Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat im Streit um eine Mietwagengenehmigung mehrere Auflagen der Stadt Düsseldorf als unverhältnismäßig beanstandet – gleichzeitig aber zentrale Regelungen wie die Rückkehrpflicht bestätigt und deren Verfassungs- und Europarechtskonformität betont.

Worum ging es?

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Az. 6 L 3466/24) hat mit Beschluss vom 25. April 2025 über die Rechtmäßigkeit zahlreicher Nebenbestimmungen zu einer Mietwagengenehmigung entschieden. Im Kern ging es um die Frage, welche behördlichen Vorgaben rechtlich zulässig sind, insbesondere vor dem Hintergrund des Grundrechts auf Berufsfreiheit (Art. 12 GG) und der europarechtlichen Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV).

Mietwagen

Die Antragstellerin – ein Mietwagenunternehmen – wandte sich gegen zahlreiche Nebenbestimmungen einer neuen Genehmigung für den Betrieb von zehn Mietwagen. Dabei beantragte sie im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs. Das Gericht gab dem Antrag teilweise statt.

 Kernaussagen des Gerichts

1. Rückkehrpflicht rechtmäßig:
Die gesetzliche Rückkehrpflicht für Mietwagen (§ 49 Abs. 4 PBefG) ist weder verfassungs- noch europarechtswidrig. Sie dient der Abgrenzung zum Taxiverkehr, schützt die Funktionsfähigkeit dieses stark regulierten Systems und dient einer geordneten Nutzung des öffentlichen Raums. Das Gericht betont: Die Rückkehrpflicht ist verhältnismäßig und belastet Mietwagenunternehmen nicht übermäßig.

2. Rechtmäßigkeit der meisten Auflagen:
Eine Vielzahl der angegriffenen Nebenbestimmungen – etwa zur Dokumentation von Aufträgen, zur Führung von Schichtzetteln oder zur Verpflichtung, bei Kontrollen elektronische Geräte auf Deutsch umzuschalten – wurde als rechtmäßig anerkannt. Diese Maßnahmen seien geeignet und erforderlich, um die behördliche Überwachung sicherzustellen und die Funktionsfähigkeit des Unternehmens zu gewährleisten.

3. Teilweise rechtswidrige Auflagen:
Drei Nebenbestimmungen erklärte das Gericht jedoch für voraussichtlich rechtswidrig und stellte insoweit die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wieder her:

    • Nr. 12: Unbestimmte Berichtspflicht über „alle Änderungen im Zusammenhang mit der Genehmigung“
    • Nr. 17: Verpflichtung zur Ermächtigung von Vermittlungsplattformen zur Datenweitergabe an die Behörde
    • Nr. 18: Pflicht zur unbestimmten Mitteilung laufender Gerichts- und OWi-Verfahren

Diese Vorgaben genügen entweder nicht dem Bestimmtheitsgebot oder überschreiten die gesetzlichen Befugnisse der Genehmigungsbehörde.

 Rechtliche Bewertung

Das Gericht prüfte umfassend die Vereinbarkeit der Nebenbestimmungen mit dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG), dem Verwaltungsverfahrensrecht sowie höherrangigem Verfassungs- und Unionsrecht. Es stellte klar, dass die Behörden im Rahmen des § 15 Abs. 3 PBefG befugt sind, Auflagen zu erteilen, sofern diese der Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Unternehmens dienen und verhältnismäßig sind.

Dabei wurde auch anerkannt, dass Auflagen zur effektiven behördlichen Kontrolle zulässig sind, selbst wenn sie gesetzliche Pflichten lediglich wiederholen – sofern ein konkreter Anlass zur Verdeutlichung besteht.

 Empfehlung für Unternehmen in der Mietwagenbranche

Mietwagenunternehmen sollten ihre Genehmigungsbescheide sorgfältig prüfen und sich mit etwaigen Nebenbestimmungen aktiv auseinandersetzen. Zwar bestätigt die Entscheidung die weitreichenden Befugnisse der Genehmigungsbehörden – etwa bei der Kontrolle von Betrieb, Personal und Dokumentation – doch zeigt sie auch klare Grenzen auf: Pauschale, unbestimmte oder unverhältnismäßige Auflagen sind angreifbar.

Unternehmen, die mit vergleichbaren Bescheiden konfrontiert sind, sollten fachkundigen anwaltlichen Rat durch AVANTCORE Rechtsanwälte einholen, insbesondere wenn Zweifel an der Bestimmtheit oder gesetzlichen Grundlage der Auflagen bestehen. In geeigneten Fällen kann der einstweilige Rechtsschutz ein wirksames Mittel sein, um belastende Regelungen vorläufig auszusetzen.