Keine Haftung des Hotelbetreibers für WLAN

Die Haftung eines Hotelbetreibers wegen urheberrechtsverletzender Tauschbörsennutzung infolge des Betriebs eines Hotel-WLANs ist nach einem aktuellen Urteil des Amtsgerichts Hamburg ausgeschlossen.
Limited liability for WLAN misuse for file sharing

Der BGH hat mit Urteil vom 12.05.2010 (I ZR 121/08 – Sommer unseres Lebens) entschieden, dass die Haftung für einen Missbrauch des eigenen WLANs durch Dritte dahingehend beschränkt ist, dass zwar ein Unterlassungsanspruch, nicht aber ein Schadensersatzanspruch gegeben ist. Die zu erstattenden Abmahnkosten sind dabei regelmäßig gem. § 97a UrhG auf € 100,00 beschränkt.