Die Außengastronomie sorgt immer wieder für Streit zwischen Betreibern und Anwohnern. Mit einem aktuellen Urteil hat das Verwaltungsgericht Regensburg die Nutzung eines Freisitzes gestoppt – wegen fehlender Bestimmtheit und unzureichendem Lärmschutz.
Mit Beschluss vom 5. August 2025 (Az. RO 5 S 25.962) hat das Verwaltungsgericht Regensburg die aufschiebende Wirkung einer Klage eines Anwohners gegen eine Gaststättenerlaubnis teilweise wiederhergestellt. Im Mittelpunkt stand eine Freifläche (Freisitz) unmittelbar vor dem Wohnhaus des Antragstellers. Das Gericht entschied: Der Innenbereich der Gaststätte bleibt zulässig, der Betrieb des Freisitzes muss jedoch vorerst ruhen. Die Begründung berührt zentrale Fragen des Gaststättenrechts, insbesondere den Lärmschutz, den Nachbarschutz und das Bestimmtheitsgebot.
Rechtsgrundlage des Nachbarschutzes ist § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Gaststättengesetz (GastG), wonach die Erlaubnis zu versagen ist, wenn schädliche Umwelteinwirkungen oder erhebliche Nachteile für die Allgemeinheit zu befürchten sind. Diese Norm schützt ausdrücklich auch unmittelbare Nachbarn. Hinzu kommt das verwaltungsrechtliche Bestimmtheitsgebot, in diesem Fall normiert in Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG: Verwaltungsakte müssen so klar gefasst sein, dass der zulässige Nutzungsumfang eindeutig erkennbar ist und behördlich kontrolliert werden kann. Besonders bei Außengastronomie in Wohngebieten müssen zudem planungsrechtliche Vorgaben (§§ 30, 34 BauGB, BauNVO) beachtet werden.
Bestandteil war auch eine Freifläche im Außenbereich. Weder der Grundrissplan noch das Raumverzeichnis enthielten jedoch genaue Maßangaben zu Länge, Breite oder exakter Lage dieser Fläche. Die Sitzgelegenheiten befanden sich nach Darstellung des Antragstellers teilweise nur wenige Zentimeter vor dessen Wohn- und Schlafzimmerfenstern. Er machte massive Lärmbelästigungen durch Gespräche, Alkoholkonsum und teilweise Musik geltend, kritisierte fehlende Abstandsflächen und die nicht vorhandene Lärmprognose. Auch das zu geringe Stellplatzangebot und das regelmäßige Zuparken von Gehwegen und Zufahrten wurden beanstandet.
Worum ging es genau? Freisitz wenige Zentimeter vor Wohn- und Schlafzimmerfenstern
Der Beigeladene hatte Ende 2024 eine unbefristete Gaststättenerlaubnis für eine Schank- und Speisewirtschaft beantragt und erhalten.
Bestandteil war auch eine Freifläche im Außenbereich. Weder der Grundrissplan noch das Raumverzeichnis enthielten jedoch genaue Maßangaben zu Länge, Breite oder exakter Lage dieser Fläche. Die Sitzgelegenheiten befanden sich nach Darstellung des Antragstellers teilweise nur wenige Zentimeter vor dessen Wohn- und Schlafzimmerfenstern. Er machte massive Lärmbelästigungen durch Gespräche, Alkoholkonsum und teilweise Musik geltend, kritisierte fehlende Abstandsflächen und die nicht vorhandene Lärmprognose. Auch das zu geringe Stellplatzangebot und das regelmäßige Zuparken von Gehwegen und Zufahrten wurden beanstandet.