Das Bundespatentgericht (BPatG) hat mit Beschluss vom 4. Februar 2026 (Az. 29 W (pat) 560/22) eine praxisrelevante Entscheidung zur Verwechslungsgefahr bei Kurzmarken getroffen.

Im Mittelpunkt stand die Frage, ob zwischen den Marken „Lux“ und „Luv“ für Sanitärprodukte eine markenrechtlich relevante Verwechslungsgefahr besteht. Entgegen der Vorinstanz entschied das Gericht zugunsten der Inhaberin der Marke „Lux“ und wies den Widerspruch vollständig zurück.

Die Entscheidung verdeutlicht, dass selbst bei identischen Waren und durchschnittlicher Kennzeichnungskraft eine Verwechslungsgefahr nicht vorschnell angenommen werden darf. Vielmehr kommt es entscheidend auf die konkrete Wahrnehmung der Zeichen durch den Verkehr an.

Verwechslungsgefahr bei identischen Waren: Ausgangspunkt der Prüfung

Ausgangspunkt der rechtlichen Bewertung ist der Umstand, dass sich die gegenüberstehenden Marken auf weitgehend identische bzw. hochgradig ähnliche Waren beziehen. Beide Zeichen beanspruchen Schutz für Produkte der Klasse 11, insbesondere im Bereich von Badewannen, Duschwannen und Waschbecken.

Nach den etablierten Grundsätzen im Markenrecht ist die Verwechslungsgefahr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Dabei stehen insbesondere drei Faktoren in einer Wechselwirkung:

  • die Ähnlichkeit der Waren
  • die Ähnlichkeit der Zeichen
  • die Kennzeichnungskraft der älteren Marke

Im vorliegenden Fall ging das Gericht – wie bereits das Deutsche Patent- und Markenamt – von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Marke „Luv“ aus. Aufgrund der Warenidentität waren daher grundsätzlich erhöhte Anforderungen an den Abstand der Marken zu stellen.

Aufmerksamkeit des Verkehrs: Keine entscheidende Erhöhung

Die Inhaberin der Marke „Lux“ argumentierte, dass es sich bei den betroffenen Waren um hochwertige und langlebige Produkte handele, die mit erhöhter Aufmerksamkeit erworben würden. Das Gericht folgte dieser Argumentation jedoch nur eingeschränkt.

Verwechslungsgefahr Kurzmarken SanitärprodukteZwar könne im Sanitärbereich eine leicht erhöhte Aufmerksamkeit bestehen, etwa aufgrund der funktionalen Bedeutung und der teilweise höheren Preise. Allerdings seien die Produkte häufig standardisiert und würden auch über Baumärkte vertrieben. Der durchschnittliche Verbraucher treffe seine Kaufentscheidung daher nicht zwingend mit besonderer markenbezogener Sorgfalt.

Damit blieb es bei einem durchschnittlichen bis allenfalls leicht erhöhten Aufmerksamkeitsgrad, der die Beurteilung der Verwechslungsgefahr nicht maßgeblich zugunsten einer der Parteien verschiebt.

Verwechslungsgefahr bei Kurzmarken: Unterschiede haben besonderes Gewicht

Ein zentraler Punkt der Entscheidung ist die Einordnung der Zeichen als sogenannte Kurzmarken. Sowohl „Lux“ als auch „Luv“ bestehen aus lediglich drei Buchstaben. Nach der Rechtsprechung können bei solchen kurzen Zeichen bereits geringe Abweichungen entscheidend sein.

Das Gericht betont, dass kurze Wörter im Gedächtnis des Verkehrs regelmäßig genauer gespeichert werden. Dadurch treten Unterschiede stärker hervor als bei längeren Zeichen. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich die Abweichungen an prägnanten Stellen wie dem Wortanfang oder -ende befinden.

Schriftbild und Klang: Deutliche Unterschiede trotz gleicher Anfangsbuchstaben

Trotz der identischen Anfangsbuchstaben „Lu“ verneinte das Gericht eine relevante Zeichenähnlichkeit.

Im Schriftbild falle insbesondere der unterschiedliche Endbuchstabe ins Gewicht. Das „x“ in „Lux“ unterscheide sich deutlich vom „v“ in „Luv“. Anders als die Vorinstanz annahm, sei nicht davon auszugehen, dass der Verkehr eine grafische Ähnlichkeit dieser Buchstaben analysierend wahrnimmt. Vielmehr bleibe die unterschiedliche Gestaltung klar erkennbar und prägt das Erinnerungsbild.

Auch im Klang bestehen nach Auffassung des Gerichts ausreichende Unterschiede. „Lux“ endet mit einem harten, kurzen Laut, während „Luv“ durch das „v“ einen weicheren und längeren Ausklang aufweist. Diese klanglichen Unterschiede tragen zusätzlich dazu bei, dass die Marken auseinandergehalten werden können.

Bedeutungsgehalt reduziert die Verwechslungsgefahr

Besondere Bedeutung kommt dem Umstand zu, dass zumindest die Marke „Lux“ für den Verkehr einen erkennbaren Begriffsgehalt aufweist. Dieser kann sich aus verschiedenen Assoziationen ergeben, etwa:

  • als lateinisches Wort für „Licht“
  • als physikalische Maßeinheit
  • als Anspielung auf „Luxus“
  • als klangliche Nähe zum Begriff „Luchs“

Nach der Rechtsprechung kann bereits ein solcher Bedeutungsgehalt ausreichen, um die Verwechslungsgefahr zu reduzieren. Denn ein verständlicher Sinngehalt erleichtert es dem Verkehr, Marken auseinanderzuhalten und Verwechslungen zu vermeiden.

Ob auch „Luv“ vom Verkehr eindeutig verstanden wird – etwa als nautischer Begriff – ließ das Gericht offen. Entscheidend war, dass bereits die begriffliche Einordnung von „Lux“ eine differenzierende Wirkung entfaltet.

Ergebnis: Keine Verwechslungsgefahr trotz enger Ausgangslage

In der Gesamtbetrachtung verneinte das Bundespatentgericht eine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken „Lux“ und „Luv“. Ausschlaggebend waren insbesondere:

  • die Unterschiede bei kurzen Zeichen
  • die klar wahrnehmbaren Abweichungen im Schriftbild und Klang
  • der vorhandene Bedeutungsgehalt der Marke „Lux“

Damit hob das Gericht die Entscheidung des DPMA auf und wies den Widerspruch gegen die Marke „Lux“ zurück. Die Marke bleibt somit im Register bestehen.

Bedeutung für die Praxis: Klarere Leitlinien für die Verwechslungsgefahr bei Kurzmarken

Die Entscheidung liefert wichtige Hinweise für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr im Markenrecht:

  • Auch bei identischen Waren ist eine Verwechslungsgefahr nicht automatisch gegeben
  • Bei Kurzmarken können bereits geringe Unterschiede ausreichend sein
  • Endbuchstaben spielen eine wesentliche Rolle für die Unterscheidbarkeit
  • Begriffsgehalte können die Abgrenzung entscheidend unterstützen

Für Unternehmen und Markeninhaber zeigt die Entscheidung, dass die Verteidigung auch kurzer Marken erfolgreich sein kann, wenn diese über prägnante Unterschiede oder einen erkennbaren Bedeutungsgehalt verfügen.

 

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