Liability of the domain registrar for subdomains

A domain registrar has no relationship with the operators of the third-level domain. Is he nevertheless liable as a disturber for content posted on the third-level domain? The Berlin Court of Appeal had to decide on this. 

Domainregistrierung mit Zustimmung des Namensträgers

Eine Holdinggesellschaft, die die Unternehmensbezeichnung einer Tochtergesellschaft mit deren Zustimmung als Domain registrieren lässt, ist im Streit um den Domainnamen so zu behandeln, als sei sie selbst berechtigt, die fragliche Bezeichnung zu führen.

Gleichnamigkeit und Prioritätsprinzip beim Streit um Domains

Unter Gleichnamigen gilt grundsätzlich das Prioritätsprinzip – wer zuerst kommt, mahlt zuerst. Dass das bei Streitigkeiten um Domains nicht immer so sein muss, hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit den zwei maßgeblichen Leitentscheidungen shell.de und krupp.de aufgezeigt. Hier wurde im Rahmen einer Interessenabwägung entschieden, dass sich die Inhaber überragend bekannter Marken oder Unternehmensbezeichnungen gegen schnellere und […]

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