Bei Doppelhaushälften kann die baurechtliche Einordung ausschlaggebend für die Pflicht zur Errichtung einer Brandwand sein.
Die Frage, ob eine Doppelhaushälfte bauordnungsrechtlich als eigenständiges Gebäude einzustufen ist, gehört zu den Kernproblemen des nachbarlichen Brandschutzes. Die Einstufung entscheidet darüber, ob die Wand auf der Grundstücksgrenze nur als Trennwand, etwa nach § 28 BauO LSA oder als Gebäudeabschlusswand (Brandwand) zum Beispiel nach § 29 BauO LSA auszuführen ist. Maßgeblich ist der Gebäudebegriff, wie er etwa in § 2 Abs. 2 BauO LSA oder vergleichbar in den LBauO der übrigen Bundesländer definiert ist, und primär auf die selbstständige Benutzbarkeit abstellt.
Damit rücken funktionale und nutzungsbezogene Kriterien – eigene Erschließung, räumliche Abgeschlossenheit, selbstständige Nutzungseinheit – stärker in den Vordergrund als rein konstruktive Aspekte wie gemeinsames Fundament oder Dach. Wird eine Doppelhaushälfte als „Gebäude“ qualifiziert, greifen die strengen Vorgaben des § 29 BauO LSA: Die Abschlusswand muss durchgehend bis zur Bedachung geführt sein und darf in ihrer Feuerwiderstandsfähigkeit nicht beeinträchtigt werden. Genau an dieser Schnittstelle lag der zentrale Konflikt des vorliegenden Falls, den das OVG Sachsen-Anhalt mit Beschluss vom 17.11.2025 – 2 L 51/25.Z – entschieden hat.
Darum ging es genau: Kommunwand vs. Brandwand
Der Kläger ist Eigentümer einer Doppelhaushälfte im Stadtgebiet der Beklagten; die benachbarte Doppelhaushälfte gehört den Beigeladenen. Zwischen beiden steht auf der Grundstücksgrenze lediglich eine Kommunwand, ohne eigene konstruktive Trennung oder Brandwandaufbau. Die Beigeladenen erhielten im Jahr 2020 eine Baugenehmigung für die Aufstockung ihres rückwärtigen Anbaus um ein Obergeschoss mit Dachterrasse. Der Kläger befürchtete eine Verschlechterung des Brandschutzes und rügte insbesondere, dass die bestehende Kommunwand den Anforderungen einer Brandwand nicht genüge.
Vor dem Verwaltungsgericht griff er die Genehmigung an und beantragte zudem ein bauaufsichtliches Einschreiten zur Herstellung brandschutzrechtlicher Ordnung. Das VG wies zwar die Anfechtungsklage ab, verpflichtete die Behörde jedoch zur Neubescheidung über das beantragte Einschreiten, weil der Ablehnungsbescheid auf einer unzutreffenden rechtlichen Grundlage beruhte. Die Bauaufsichtsbehörde beantragte die Zulassung der Berufung – ohne Erfolg.
Die rechtlichen Erwägungen des Gerichts
Das OVG bestätigt zunächst, dass die Bauaufsichtsbehörde einen fehlerhaften rechtlichen Ansatz gewählt hat, indem sie beide Haushälften als ein Gebäude eingestuft hatte. Für die Anwendung des Brandwandrechts sei jedoch entscheidend, ob eine Haushälfte als selbstständig nutzbare bauliche Anlage zu qualifizieren sei. Dies sei aufgrund der baulichen und funktionalen Gegebenheiten eindeutig der Fall: Jede Haushälfte verfüge über einen eigenen Eingang, ein eigenes Treppenhaus, einen abgeschlossenen Wohn- und Funktionszusammenhang, eigene Grundstücksflächen und Einfriedungen. Auch das äußere Erscheinungsbild – unterschiedliche Dacheindeckungen, klare optische Trennung – bestätige die Einordnung als zwei eigenständige bauliche Anlagen. Das Vorhandensein eines gemeinsamen Dachs or gemeinsamer Fundamente stehe dem nicht entgegen; bauliche Autarkie sei nicht erforderlich. Entscheidend sei eine wertende Gesamtbetrachtung unter Einbeziehung sämtlicher funktionaler und gestalterischer Umstände.
Folgerichtig sei die Kommunwand als Gebäudeabschlusswand zu behandeln, die den Anforderungen des § 29 BauO LSA genügen müsse. Diese Anforderungen waren nach den Feststellungen des VG jedoch nicht erfüllt, insbesondere weil die Wand nach dem Dachgeschossausbau nicht mehr durchgehend bis zur Bedachung verlief. Hinzu kam ein brandschutztechnischer Mangel: Die neu errichtete Holzstützenkonstruktion des Dachaufbaus greife in die Wand ein und könne im Brandfall vorzeitig nachgeben – ein Verstoß gegen § 29 Abs. 7 Satz 4 BauO LSA. Das OVG stellt klar, dass diese Erwägungen nicht an § 12 Abs. 1 Satz 2 BauO LSA anknüpfen, sondern unmittelbar die Anforderungen des § 29 BauO LSA betreffen.
Die Behörde habe diesen maßgeblichen Normverstoß jedoch nicht erkannt und ihr Ermessen auf der Annahme aufgebaut, die Wand müsse nicht wie eine Brandwand ausgestaltet sein. Damit liege ein Ermessensdefizit vor, das zur Verpflichtung zur erneuten Entscheidung führe. Das OVG weist darüber hinaus alle geltend gemachten Zulassungsgründe zurück: Keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit, keine grundsätzliche Bedeutung, keine Divergenz und kein Aufklärungsmangel. Die Ausführungen des VG und die brandschutztechnische Würdigung seien tragfähig und nachvollziehbar.
Recommendation
Die Entscheidung zeigt deutlich, dass Doppelhaushälften häufig als eigenständige Gebäude zu qualifizieren sind – mit erheblichen brandschutzrechtlichen Folgen. Eigentümer sollten geplante Aufstockungen und Umbauten frühzeitig prüfen lassen, ob eine Brandwandpflicht besteht und ob vorhandene Wände die gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Auch Nachbarn sollten mögliche Verstöße gegen § 29 BauO LSA oder vergleichbare Regelungen in den anderen Bundesländern nicht unbeachtet lassen, da bauordnungsrechtliches Tätigwerden oft erst nach rechtlicher Bewertung erfolgreich angestoßen werden kann.
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