete Produkt geprüft,
- dessen ökologische oder soziale Qualität bestätigt oder
- für die Einhaltung bestimmter Nachhaltigkeitsstandards eingestanden.
Besonders riskant sind prominent platzierte NGO-Logos auf Produktverpackungen oder unmittelbar neben umweltbezogenen Werbeaussagen. Zusätze wie “in Kooperation mit”, “unterstützt von” oder “Partner von” schließen eine Siegelwirkung nicht zwingend aus.
Beispiel: Auf einer Kosmetikverpackung befindet sich ein Tierschutzlogo mit dem Zusatz “Partner von”. Bleibt offen, ob die Partnerschaft lediglich aus einer Spende besteht oder ob die Organisation die Rezeptur und Herstellung kontrolliert, kann der Verbraucher das Logo als Bestätigung tierschutzbezogener Produkteigenschaften verstehen. Der knappe Zusatz “Partner von” dürfte diese Fehlvorstellung nicht in jedem Fall ausräumen.
Unternehmen sollten deshalb eindeutig erläutern, worauf sich die Zusammenarbeit bezieht.
Eine deutlichere Formulierung könnte beispielsweise lauten:
“Wir unterstützen die Arbeit von [Organisation] finanziell. Die Organisation hat dieses Produkt weder geprüft noch zertifiziert.”
Ob ein solcher Hinweis ausreicht, hängt allerdings auch von seiner Platzierung und Lesbarkeit ab. Eine kaum wahrnehmbare Erläuterung auf der Verpackungsrückseite wird einen blickfangartigen Eindruck auf der Vorderseite nicht stets korrigieren können.
Welche Anforderungen gelten für ein Zertifizierungssystem?
Ein privat vergebenes Nachhaltigkeitssiegel bleibt grundsätzlich möglich. Es muss jedoch auf einem System beruhen, das insbesondere transparente und objektive Anforderungen vorsieht.
Zu den wesentlichen Voraussetzungen gehören:
- öffentlich zugängliche Bedingungen für die Nutzung des Siegels,
- objektive, nachprüfbare und diskriminierungsfreie Kriterien,
- ein System, das grundsätzlich allen Unternehmen offensteht, welche die Anforderungen erfüllen,
- die Entwicklung der Anforderungen unter Beteiligung relevanter Fachleute und Interessenträger sowie
- eine Überwachung der Einhaltung durch eine unabhängige dritte Stelle.
Beispiel für ein möglicherweise ausreichendes System: Ein Branchenverband entwickelt unter Beteiligung von Umweltfachleuten, Verbrauchervertretern und Unternehmen einen öffentlich einsehbaren Kriterienkatalog für recyclingfähige Verpackungen. Jedes interessierte Unternehmen kann die Zertifizierung beantragen. Eine vom Verband und von den teilnehmenden Unternehmen unabhängige Prüfstelle kontrolliert vor der Vergabe und anschließend regelmäßig, ob die Kriterien eingehalten werden.
Beispiel für ein voraussichtlich nicht ausreichendes System: Ein Handelsunternehmen entwickelt ein Label für “verantwortungsvoll hergestellte Produkte”. Es legt die Kriterien selbst fest, veröffentlicht sie nicht vollständig und entscheidet durch die eigene Einkaufsabteilung, welche Produkte das Label tragen dürfen. Eine externe Kontrolle findet nicht statt. Die bloße Existenz interner Prüflisten macht dieses Modell noch nicht zu einem gesetzeskonformen Zertifizierungssystem.
Eine bloße unternehmensinterne Freigabe genügt somit nicht. Auch die Eintragung eines Zeichens als Marke oder Gewährleistungsmarke beantwortet für sich genommen nicht die lauterkeitsrechtliche Frage, ob das zugrunde liegende Vergabe- und Kontrollsystem den neuen Anforderungen entspricht.
Beispiel: Ein Unternehmen lässt sein selbst entwickeltes Nachhaltigkeitszeichen als Marke eintragen. Aus der Markeneintragung folgt jedoch nicht, dass das Zeichen auch wettbewerbsrechtlich als Nachhaltigkeitssiegel verwendet werden darf. Markenrechtlicher Schutz und lauterkeitsrechtliche Zulässigkeit sind getrennt zu beurteilen. Maßgeblich bleibt insbesondere, ob das Zeichen auf einem gesetzeskonformen Zertifizierungssystem beruht oder von einer staatlichen Stelle festgesetzt wurde.
Besondere Risiken bei unternehmenseigenen Labels
Besonders kritisch sind selbst entwickelte Symbole, Icons und Produktkennzeichnungen. Zeichen wie ein stilisiertes Blatt, ein grüner Kreis oder eine eigens geschaffene “Öko”-Kennzeichnung können als Nachhaltigkeitssiegel verstanden werden, wenn sie aus Sicht des Verkehrs eine besondere ökologische Qualität bestätigen.
Das gilt auch dann, wenn das Zeichen lediglich der internen Kategorisierung eines Sortiments dient.
Beispiel: Ein Versandhändler kennzeichnet bestimmte Artikel im Onlineshop mit einem grünen Blatt. Das Symbol bedeutet intern lediglich, dass mindestens eines von zehn Nachhaltigkeitskriterien erfüllt ist. Welche Kriterien bestehen und welches davon beim konkreten Produkt erfüllt wird, bleibt für Verbraucher unklar. Das Symbol kann gleichwohl den Eindruck einer umfassenden ökologischen Auszeichnung vermitteln und damit als Nachhaltigkeitssiegel gelten.
Weiteres Beispiel: Ein Textilhändler verwendet ein Label mit der Bezeichnung “Conscious Collection”. Die Aufnahme in die Kollektion setzt lediglich voraus, dass ein Kleidungsstück zu 20 Prozent aus recycelten Fasern besteht. Gestaltung und Bezeichnung vermitteln jedoch möglicherweise eine weitergehende Aussage über die Nachhaltigkeit des gesamten Produkts. Neben der Zulässigkeit des Labels stellt sich deshalb auch die Frage, ob unzulässig von einem einzelnen Umweltaspekt auf das gesamte Produkt geschlossen wird.
Ein erläuternder Begleittext kann das Risiko reduzieren, beseitigt es aber nicht in jedem Fall. Bei blickfangartig hervorgehobenen Zeichen muss eine Einschränkung klar, verständlich und unmittelbar wahrnehmbar sein.
Auch Kooperationen und Sponsoringverträge sollten überprüft werden
Die neue Rechtslage betrifft nicht nur die Gestaltung der Werbung. Auch bestehende Lizenz-, Kooperations- und Sponsoringverträge können Anpassungsbedarf auslösen.
Beispiel: Ein Unternehmen hat sich vertraglich verpflichtet, das Logo einer Umweltorganisation für drei Jahre auf sämtlichen Verpackungen abzubilden. Der Vertrag regelt jedoch nicht, ob und nach welchen Kriterien die Organisation die Produkte kontrolliert. Stellt das Logo aus Verbrauchersicht ein Nachhaltigkeitssiegel dar, kann die vertraglich vereinbarte Nutzung ab dem 27. September 2026 wettbewerbsrechtlich unzulässig sein.
Unternehmen sollten deshalb prüfen, ob ihre Verträge
- die konkrete Bedeutung des Logos festlegen,
- die zulässigen Verwendungsformen bestimmen,
- belastbare Prüf- und Kontrollmechanismen enthalten,
- Informations- und Nachweispflichten regeln und
- eine kurzfristige Anpassung oder Beendigung der Logonutzung ermöglichen.
Was Unternehmen jetzt prüfen sollten
Unternehmen sollten sämtliche Zeichen erfassen, mit denen ökologische oder soziale Eigenschaften kommuniziert werden. Die Prüfung sollte nicht auf Produktverpackungen beschränkt bleiben, sondern auch Websites, Onlineshops, Apps, Kataloge, Verkaufsdisplays und Social-Media-Kampagnen einbeziehen.
Für jedes Zeichen sollten insbesondere folgende Fragen beantwortet werden:
- Vermittelt das Zeichen eine ökologische oder soziale Qualitätsaussage?
- Bezieht sich die Aussage auf ein Produkt, ein Verfahren oder das gesamte Unternehmen?
- Stammt das Zeichen von einer staatlichen Stelle?
- Falls nicht: Beruht es auf einem den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Zertifizierungssystem?
- Wer kontrolliert die Einhaltung der Kriterien, und ist diese Stelle tatsächlich unabhängig?
- Kann die Dokumentation des Vergabe- und Kontrollverfahrens im Streitfall vorgelegt werden?
- Erwecken NGO- oder Verbandslogos möglicherweise den Eindruck einer Produktprüfung?
- Entspricht die konkrete werbliche Verwendung den Bedingungen des Siegel- oder Testanbieters?
Praktischer Kurztest: Würde ein durchschnittlicher Verbraucher das Zeichen als bloße Information über eine Kooperation verstehen oder als Bestätigung, dass das konkrete Produkt besondere ökologische oder soziale Anforderungen erfüllt? Je näher die Gestaltung an einer Qualitätsbestätigung liegt, desto eher sollte das Zeichen vorsorglich wie ein Nachhaltigkeitssiegel geprüft werden.
Conclusion
Die UWG-Reform beseitigt unseriöse Nachhaltigkeitskennzeichnungen, schafft aber zugleich neue Abgrenzungsfragen. Ob ein Testsiegel, NGO-Logo oder Kooperationshinweis als Nachhaltigkeitssiegel gilt, lässt sich nicht allein anhand seiner Bezeichnung beurteilen. Entscheidend sind Zweck, Gestaltung, Kontext und der dadurch hervorgerufene Verbrauchereindruck.
Ein breit angelegtes unabhängiges Produkttesturteil wird regelmäßig anders zu beurteilen sein als ein reines “Eco-Test”-Zeichen. Ein transparent erläuterter Spendenhinweis ist weniger riskant als ein prominentes NGO-Logo neben einem Umweltclaim auf der Verpackung. Und ein eingetragenes oder seit Jahren verwendetes Eigenlabel bleibt nicht allein deshalb zulässig, weil Verbraucher es bereits kennen.
Insbesondere unternehmenseigene Labels und prominent platzierte Organisationslogos sollten vor dem 27. September 2026 überprüft werden. Unternehmen tragen nicht nur das Risiko für selbst entwickelte Zeichen. Sie müssen sich auch bei fremden Siegeln vergewissern, dass das zugrunde liegende Zertifizierungssystem den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
AVANTCORE begleitet Unternehmen bei der Umsetzung der EmpCo-Richtlinie und der UWG-Reform – von der rechtlichen Prüfung einzelner Umweltclaims, Testsiegel und NGO-Logos bis zur Überarbeitung der gesamten Nachhaltigkeitskommunikation