Wettbewerbsrecht gilt auch für Amazon

Im Internet darf Kleidung nicht ohne Textilkennzeichnung und Haushaltsprodukte nicht ohne Grundpreisangaben angeboten werden – dies gilt auch für den Online-Händler Amazon. Amazon wurde daher vom Landgericht Köln zur Unterlassung verurteilt.

Textilkennzeichnung im Werbeprospekt?

Das Landgericht Düsseldorf hatte die Rechtsfrage zu entscheiden, ob ein im Einzelhandel tätiges Modeunternehmen im Rahmen ihrer Werbung mit bebilderten Prospekten im Printbereich die europäischen Kennzeichnungsbestimmungen beachten muss, oder ob diese Regeln nur einzuhalten sind, soweit sich aus dem Werbeprospekt auch eine direkte Bestellmöglichkeit ergibt.

Werbung mit “sofort lieferbar” im Onlinehandel?

Das Landgericht Aschaffenburg hatte auf Betreiben der Wettbewerbszentrale zu entscheiden, ob ein Online-Händler seine Waren mit dem Zusatz “sofort lieferbar” bewerben darf, wenn die so beworbenen Produkte nicht zum Versand am nächsten Werktag bereitgehalten werden.

Haushaltsgeräte bewerben, aber wie?

Angaben des jeweiligen Preises und die Beschreibung der technischen Details reichen jedenfalls nicht aus. So entschied der Bundesgerichtshof in einem Rechtsstreit der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gegen einen Fachmarkt in Stuttgart-Wangen.

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