Was Hersteller wirklich dürfen – zwei aktuelle Entscheidungen “Likör ohne Ei” und “alkoholfreier Gin” passen perfekt zusammen. 

Der Markt für alkoholfreie und vegane Alternativprodukte entwickelt sich rasant. Viele Hersteller möchten ihre innovativen Getränke sprachlich an bekannte Spirituosen anlehnen, um Verbrauchern Orientierung zu geben. Begriffe wie „alkoholfreier Gin“, „Gin-Alternative“, „veganer Eierlikör“ oder „Likör ohne Ei“ sind daher in der Produktkommunikation besonders beliebt. Doch gerade im Bereich der Spirituosen sind die Vorgaben der VO (EU) 2019/787 streng – und Verstöße ziehen erhebliche wettbewerbsrechtliche Risiken nach sich.

In diesem Umfeld haben zwei aktuelle Entscheidungen besondere Aufmerksamkeit verdient:

  • das LG Kiel, Urteil vom 28.10.2025 – 15 O 28/24, zur Zulässigkeit der Bezeichnung „Likör ohne Ei“, über die wir bereits ausführlich berichtet haben, und
    das neue EuGH-Urteil vom 13.11.2025 – C-563/24 zum Begriff „alkoholfreier Gin“.
  • Obwohl die Ergebnisse prima vista unterschiedlich ausfallen, ergänzen sie sich systematisch. Beide Gerichte wenden dieselben unionsrechtlichen Vorschriften an – kommen aber aufgrund unterschiedlicher Sachverhalte zu verschiedenen, jedoch konsequenten Ergebnissen.

Rechtslage: Strenger Schutz für definierte Spirituosenbezeichnungen 

Die VO (EU) 2019/787 schützt bestimmte Kategorien von Spirituosen – etwa „Gin“, „Whisky“, „Rum“ oder „Eierlikör“ – besonders intensiv. Die Begriffe sind rechtlich definiert; sie dürfen ausschließlich für Produkte verwendet werden, die sämtliche Herstellungs- und Qualitätsanforderungen der jeweiligen Kategorie erfüllen.

Die Grundprinzipien sind:

  • Geschützte Bezeichnung verwendet?
    → Dann greift Art. 10 Abs. 7 VO 2019/787; Nutzung ist verboten, wenn das Produkt die Kategorie nicht erfüllt.
  • Anspielung oder Kombination verwendet?
    → Ebenfalls unzulässig, wenn der Eindruck entsteht, das Produkt gehöre zur betreffenden Kategorie.
  • Neutrale Gattungsbegriffe genutzt?
    → Zulässig, sofern keine geschützte Bezeichnung oder Verwechslungsgefahr entsteht.

Im Fall des LG Kiel spielte genau diese Differenz eine zentrale Rolle.

Der Fall „Likör ohne Ei“ – LG Kiel, 28.10.2025 – 15 O 28/24

Wir hatten bereits berichtet, dass das LG Kiel die Bezeichnung „Likör ohne Ei“ als zulässig bewertet hat. Der Begriff „Eierlikör“ ist zwar eine geschützte Spirituosenkategorie. Die Beklagte verwendete diesen Begriff jedoch gerade not, sondern sprach von einem „Likör“ – einem ungeschützten Oberbegriff – und ergänzte lediglich die beschreibende Angabe „ohne Ei“.

Das Gericht stellte zutreffend fest, dass es sich hierbei nicht um eine Verwendung oder Anspielung der geschützten Bezeichnung „Eierlikör“ handelt. Vielmehr grenzt der Hersteller das vegane Produkt bewusst vom klassischen Eierlikör ab. Eine Irreführung des Verbrauchers ist damit ausgeschlossen, da „ohne Ei“ eine klare Distanzierung darstellt.

Mit anderen Worten:
Die geschützte Bezeichnung wird nicht verwendet – daher ist die Angabe zulässig.

Der Fall „alkoholfreier Gin“ – EuGH, 13.11.2025 – C-563/24

Ganz anders war die Ausgangslage im vom Landgericht Potsdam vorgelegten Verfahren zur Bezeichnung „alkoholfreier Gin“. Ein Hersteller hatte ein Getränk auf Wasserbasis mit Wacholderaromen unter Bezeichnungen wie „Virgin Gin Alkoholfrei“ und „alkoholfreier Gin“ vermarktet. Der Verband Sozialer Wettbewerb klagte – und das Landgericht Potsdam legte dem EuGH die Frage vor, ob dies zulässig sei.

Der EuGH entschied eindeutig:
Die Bezeichnung „alkoholfreier Gin“ ist unzulässig, weil der geschützte Begriff „Gin“ unmittelbar verwendet wird.

alkoholfreier Gin EuGH unzulässigEin “alkoholfreier Gin” als alkoholfreies Getränk kann die gesetzlichen Voraussetzungen der Kategorie „Gin“ nicht erfüllen. Der Mindestalkoholgehalt (37,5 % vol.) und die vorgeschriebene Herstellung mittels Aromatisierung von Ethylalkohol sind zwingend. Ein Getränk ohne Alkohol fällt schon begrifflich nie unter diese Kategorie.

Der Zusatz „alkoholfrei“ hilft nicht. Zwar verhindert er Missverständnisse zum Alkoholgehalt, aber nicht zu den übrigen Eigenschaften, insbesondere zur Herstellungsweise. Der EuGH betont ausdrücklich, dass die Verordnung den guten Ruf traditioneller Spirituosen und ein hohes Verbraucherschutzniveau sicherstellen soll. Würde man Zusätze wie „alkoholfrei“ zulassen, ließe sich die Schutzsystematik leicht umgehen.

Damit lautet der Kern der Entscheidung:

Ein Getränk, das kein Gin ist, darf auch nicht als Gin bezeichnet werden – weder direkt noch mit erläuternden Zusätzen.

Warum die Entscheidungen nicht widersprüchlich sind

Auf den ersten Blick könnte man fragen, warum das LG Kiel einen Spielraum zulässt, während der EuGH streng ist. Die Antwort liegt im Schutzgegenstand selbst:

  • Im EuGH-Fall wird die geschützte Bezeichnung „Gin“ unmittelbar verwendet.
    Schon der Begriff allein löst das Verwendungsverbot aus.
  • Im LG-Kiel-Fall wird die geschützte Bezeichnung „Eierlikör“ gerade nicht verwendet.
    Die Beklagte sprach nur von „Likör“ – die geschützte Kategorie wird nicht berührt.

Das System der Verordnung ist also vollständig konsistent:

  • Wer den geschützten Begriff nutzt, muss die Kategorie erfüllen.
  • Wer beschreibende Oberbegriffe nutzt, darf Eigenschaften klarstellen – solange keine Anspielung entsteht.

So wird Verbraucherschutz gewährleistet, ohne moderne Alternativprodukte unnötig zu blockieren.

Praktische Konsequenzen für Hersteller und Händler

Für alle Anbieter alkoholfreier oder veganer Alternativen ergeben sich klare Handlungsregeln:

  • Geschützte Bezeichnungen dürfen nicht verwendet werden, wenn das Produkt die Kategorie nicht erfüllt.
    Verboten sind insbesondere:
    „alkoholfreier Gin“, „Gin-Alternative“, „Gin-Style“, „Gin-Geschmack“.
  • Beschreibende, neutrale Angaben sind zulässig, etwa:
    „alkoholfreies Wacholdergetränk“, „Botanical Drink“, „Likör ohne Ei“.
  • Etiketten, Online-Shops, Social Media und Werbetexte sollten unbedingt geprüft werden, bevor Produkte auf den Markt kommen.

Wettbewerbsverbände sind im Bereich der Spirituosenwerbung äußerst aktiv; Abmahnungen und Klagen sind realistische Risiken.

Fazit und Empfehlung: Jetzt rechtssicher kommunizieren – wir helfen Ihnen dabei

Beide Entscheidungen zeigen: Die Grenzen der zulässigen Produktkommunikation im Spirituosenbereich sind scharf gezogen – aber nachvollziehbar. Hersteller innovativer Alternativen müssen ihre Begriffe sorgfältig wählen, um nicht in die Falle eines Verstoßes gegen die VO (EU) 2019/787 zu geraten.

Gerne unterstützen wir Sie bei:

  • der rechtssicheren Produktbenennung,
  • der Gestaltung von Etiketten und Werbematerialien,
  • der Prüfung bestehender Marken und Bezeichnungen,
  • oder der Verteidigung gegen wettbewerbsrechtliche Angriffe.

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