Das Amt für geistiges Eigentum der EU (EUIPO) sieht in „enkelfähig“ für Waren der Klassen 11 und 21 kein schutzfähiges Zeichen. Die Entscheidung der Beschwerdekammer vom 5. Mai 2025 zeigt, wie anspruchsvoll der Weg zur Markeneintragung bei Begriffen mit gesellschaftlicher Bedeutung sein kann.
Am 3. Juni 2024 beantragte die Value for Generations GmbH beim EUIPO die Eintragung der Wortmarke „enkelfähig“ als Unionsmarke. Die Anmeldung, Nr. 19035800 umfasste zahlreiche Waren der Klassen 11 und 21 – darunter Produkte wie Heizgeräte, Beleuchtungseinrichtungen sowie Haushaltswaren aus Glas, Porzellan und Keramik. Die zuständige Beschwerdekammer wies die Beschwerde gegen die Zurückweisung der Anmeldung nun zurück. In ihrer Entscheidung vom 5. Mai 2025 begründete die Kammer, dass es sich bei dem Begriff „enkelfähig“ um eine allgemein verständliche, beschreibende Angabe handelt, die keine Unterscheidungskraft im markenrechtlichen Sinne besitzt.
Das Wort „enkelfähig“ werde im deutschen Sprachgebrauch zunehmend im Kontext von Nachhaltigkeit und langfristigem Wirtschaften verwendet – etwa für Unternehmen, die ihre Geschäftspraktiken auf kommende Generationen ausrichten. Der Prüfer wies die Bedeutung mit zahlreichen Beiträgen im Internet nach. Dieser Bedeutungsgehalt sei auch dem durchschnittlichen Verbraucher bekannt. Die Beschwerdekammer erklärte daher, dass der Begriff eher als werbliche Aussage und Qualitätsversprechen verstanden werde, denn als Herkunftshinweis auf ein bestimmtes Unternehmen.
Ferner wurde festgestellt, dass die Anmeldung eine sehr lange Liste von Waren umfasst. Alle können allerdings unter verschiedenen Gesichtspunkten nachhaltig hergestellt werden. Somit ist die Marke, die sich aus der Wortkombination „enkelfähig“ zusammensetzt, und bei denen kein merklicher Unterschied zwischen dem Wort und der bloßen Summe seiner Bestandteile besteht, für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen eine ausschließlich beschreibende Angabe im Sinne des Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Unionsmarkenverordnung (UMV), die für Wettbewerber freigehalten werden muss.
Darüber hinaus betonte die Kammer, dass die Verbraucher dem Begriff keinen spezifischen betrieblichen Ursprung zuordnen können. Somit fehlt es auch an der nötigen Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV.
Praxishinweis
Unternehmen sollten bei der Markenwahl prüfen, ob ein Begriff bereits im allgemeinen Sprachgebrauch fest verankert ist – insbesondere bei Begriffen mit positiver Konnotation. Marken, die primär als Beschreibung unternehmerischer Werte dienen, sind oft nicht schutzfähig. Für die Anmeldung aussichtsreicher Marken empfiehlt es sich, unterscheidungskräftige Wortschöpfungen oder Kombinationen zu wählen, die nicht unmittelbar eine beschreibende Bedeutung nahelegen. Ein frühzeitiger Abgleich mit aktuellen Sprachgewohnheiten und ein rechtlicher Check vor der Anmeldung schützen vor Rückschlägen im Markenverfahren.
Vertrauen Sie auf unser Fachwissen und unsere langjährige und ausgezeichnete Erfahrung bei der Anmeldung von Marken und der vorausgehenden Beratung hinsichtlich der Eintragungsfähigkeit des Wunschzeichens.