Das Landgericht Koblenz hat entschieden, dass das Abwerben von Mitarbeitern grundsätzlich erlaubt ist. Auch das Zurückholen von Mitarbeitern, die bereits gewechselt haben, ist nicht automatisch unzulässig.

Das Urteil vom 17.09.2024 (Az. 11 O 12/24) betrifft einen Rechtsstreit zwischen zwei konkurrierenden Unternehmen im Bereich stationärer Brandschutzsysteme. Die Antragstellerin wirft der Antragsgegnerin vor, gezielt Mitarbeiter, die bereits Arbeitsverträge mit ihr geschlossen hatten, dazu verleitet zu haben, diese Verträge zu brechen und nicht zur Arbeit anzutreten. Die Antragstellerin sieht darin eine wettbewerbswidrige Behinderung (§ 4 Nr. 4 UWG) und beantragte eine einstweilige Verfügung, um der Antragsgegnerin u.a. das Anbieten von Prämien für den Verbleib der Mitarbeiter, das Bereitstellen kostenfreier Rechtsberatung sowie die Wiedereinstellung der betroffenen Personen zu verbieten.

Das Gericht lehnte den Antrag jedoch ab. Es stellte fest, dass das Abwerben von Mitarbeitern grundsätzlich erlaubt sei und nur unter besonderen Umständen wettbewerbswidrig werde, etwa wenn es mit unlauteren Mitteln oder in der Absicht der gezielten Behinderung eines Konkurrenten geschehe. Für den Fall der Rückabwerbung würden grundsätzlich dieselben Maßstäbe gelten. Allerdings könne dies nur gelten, wenn die Abwerbung an sich schon wettbewerbskonform war. Bei einer wettbewerbswidrigen Abwerbung seien bei der Rückabwerbung mildere Maßstäbe anzulegen. Die Antragstellerin konnte nicht ausreichend glaubhaft machen, dass die Antragsgegnerin eine derartige unlautere Strategie verfolgt habe. Insbesondere fehlten Beweise für eine gezielte Einflussnahme oder eine absichtliche Verleitung der wechselwilligen Mitarbeiter zum Vertragsbruch. Auch die behaupteten Prämienzahlungen und Rechtsberatungen konnten nicht hinreichend als unzulässige Beeinflussung nachgewiesen werden. Das Gericht betonte, dass Unternehmen kein grundsätzliches Recht auf den Bestand ihrer Mitarbeiter haben und dass Arbeitnehmer frei in ihrer Entscheidung seien, wo sie arbeiten möchten.

Zudem sah das Gericht keinen Verfügungsgrund, da die Antragstellerin mit ihrem Antrag zu lange gewartet habe und damit die nach § 12 Abs. 1 UWG vermutete Dringlichkeit selbst widerlegt habe. Das Gericht stellte darauf ab, dass die ersten Kündigungen der wechselwilligen Mitarbeiter drei Monate vor Antragstellung erfolgten.

Insgesamt wies das Gericht folglich den Antrag auf einstweilige Verfügung ab.

Die Entscheidung steht im Einklang mit der bislang ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Fällen der Abwerbung von Mitarbeiten.

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