Zwei Entscheidungen zur Lebensmittelüberwachung, eine Norm – und ein entscheidender dogmatischer Unterschied.

The behördliche Internetveröffentlichung lebensmittelrechtlicher Verstöße nach § 40 Abs. 1a LFGB zählt zu den einschneidendsten Instrumenten des modernen Verbraucherschutzrechts und der Lebensmittelüberwachung. Kaum eine Maßnahme entfaltet eine vergleichbare Prangerwirkung: Namentliche Nennung, Suchmaschinenwirkung, mediale Verstärkung – oft mit langfristigen wirtschaftlichen Folgen.

Mit dem Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 12.11.2025 – 9 S 987/25, über den wir bereits berichtet haben – und dem Beschluss des VG München vom 26.11.2025 – M 26a E 25.6819 – liegen nun zwei aktuelle Entscheidungen vor, die auf den ersten Blick widersprüchlich erscheinen mögen. Tatsächlich ergänzen sie sich – und zeigen sehr deutlich, wann Verteidigung möglich ist und wann nicht.

Lebensmittelrechtlicher Ausgangspunkt: In der Lebensmittelüberwachung geht Transparenz vor Gefahrenabwehr

40 Abs. 1a LFGB verpflichtet die Behörden zur Veröffentlichung, wenn ein hinreichend begründeter Verdacht besteht, dass ein Lebensmittelunternehmen in nicht unerheblichem Ausmaß gegen Hygienevorschriften verstoßen hat und ein Bußgeld von mindestens 350 Euro zu erwarten ist.

Nach ständiger Rechtsprechung genügt dabei bereits, dass die durch die Lebensmittelüberwachung festgestellten Zustände geeignet sind, bei einem normal empfindenden Verbraucher Ekel oder Widerwillen hervorzurufen.
Eine konkrete Gesundheitsgefährdung oder ein Laborbefund sind nicht erforderlich.

Zugleich handelt es sich um einen schwerwiegenden Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 GG), der nur bei strikter Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen zulässig ist. Genau hier setzen die aktuellen Entscheidungen an zur Lebensmittelüberwachung – allerdings an unterschiedlichen Stellen der Prüfung.

Der Fall des VG München: Extreme Hygienemängel rechtfertigen Veröffentlichung auch nach Beseitigung

Lebensmittelüberwachung Lebensmittelpranger VGH Baden-Württemberg VG MünchenIm Münchner Verfahren ging es um eine gastronomische Betriebsstätte, bei der die Lebensmittelüberwachung eine außergewöhnlich hohe Dichte gravierender Hygieneverstöße feststellte. Dokumentiert wurden unter anderem:

  • massiver Mäuse- und Schabenbefall,
  • Mäusekot und -urin in nahezu allen Betriebsbereichen,
  • verendete Tiere in unmittelbarer Nähe von offenen Lebensmitteln,
  • erhebliche Reinigungs- und Instandhaltungsmängel,
  • unsachgemäßes Lagern und Auftauen sensibler Produkte.

Die Zustände führten zu einer behördlich angeordneten Betriebsschließung. Zwar wurden die Mängel später beseitigt und der Betrieb wieder freigegeben, gleichwohl plante die Behörde eine Veröffentlichung nach § 40 Abs. 1a Nr. 3 LFGB.

Das VG München bestätigte die Rechtmäßigkeit dieser Veröffentlichung ausdrücklich. Entscheidend war aus Sicht des Gerichts:

The Art, das Ausmaß und die flächendeckende Verteilung der Verstöße rechtfertigten die Annahme, dass Lebensmittel unter unhygienischen Bedingungen behandelt oder gelagert worden waren. Gerade der massive Schädlingsbefall trage auch rückblickend eine Prangerveröffentlichung – selbst dann, wenn die Mängel später beseitigt wurden.

Wichtig:
Das Gericht hat keine einzige Passage des Veröffentlichungstextes als materiell unverhältnismäßig eingestuft. Damit fehlte jede Grundlage für eine weitergehende Einschränkung der Veröffentlichung.

Der Fall des VGH Baden-Württemberg: Nicht die Unteilbarkeit allein war entscheidend

Anders – und dogmatisch entscheidend anders – lag der Fall vor dem VGH Baden-Württemberg.

Auch dort hatte es erhebliche Hygienemängel gegeben, einschließlich Schädlingsbefalls, die durch die Lebensmittelüberwachung aufgedeckt wurden. Ein Teil dieser Missstände war jedoch nachweislich vollständig und zeitnah beseitigt, bevor es zur geplanten Veröffentlichung kam.

Das Verwaltungsgericht hatte deshalb einzelne Passagen des Veröffentlichungstextes als materiell unverhältnismäßig angesehen:
Aus seiner Sicht rechtfertigten diese konkret benannten, erledigten Umstände keine fortdauernde Anprangerung mehr.

Und hier liegt der zentrale Punkt, der in der Praxis häufig übersehen wird:

Die Behörde hat diese Bewertung nicht angegriffen.
Sie hat also hingenommen, dass bestimmte Textbestandteile inhaltlich rechtswidrig waren, weil sie die bereits erfolgte Mängelbeseitigung nicht angemessen berücksichtigten.

Damit stand für den VGH fest:
Der Veröffentlichungstext enthielt zulässige und unzulässige Bestandteile.

Unteilbarkeit als Folge – nicht als Ausgangspunkt

Erst auf dieser Grundlage stellte sich für den VGH die zweite, entscheidende Frage:
Darf der verbleibende Teil des Veröffentlichungstextes isoliert bestehen bleiben?

Diese Frage hat der VGH mit einem klaren Nein beantwortet und dabei den heute zentralen Grundsatz formuliert:

Der Veröffentlichungstext nach § 40 Abs. 1a LFGB ist grundsätzlich unteilbar.
Ist auch nur ein Teil rechtswidrig, ist die gesamte Veröffentlichung unzulässig,
es sei denn, es liegt ein extrem eng begrenzter Ausnahmefall echter inhaltlicher Eigenständigkeit vor.

Einen solchen Ausnahmefall verneinte der VGH, weil die einzelnen Feststellungen nicht isoliert nebeneinanderstanden, sondern gemeinsam die Bewertung eines „erheblichen Schädlingsbefalls“ trugen. Die Herauslösung einzelner Punkte hätte den Sinngehalt des gesamten Textes verändert.

Das Ergebnis:
Gesamtunzulässigkeit der Veröffentlichung – nicht wegen Bagatellisierung der Verstöße, sondern wegen der unangegriffenen Teilrechtswidrigkeit.

Der entscheidende Unterschied in einem Satz

The VGH Baden-Württemberg stoppte die Veröffentlichung durch die Lebensmittelüberwachung not, weil Mängel beseitigt waren,
sondern weil die Behörde akzeptiert hatte, dass diese Beseitigung einzelne Textpassagen unverhältnismäßig machte.

The VG München bestätigte die Veröffentlichung, weil die Verstöße so gravierend waren, dass keine einzige Passage ihre Prangerwirkung verloren hatte.

Konsequenzen für die Praxis: Wo Verteidigung ansetzt – und wo nicht

Aus beiden Entscheidungen ergibt sich eine klare Linie für Lebensmittelunternehmen:

Bei extrem gravierenden, flächendeckenden Hygienemängeln – insbesondere mit Betriebsschließung – sind die materiellen Erfolgsaussichten gering. Die bloße Mängelbeseitigung genügt dann nicht.

The entscheidenden Verteidigungschancen liegen vielmehr in der präzisen Analyse des Veröffentlichungstextes:

Berücksichtigt der Text korrekt, welche Mängel bereits beseitigt waren?
Ist die Erheblichkeit jeder einzelnen Feststellung noch tragfähig?
Erfolgt eine einheitliche oder eine differenzierte Bewertung?
Lässt sich eine materielle Teilrechtswidrigkeit begründen?

Denn nur wenn ein Teil des Textes fällt, greift der Grundsatz der Unteilbarkeit – und erst dann kann die Veröffentlichung insgesamt verhindert werden.

Unsere anwaltliche Empfehlung

Sobald ein Anhörungsschreiben zur Veröffentlichung nach § 40 LFGB eingeht, sollte unverzüglich gehandelt werden. Entscheidend ist nicht allein, ob Mängel beseitigt wurden, sondern such as die Behörde damit im Veröffentlichungstext umgeht.

Wer hier frühzeitig strategisch ansetzt, kann selbst bei schweren Vorwürfen der Lebensmittelüberwachung entscheidende Weichen stellen – bevor der Pranger online geht und faktisch irreversibel wirkt.

Gerne unterstützen Sie die Experten von AVANTCORE RECHTSANWÄLTE in Stuttgart dabei mit einer gezielten Text- und Verhältnismäßigkeitsprüfung sowie der konsequenten Durchsetzung Ihrer Rechte im Eilrechtsschutz.