Wegen Nichtbenutzung der Marke wurde die Farbmarke von Autowin.eu Ltd. vollständig gelöscht. Antragstellerin war die Bayerische Motoren Werke AG (BMW). Der Beschluss vom 10. Oktober 2025 zeigt deutlich, wie streng die Anforderungen an die ernsthafte Markennutzung in der EU sind und warum Inhaber ihre Markenaktivitäten sorgfältig dokumentieren sollten.
Im Verfahren C 67 385 hatte BMW die Löschung der europäischen Farbmarke Nr. 018036515

von Autowin.eu Ltd. beantragt. Die Marke war seit Juli 2019 für Waren der Klassen 18 (u. a. Sattlerwaren, Spazierstöcke) und 20 (u. a. Figuren, Behälter, Halterungen, Tierbehausungen) eingetragen.
BMW berief sich auf Artikel 58 Absatz 1 lit. a der Unionsmarkenverordnung (UMV), dem zentralen Rechtsgrund für die Löschung einer Marke wegen Nichtbenutzung. Danach kann eine Marke gelöscht werden, wenn sie innerhalb von fünf Jahren nach der Eintragung nicht ernsthaft benutzt wurde und keine berechtigten Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen.
Die Löschungsabteilung der EUIPO gab dem Antrag statt und widerrief die Markeneintragung vollständig.
Die Argumente der Parteien
BMW stützte seinen Antrag auf die fehlende Benutzung der Marke. Die Beweise des Markeninhabers, so die Argumentation, reichten nicht aus, um eine ernsthafte Verwendung zu belegen.
Autowin.eu Ltd. verwies auf die Nutzung der Marke im Internet. Das Unternehmen betreibt mehrere Websites (autowin.com, autowin.eu) sowie länderspezifische Domains und vertreibt Produkte über Online-Marktplätze wie eBay und Amazon. Die Marke werde dabei auf unterschiedlichen Produkten, etwa Nummernschildhaltern und Dekorationsobjekten, verwendet.
Das Unternehmen argumentierte zudem, dass auch geringfügige Abweichungen in der Darstellung, beispielsweise schräg angeordnete Farbstreifen, den kennzeichnenden Charakter der Marke nicht veränderten. Datenschutzrechtliche Einschränkungen hätten zudem eine umfassendere Datenspeicherung über Kunden und Verkäufe verhindert.
Die Entscheidung der EUIPO: Keine ausreichende Nutzung
Die EUIPO stellte fest, dass die Beweislast für die ernsthafte Benutzung ausschließlich beim Markeninhaber liegt. Nur eine tatsächliche, wirtschaftlich relevante Verwendung der Marke im geschäftlichen Verkehr kann eine Löschung verhindern.
Die von Autowin.eu vorgelegten Belege – unter anderem Webseitenstatistiken, eBay-Printouts, Rechnungen und Werbeanzeigen – überzeugten die Behörde nicht:
- Viele Dokumente waren nicht innerhalb des relevanten Fünfjahreszeitraums datiert.
- Es fehlten konkrete Verkaufsnachweise für Produkte, die mit der Marke gekennzeichnet waren.
- Der Verkaufsumfang war minimal: 18 verkaufte Nummernschildhalter mit einem Gesamtwert von nur 342 €.
- Auch die Darstellung der Marke auf den Produkten wich von der eingetragenen Farbmarke ab.
Insgesamt konnte das Unternehmen weder die Zeit, den Ort, den Umfang noch die Art der Nutzung hinreichend belegen. Die EUIPO sah daher keine ernsthafte Markennutzung im Sinne von Art. 58 UMV.
Das Ergebnis: Die Rechte des Markeninhabers wurden vollständig, rückwirkend zum 14. August 2024 widerrufen
Lehren aus dem Fall: Was „Nichtbenutzung der Marke“ in der Praxis bedeutet
Dieser Beschluss zeigt exemplarisch, was unter „Nichtbenutzung einer Marke“ zu verstehen ist:
Eine Marke kann nur bestehen, wenn sie tatsächlich genutzt wird, und zwar nachweisbar, markenmäßig und innerhalb der EU. Schon geringe Nachlässigkeiten bei der Dokumentation oder bei der Gestaltung der Markenverwendung können ausreichen, um den Schutz zu verlieren.
Gerade Onlinehändler sollten sich bewusst machen, dass der bloße Betrieb eines Webshops oder das gelegentliche Angebot auf Plattformen wie eBay nicht genügt. Ohne klare Nachweise über Verkäufe, Werbung und Produktkennzeichnung droht der Verlust des Markenschutzes.
Praxistipps für Markeninhaber
- Spätestens fünf Jahre nach der Eintragung muss eine Marke sichtbar im geschäftlichen Verkehr verwendet werden.
- Sammeln Sie Rechnungen, Screenshots, Werbeanzeigen, Produktfotos und Verkaufsbelege systematisch.
- Achten Sie darauf, dass das verwendete Zeichen der eingetragenen Marke entspricht, insbesondere bei Farbmarken und grafischen Varianten.
- Prüfen Sie regelmäßig, ob Ihre Marken tatsächlich genutzt werden.
- Bei Zweifeln zur Markennutzung oder drohenden Löschungsanträgen sollte frühzeitig rechtlicher Rat eingeholt werden.
Als Rechtsanwälte im Markenrecht beraten und vertreten wir Unternehmen umfassend bei allen Fragen rund um die Markenbenutzung, den Schutz bestehender Marken und in Verfahren vor dem EUIPO und den nationalen Markenämtern. Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Marke strategisch zu sichern – bevor sie wegen Nichtbenutzung gelöscht wird.