Mit Hinweis vom 4. Februar 2026 weist das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) auf einen deutlichen Anstieg bösgläubiger Markenanmeldungen hin. Seit Mitte 2025 beobachtet die Behörde vermehrt Anmeldungen, bei denen erhebliche Zweifel an der Redlichkeit der Anmelder bestehen. Für Unternehmen, insbesondere solche ohne eingetragene Registermarke, entsteht hieraus ein ernstzunehmendes rechtliches und wirtschaftliches Risiko.

Was ist eine bösgläubige Markenanmeldung?

Eine bösgläubige Markenanmeldung liegt vor, wenn ein Zeichen nicht mit der ernsthaften Absicht angemeldet wird, es selbst markenmäßig zu benutzen, sondern primär dazu dient, Dritte zu behindern oder wirtschaftlich unter Druck zu setzen. Rechtsgrundlage ist § 8 Abs. 2 Nr. 14 MarkenG. Danach ist eine Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn sie bösgläubig angemeldet wurde.

In der Praxis betrifft dies häufig Konstellationen, in denen ein Unternehmen ein Kennzeichen bereits erfolgreich nutzt, jedoch keinen formellen Registerschutz beantragt hat. Ein Dritter meldet dieses Zeichen als eigene Marke an und beruft sich anschließend auf seine formale Rechtsposition. Ziel ist regelmäßig nicht die eigene Nutzung, sondern die Schaffung einer Drucksituation gegenüber dem tatsächlichen Vorbenutzer – etwa durch Unterlassungsforderungen oder wirtschaftliche Forderungen.

Das Markenrecht wird in solchen Fällen gezielt als strategisches Instrument im Wettbewerb eingesetzt.

Warum nehmen bösgläubige Markenanmeldungen zu?

Nach Einschätzung des DPMA begünstigen insbesondere zwei Entwicklungen den aktuellen Anstieg.

Zum einen ermöglichen moderne KI-gestützte Recherchetools eine systematische Durchsuchung von Märkten und Online-Präsenzen. Kennzeichen, die intensiv genutzt werden, aber nicht im Markenregister eingetragen sind, lassen sich automatisiert identifizieren. Der technische Aufwand ist gering, die Reichweite groß. Dadurch steigt die Zahl strategischer oder missbräuchlicher Anmeldungen.

Zum anderen verstärken Plattformmechanismen im E-Commerce die Problematik. Viele Online-Marktplätze räumen registrierten Markeninhabern effektive Schutzmechanismen ein. Nach Hinterlegung einer Marke können Angebote Dritter teilweise kurzfristig gesperrt werden. Für den tatsächlichen Vorbenutzer kann dies erhebliche Umsatzeinbußen und Reputationsschäden zur Folge haben. Selbst wenn sich später herausstellt, dass die Markenanmeldung bösgläubig war, sind wirtschaftliche Nachteile oft bereits eingetreten. Gerade dieses zeitliche Druckpotenzial wird gezielt genutzt.

Wie prüft das DPMA die Bösgläubigkeit?

Das DPMA kündigt an, entsprechende Anmeldungen bei konkreten Verdachtsmomenten vertieft zu prüfen. Vor einer Zurückweisung erhält der Anmelder Gelegenheit zur Stellungnahme. Maßgeblich ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls.

Entscheidend können insbesondere die Kenntnis von einer Vorbenutzung durch Dritte, das Bestehen einer ernsthaften Benutzungsabsicht sowie das Verhalten des Anmelders gegenüber dem tatsächlichen Marktteilnehmer sein. Die Feststellung der Bösgläubigkeit setzt eine sorgfältige Prüfung voraus und ist rechtlich anspruchsvoll. Gleichwohl zeigt die klare Positionierung des DPMA, dass missbräuchlichen Strategien nicht tatenlos zugesehen wird.

Risiken für Unternehmen ohne Registermarke

Unternehmen, die ihre Kennzeichen zwar nutzen, aber nicht als Marke eingetragen haben, befinden sich in einer strukturell schwächeren Position. Zwar können unter bestimmten Voraussetzungen ältere Kennzeichenrechte durch Benutzung entstehen. Deren Durchsetzung ist jedoch regelmäßig mit erheblichen Beweisanforderungen verbunden und in der Praxis deutlich komplexer als die Berufung auf eine eingetragene Marke.

Gerade im digitalen Wettbewerb kann eine formale Registerposition entscheidend sein. Wer auf eine Anmeldung verzichtet, riskiert, durch eine bösgläubige Markenanmeldung in eine defensive Lage gedrängt zu werden.

Wie können sich Unternehmen schützen?

Vor diesem Hintergrund empfiehlt es sich, wirtschaftlich relevante Kennzeichen frühzeitig als Registermarke abzusichern. Eine Eintragung schafft Rechtssicherheit und reduziert das Risiko strategischer Angriffe erheblich.

Darüber hinaus gewinnt ein systematisches Markenmonitoring an Bedeutung. Durch die regelmäßige Überwachung von Neuanmeldungen lassen sich identische oder ähnliche Zeichen frühzeitig identifizieren. Je früher eine problematische Anmeldung erkannt wird, desto effektiver können Gegenmaßnahmen ergriffen werden, sei es durch eine Stellungnahme im Anmeldeverfahren oder durch einen späteren Löschungsantrag wegen Bösgläubigkeit.

Eine vorausschauende Markenstrategie ist daher kein bloßer Formalismus, sondern Bestandteil eines professionellen Risikomanagements.

Praxistipp/Empfehlung

Der aktuelle Anstieg bösgläubiger Markenanmeldungen verdeutlicht, dass das Markenrecht zunehmend strategisch eingesetzt wird. Unternehmen sollten ihre Kennzeichen nicht nur kreativ entwickeln, sondern auch rechtlich absichern und fortlaufend überwachen.

Als auf das Markenrecht spezialisierte Kanzlei unterstützen wir Unternehmen bei der Entwicklung einer tragfähigen Anmeldestrategie, der rechtssicheren Ausgestaltung von Waren- und Dienstleistungsverzeichnissen sowie bei der Durchsetzung oder Abwehr markenrechtlicher Ansprüche. Ein Schwerpunkt liegt im professionellen Markenmonitoring und in der rechtlichen Bewertung möglicher Bösgläubigkeit im Einzelfall.

Eine frühzeitige Beratung kann entscheidend dazu beitragen, wirtschaftliche Risiken zu minimieren und strategische Nachteile zu vermeiden.