Gemeinden können Schäden an der Kanalisation, die durch Bauarbeiten verursacht wurden, direkt aus dem öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnis geltend machen.
The Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein hat mit Beschluss vom 23. September 2025 (Az. 6 LA 138/24) einen wichtigen Grundsatz zur Haftung bei Schäden an der öffentlichen Kanalisation bestätigt. Es ging um die Frage, ob ein Grundstückseigentümer für Schäden haftet, die durch die Einleitung von Beton während eines Bauprojekts in den öffentlichen Schmutzwasserkanal entstanden waren. Die Entscheidung verdeutlicht, wie weitreichend die Pflichten aus einem öffentlich-rechtlichen Kanalbenutzungsverhältnis sind und dass Gemeinden ihre Ansprüche auf Schadensersatz unmittelbar auf dieser Grundlage geltend machen können.
Im entschiedenen Fall war der Beklagte Eigentümer eines Grundstücks in Neumünster, das an die städtische Abwasserkanalisation angeschlossen war. Nachdem ein Altbau auf dem Grundstück abgebrannt war, ließ er dort ein neues Wohnhaus mit Garage errichten. Die Bauarbeiten wurden von einer Baufirma durchgeführt.
Im September 2015 stellte die Stadt fest, dass der Schmutzwasserhauptkanal vor dem Grundstück des Beklagten nahezu vollständig mit ausgehärtetem Beton gefüllt war. Der Querschnitt des Kanals war um 90 Prozent reduziert, was eine Nutzung praktisch unmöglich machte. Die Gemeinde beauftragte ein Spezialunternehmen mit der Beseitigung des Schadens und stellte dem Grundstückseigentümer die Reparaturkosten in Höhe von 8.960,26 Euro in Rechnung. Dieser weigerte sich zu zahlen, sodass die Gemeinde Klage beim Verwaltungsgericht erhob – mit Erfolg.
Der rechtliche Rahmen: Öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis statt Vertrag
Das Verhältnis zwischen Gemeinde und Grundstückseigentümer bei der Nutzung der öffentlichen Abwasserbeseitigung ist rechtlich besonders ausgestaltet. Anders als im Zivilrecht entsteht es nicht durch Vertragsschluss nach §§ 145 ff. BGB, sondern durch die gemeindliche Satzung. Mit der Bereitstellung einer öffentlichen Abwasseranlage tritt die Gemeinde in ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis mit den Grundstückseigentümern, die angeschlossen sind oder ein Anschlussrecht haben. Dieses Benutzungsverhältnis ist zwar durch die Satzung einseitig bestimmt, wird in der Rechtsprechung aber als vertragsähnlich bezeichnet. Damit können für Pflichtverletzungen die Grundsätze der positiven Forderungsverletzung nach § 280 Abs. 1 BGB analog herangezogen werden. Das bedeutet: Wer gegen seine Pflichten aus der Abwassersatzung verstößt und dadurch einen Schaden verursacht, muss der Gemeinde Schadensersatz leisten.Darum ging es: Beton blockiert den Schmutzwasserkanal
Im entschiedenen Fall war der Beklagte Eigentümer eines Grundstücks in Neumünster, das an die städtische Abwasserkanalisation angeschlossen war. Nachdem ein Altbau auf dem Grundstück abgebrannt war, ließ er dort ein neues Wohnhaus mit Garage errichten. Die Bauarbeiten wurden von einer Baufirma durchgeführt.
Im September 2015 stellte die Stadt fest, dass der Schmutzwasserhauptkanal vor dem Grundstück des Beklagten nahezu vollständig mit ausgehärtetem Beton gefüllt war. Der Querschnitt des Kanals war um 90 Prozent reduziert, was eine Nutzung praktisch unmöglich machte. Die Gemeinde beauftragte ein Spezialunternehmen mit der Beseitigung des Schadens und stellte dem Grundstückseigentümer die Reparaturkosten in Höhe von 8.960,26 Euro in Rechnung. Dieser weigerte sich zu zahlen, sodass die Gemeinde Klage beim Verwaltungsgericht erhob – mit Erfolg.