Gefahrenabwehr im Bauordnungsrecht bei Erosion – Kommune zum Erlass einer Beseitigungsverfügung berechtigt und verpflichtet
Die fortschreitende Erosion von Steilufern stellt Bauaufsichtsbehörden zunehmend vor schwierige Abwägungsentscheidungen. Zwischen Eigentumsschutz und effektiver Gefahrenabwehr gewinnt die Frage an Bedeutung, wann ein Gebäude wegen fehlender Standsicherheit und konkreter Gefährdung von Leben und Gesundheit beseitigt werden darf – selbst wenn es ursprünglich genehmigt oder bestandsgeschützt war.
Mit Beschluss vom 23. Februar 2026 (Az. 8 B 7/26) hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht klargestellt, dass bei einer akuten Abbruchkante von nur noch vier Metern Entfernung zum Gebäude die Bauaufsicht – hier mit einer Beseitigungsverfügung – nicht nur einschreiten darf, sondern im Interesse der öffentlichen Sicherheit einschreiten muss. Maßgebliche Normen sind insbesondere § 58 Abs. 2 LBO SH, § 13 LBO SH sowie § 35 BauGB.
Darum ging es genau: Wohngebäude unmittelbar an der Abbruchkante
Der Antragsteller wandte sich im Eilverfahren gegen eine sofort vollziehbare Beseitigungsverfügung. Sein Gebäude befand sich an einem Steilufer, dessen Böschung sich infolge natürlicher Erosionsprozesse kontinuierlich zurückbildete. Der Abstand zwischen Gebäude und Abbruchkante betrug nur noch etwa vier Meter.
Gutachterliche Stellungnahmen des Landesbetriebs für Küstenschutz sowie eines Prüfstatikers belegten, dass die Standsicherheit nur noch mit minimalen Sicherheitsreserven nachgewiesen werden könne. Weitere Abbrüche – insbesondere bei Sturmfluten – seien jederzeit möglich. Ein spontanes Abrutschen des Gebäudes auf den darunterliegenden Strand könne nicht ausgeschlossen werden.
Der Eigentümer hatte das Grundstück erst 2024 erworben. Im notariellen Kaufvertrag war ausdrücklich auf die jährlichen Abbrüche und die fehlende Gewähr für die Standsicherheit hingewiesen worden.
Parallel beantragte er die Versetzung des Gebäudes um 20 Meter landwärts. Dieser Bauantrag wurde jedoch bauplanungsrechtlich abgelehnt.
Die rechtlichen Erwägungen des Gerichts: Generalklausel der Bauordnung trägt Gefahrenbeseitigung
Das Gericht lehnte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab. Die Beseitigungsverfügung sei offensichtlich rechtmäßig.
Ermächtigungsgrundlage sei § 58 Abs. 2 LBO SH. Danach haben Bauaufsichtsbehörden darüber zu wachen, dass öffentlich-rechtliche Vorschriften eingehalten werden, und dürfen die erforderlichen Maßnahmen treffen. Anders als bei einer reinen formellen oder materiellen Baurechtswidrigkeit komme es hier nicht auf die ursprüngliche Genehmigungslage an. Entscheidend sei die konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit.
Ein Verstoß gegen § 13 LBO SH liege vor, weil das Baugrundstück aufgrund fortschreitender Erosion nicht mehr geeignet sei. Der physikalische Prozess der Küstenabbrüche führe dazu, dass das Grundstück seine bauliche Eignung verliere. Damit entfalle die bauordnungsrechtliche Grundlage für den weiteren Bestand des Gebäudes.
Die Behörde habe ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Angesichts der drohenden Gefährdung von Strandbesuchern und Nutzern des Grundstücks überwiege das öffentliche Interesse deutlich das Eigentumsinteresse. Besonders hervorzuheben ist, dass die Beseitigungsverfügung nicht auf baurechtliche Illegalität, sondern auf konkrete Gefahrenabwehr gestützt wurde.
Auch mildere Mittel verneinte das Gericht:
Die beantragte Versetzung des Gebäudes stelle bauplanungsrechtlich eine Neuerrichtung dar. Im Außenbereich sei diese gemäß § 35 Abs. 2 und 3 BauGB unzulässig. Ein Begünstigungstatbestand nach § 35 Abs. 4 BauGB greife nicht, da keine Neuerrichtung „an gleicher Stelle“ vorliege.
Zusätzlich stehe dem Vorhaben das wasserrechtliche Bauverbot im 150-Meter-Streifen nach § 82 LWG entgegen.
Auch Sicherungsmaßnahmen mittels Big Bags seien weder technisch noch rechtlich kurzfristig realisierbar und daher kein geeignetes milderes Mittel.
Sofortvollzug der Beseitigungsverfügung bei akuter Gefährdungslage
Besonders instruktiv sind die Ausführungen zum besonderen öffentlichen Vollzugsinteresse nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Das Gericht betont unter Rückgriff auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass ein über die bloße Rechtmäßigkeit hinausgehender Zeitdruck erforderlich ist.
Dieser sei hier gegeben, weil bei jährlichen Abbrüchen von bis zu einem Meter oder bei Einzelereignissen von zwei Metern ein mehrjähriges Hauptsacheverfahren nicht abgewartet werden könne. Warnschilder oder Nutzungseinstellungen beseitigten die strukturelle Gefahrenquelle nicht.
Die in der Beseitigungsverfügung enthaltene Androhung der Ersatzvornahme wurde ebenfalls bestätigt.
Einordnung und praktische Bedeutung
Die Entscheidung verdeutlicht, dass die Gefahrenabwehr im Bauordnungsrecht eigenständig neben der klassischen Baurechtswidrigkeit steht. Selbst bestandsgeschützte oder genehmigte Gebäude können beseitigt werden, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse gravierend ändern und eine konkrete Gefahrenlage entsteht.
Klimabedingte Erosionsprozesse gewinnen dabei zunehmend rechtliche Relevanz. Eigentümer in Küstenlagen tragen das Risiko natürlicher Veränderungen, insbesondere wenn diese beim Erwerb bekannt waren.
Zugleich zeigt die Entscheidung, dass Versetzungs- oder Sicherungslösungen regelmäßig an bauplanungs-, wasser- und naturschutzrechtlichen Hürden scheitern werden. Der Außenbereichsschutz des § 35 BauGB bleibt strikt.
Empfehlung für Eigentümer und Kommunen
Eigentümer exponierter Lagen sollten frühzeitig eine interdisziplinäre Prüfung aus Bauordnungsrecht, Bauplanungsrecht, Wasserrecht und Naturschutzrecht veranlassen. Wer erst nach Erlass einer sofort vollziehbaren Beseitigungsverfügung reagiert, wird regelmäßig zu spät kommen.
Kommunen wiederum erhalten durch die Entscheidung eine klare Bestätigung, dass bei konkret prognostizierbarer Gefährdung ein konsequentes Einschreiten nicht nur zulässig, sondern geboten ist.
Unsere unter anderem auf das Verwaltungsrecht spezialisierte Kanzlei AVANTCORE Rechtsanwälte in Stuttgart verfügt über umfassende Erfahrung auch in komplexen Verfahren. Wir beraten sowohl Grundstückseigentümer als auch öffentliche Träger bei strategisch sensiblen Gefahrenabwehrkonstellationen und vertreten bundesweit in Eil- und Hauptsacheverfahren vor Verwaltungsgerichten.