Konfliktlinie zwischen Baurecht, Naturschutz durch eine Baumschutzverordnung und dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz
Der Beschluss des VGH München vom 13.11.2025 – 2 CS 25.1851 betrifft eine typische, aber rechtlich hochkomplexe Konstellation: Die Kollision zwischen rückwärtiger Innenhofbebauung, kommunaler Baumschutzverordnung, Verbandsklagerecht und den Einfügungsanforderungen des § 34 BauGB.
Rechtlicher Charakter einer Baumschutzverordnung
Dabei arbeitete der VGH nicht nur die maßgeblichen materiellen Voraussetzungen heraus, sondern stellte zugleich klar, dass auch kommunale Satzungen – insbesondere Baumschutzverordnungen – „Landesrecht“ im Sinne des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes sind. Damit stärkt der Beschluss die Stellung anerkannter Naturschutzvereinigungen erheblich und markiert eine deutliche Rechtsfortentwicklung, da der VGH seine bisherige Linie ausdrücklich aufgibt.
Die Entscheidung ist für Kommunen, Projektentwickler und Umweltvereinigungen gleichermaßen bedeutsam: Sie liefert klare Maßstäbe für die Einfügung der Bebauungstiefe, umreißt die Reichweite der Antragsbefugnis und grenzt die Bindungswirkung von Vorbescheiden scharf ab. Es bleibt natürlich abzuwarten, ob diese Rechtsprechungslinie zukünftig auch vom BVerwG gestützt wird.
Darum ging es konkret: Rückwärtige Bebauung mit Folgen für den Baumbestand
Die Beigeladene beabsichtigte die Errichtung von drei Stadthäusern im hinteren Grundstücksbereich eines innerstädtischen Areals. Mit der Baugenehmigung vom 7. März 2025 wurde zugleich die nach der örtlichen Baumschutzverordnung erforderliche Fällungsgenehmigung erteilt.
Eine anerkannte Naturschutzvereinigung erhob daraufhin Klage und beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Das Verwaltungsgericht hatte diesen Antrag abgelehnt, weil es der Vereinigung die Antragsbefugnis nach § 2 Abs. 1 UmwRG absprach.
Der VGH München hob diese Entscheidung auf und ordnete die aufschiebende Wirkung der Klage an – ein deutliches Signal zugunsten des Naturschutzverbands.
Antragsbefugnis und Umweltbezug: Weite Auslegung des UmwRG zugunsten der Verbände
Herzstück der Entscheidung ist die Frage, ob eine Naturschutzvereinigung sich im Rahmen des UmwRG auf kommunales Satzungsrecht – konkret eine kommunale Baumschutzverordnung – berufen kann.
Der VGH bejaht dies klar. Er stellt fest, dass die Baugenehmigung mit integrierter Fällungsgenehmigung eine umweltbezogene Entscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 5 UmwRG darstellt. Entscheidend sei, dass die Baumschutzverordnung nach ihrem Zweck ausdrücklich dem Schutz des Naturhaushalts, der Sicherung der Leistungsfähigkeit von Umweltbestandteilen sowie der Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen dient.
Damit ist die Baumschutzverordnung eine umweltbezogene Rechtsvorschrift im Sinne des § 1 Abs. 4 UmwRG.
Kommunale Satzungen als „Landesrecht“ – Aufgabe der bisherigen VGH-Linie
Der VGH vollzieht hier einen wichtigen Rechtsschwenk:
Er schließt sich der Linie des 9. Senats an und bewertet kommunale Satzungen als Landesrecht. Der Begriff „Landesrecht“ sei föderal weit auszulegen und umfasse auch Normen der Kommunen als Teil der Länder.
Die Einordnung kommunaler Umweltvorschriften als Landesrecht ergibt sich aus
– dem systematischen Verständnis des Staatsorganisationsrechts,
– den Vorgaben der Aarhus-Konvention,
– dem unions- und völkerrechtskonformen Auslegungsgebot.
Die Folge:
Anerkannte Umweltverbände können künftig kommunale Baumschutzentscheidungen regelmäßig überprüfen lassen. Das stärkt die Verbandsrechte erheblich.
Reichweite der Rügekompetenz: Inzidentprüfung auch von Bauordnungs- und Bauplanungsrecht
Strittig war, ob die Vereinigung im Rahmen des § 2 Abs. 1 Satz 2 UmwRG auch solche Vorschriften rügen darf, die nicht selbst umweltbezogen sind – beispielsweise Art. 68 BayBO oder § 34 BauGB.
Das VG München – gestützt auf Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg – hatte dies erstinstanzlich verneint.
Der VGH widerspricht ausdrücklich:
Wenn eine umweltbezogene Norm (hier: § 5 BaumSchV) eine vorgelagerte baurechtliche Anspruchslage voraussetzt, gehört deren Prüfung zwingend zum Prüfprogramm der umweltbezogenen Norm.
Es wäre künstlich, die baurechtlichen Anspruchsvoraussetzungen abzuspalten, da die Fällungsgenehmigung nur erteilt werden darf, wenn ein Anspruch auf die Baugenehmigung besteht. Genau dieser Anspruch wurde bestritten.
Damit darf der Verband auch rügen, dass das Vorhaben planungsrechtlich unzulässig ist. Dies ist ein deutlicher Schritt zugunsten effektiven Rechtsschutzes.
Keine Einfügung nach § 34 BauGB: Maßstäbe für die Bebauungstiefe neu geschärft
Der VGH prüft im Detail, ob die rückwärtige Bebauung sich hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche in die „nähere Umgebung“ einfügt.
Dabei werden mehrere Kernkriterien betont:
Begrenzung der maßgeblichen Umgebung auf Grundstücke derselben Erschließungsstraße
Maßstabsbildend seien nur jene Grundstücke, die – wie das Baugrundstück – durch die gleiche Straße erschlossen werden. Grundstücke des Blockinneren oder gegenüberliegender Straßenzüge seien grundsätzlich nicht relevant.
Nebengebäude im Blockinneren besitzen keine prägende Kraft
Die vorhandenen Garagen- und Nebenanlagen im Umfeld seien
– weder ihrer Höhe,
– noch ihrer Nutzung,
– noch ihrer städtebaulichen Wirkung
geeignet, eine rückwärtige Bebauung mit Hauptgebäuden zu begründen.
Keine städtebaulich spannungsfreie Ausnahme
Auch eine Ausnahme über den Gedanken der städtebaulichen Entspannung lehnte der VGH ab. Die geplanten Stadthäuser hätten Vorbildwirkung, die weitere Tiefenbebauung nach sich ziehen könnte – ein klassisches Argument gegen das Einfügen.
Ergebnis:
Die rückwärtige Bebauung fügt sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein – und eine Baugenehmigung durfte schon aus diesem Grund nicht erteilt werden.
Vorbescheid ohne Bindungswirkung: Klare Grenzen nach Art. 71 BayBO
Obwohl ein Vorbescheid aus 2023 bestand, verneinte der VGH eine Bindungswirkung hinsichtlich der Frage der überbaubaren Grundstücksfläche.
Begründung:
– Bindend ist nur das, was im Vorbescheid positiv abgefragt und entschieden wurde.
– Die überbaubare Grundstücksfläche war nicht Gegenstand der Voranfrage.
Damit muss die Bauaufsichtsbehörde diese Frage vollständig neu prüfen – und der Nachbar bzw. die Umweltvereinigung kann sie erneut gerichtlich angreifen.
Fazit und Empfehlung für die Praxis
Der Beschluss des VGH München ist ein Meilenstein für das Zusammenspiel von Baurecht, Umweltrecht und kommunalem Satzungsrecht. Er stärkt die Rechte von Umweltverbänden, präzisiert die Einfügungsmaßstäbe des § 34 BauGB und definiert die Rolle kommunaler Satzungen im Anwendungsbereich des UmwRG neu.
Für Bauherren bedeutet dies:
Rückwärtige Innenhofbebauungen sind rechtlich riskant und müssen hinsichtlich Bebauungstiefe und Einfügungsgebot besonders sorgfältig geplant werden.
Für Kommunen bedeutet die Entscheidung:
Baumschutzverordnungen entfalten echte materiell-rechtliche Prüfungsdichte und können Gerichtsverfahren entscheidend prägen.
Für Umweltvereinigungen bedeutet sie:
Verbandsklagen können künftig deutlich stärker auf kommunale Umweltvorschriften, also auch auf Baumschutzverordnungen, gestützt werden.
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