Die Unionsmarke „Hans Christian Andersen“ für Spirituosen bleibt nach einem Löschungsverfahren teilweise bestehen. Die Entscheidung der EUIPO-Beschwerdekammer vom 24.05.2025 verdeutlicht, wie hoch die Hürden für eine Markenlöschung sind, aber auch, wie wichtig sorgfältig dokumentierte Nutzung ist.

Der dänische Schriftsteller Hans Christian Andersen ist weltberühmt – und sein Name wurde zur Marke für alkoholische Getränke. Das Unternehmen Juul’s Engros A/S hatte sich den Namen 2015 als Unionsmarke für „alkoholische Getränke (ausgenommen Bier)“ eintragen lassen. Acht Jahre später beantragte die Den Bornholmske Spritfabrik ApS die vollständige Löschung der Marke. Ihr Vorwurf: Die Marke sei innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Antrag nicht ernsthaft benutzt worden.

Hans Christian Andersen ist eine Unionsmarke, die teilweise gelöscht wurde

Dauerhafter Markenschutz erfordert rechtserhaltende Benutzung

Gemäß Art. 58 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Unionsmarke (UMV) kann eine Marke gelöscht werden, wenn sie innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von fünf Jahren nicht ernsthaft benutzt wurde – es sei denn, es liegen berechtigte Gründe vor. Die Beschwerdekammer des EUIPO (Europäisches Amt für geistiges Eigentum) hatte daher zu prüfen, ob Juul’s Engros A/S die Marke „Hans Christian Andersen“ für die eingetragenen Waren tatsächlich ernsthaft genutzt hatte.

Der Markeninhaber legte umfassende Nachweise vor: Verkaufsunterlagen, Rechnungen, Produktkataloge, Social-Media-Beiträge von Wiederverkäufern sowie Werbematerialien. Insbesondere wurden Spirituosen wie Gin, Aquavit und verschiedene Liköre unter dem Namen „HC Andersen“ angeboten. Der Schriftzug tauchte auf Flaschenetiketten, Geschenkverpackungen und in Online-Shops auf. Auch eine stilisierte, handschriftliche Signatur des Namens war zu erkennen, meist auf dem Flaschenhals.

Nutzung der Marke in abgewandelter Form

Damit rückte ein weiterer Aspekt ins Zentrum der Prüfung: die Nutzung der Marke in abgewandelter Form. Denn obwohl die eingetragene Marke „Hans Christian Andersen“ lautet, wurde sie überwiegend als „HC Andersen“ verwendet – also nur mit Initialen. Zusätzlich war der Name in einer kalligrafischen Handschrift auf den Flaschen abgebildet, was die Lesbarkeit erschwerte. Die Beschwerdekammer stellte jedoch klar: Die Nutzung als „HC Andersen“ sei dem Markenwort „Hans Christian Andersen“ hinreichend ähnlich. Das Weglassen der ausgeschriebenen Vornamen verändere die kennzeichnende Wirkung nicht, da die Initialen im Markt allgemein geläufig seien – insbesondere, wenn sie gemeinsam mit dem bekannten Nachnamen „Andersen“ auftreten. Auch die stilisierte Signatur beeinträchtige den markenmäßigen Charakter nicht, da sie für Verbraucher weiterhin identifizierbar sei

Auch geringe Verkaufszahlen können genügen.

Trotz verhältnismäßig geringer Verkaufszahlen – insgesamt etwa 2.400 Flaschen über fünf Jahre – wertete die Kammer diese Nutzung als ausreichend. Entscheidend war die Regelmäßigkeit und Kontinuität des Absatzes sowie die belegte Verwendung in mehreren EU-Mitgliedstaaten, darunter Deutschland und Schweden. Auch wenn der Großteil der Verkäufe in Dänemark stattfand, genügt dies für eine ernsthafte Nutzung auf EU-Ebene. Die Kammer betonte dabei: Es kommt nicht auf wirtschaftlichen Erfolg an, sondern darauf, dass ein ernsthafter Versuch vorliegt, einen Marktanteil aufzubauen oder zu halten.

Gleichwohl wurde die Marke nicht in ihrer ursprünglichen Breite aufrechterhalten. Die Beschwerdekammer kam zu dem Ergebnis, dass die Nutzung sich nur auf einen Teil der eingetragenen Waren bezog. Daher wurde die Marke beschränkt und nur noch für „Spirituosen und Liköre“ (also nicht für andere alkoholische Getränke wie z.B. Wein) aufrechterhalten. Eine vollständige Löschung, wie sie die Antragstellerin gefordert hatte, wurde abgelehnt.

Die Entscheidung ist lehrreich; für Inhaber und Angreifer gleichermaßen.

Während Juul’s Engros A/S mit dem Nachweis der Nutzung Erfolg hatte, zeigt der Fall zugleich, wie schnell eine Marke teilweise gelöscht werden kann, wenn die Verwendung nicht für alle eingetragenen Waren erfolgt. Wer eine Marke also schützen und verteidigen will, muss kontinuierlich dafür sorgen, dass sie auch tatsächlich am Markt präsent ist und dies belegbar dokumentieren.

Praxistipp:

Markenschutz bedeutet mehr als nur Eintragung. Um eine Marke dauerhaft zu sichern, ist eine ernsthafte, nachweisbare Nutzung erforderlich. Hierbei ist entscheidend, dass die Marke so verwendet wird, wie sie eingetragen wurde, oder zumindest in einer Form, die ihren kennzeichnenden Charakter nicht verändert. Dabei kann auch die Nutzung in einem einzelnen (großen) EU-Mitgliedstaat genügen, sofern sie ernsthaft und marktwirksam erfolgt.

Unternehmen sollten ihre Markenstrategie regelmäßig überprüfen: Decken die eingetragenen Waren und Dienstleistungen die tatsächliche Nutzung ab? Gibt es Belege (z. B. Rechnungen, Kataloge, Werbung)? Und: Wie sieht die Marke im realen Einsatz aus – entspricht sie dem Registereintrag?

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