Der Auskunftsanspruch im Markenrecht ist ein scharfes Instrument zur Durchsetzung von Markenrechten. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 22. Oktober 2025 (I ZR 220/24 – „LA BIOSTHETIQUE“) klargestellt, dass dieser Anspruch bei erschöpften Markenrechten nicht grenzenlos gilt. Insbesondere im Onlinehandel setzt der BGH dem Auskunftsanspruch enge Schranken, wenn die Markenverletzung allein in einer rufschädigenden Präsentation von Originalware liegt.
Hintergrund: Auskunftsanspruch im Markenrecht als Durchsetzungsinstrument
Der Auskunftsanspruch im Markenrecht soll Markeninhabern ermöglichen, Rechtsverletzungen effektiv zu verfolgen. Er dient dazu, Herkunft und Vertriebswege rechtsverletzender Waren offenzulegen, um weitere Verstöße zu unterbinden. Gerade im Onlinehandel, der häufig grenzüberschreitend organisiert ist, kommt diesem Anspruch eine erhebliche praktische Bedeutung zu.
Gesetzlich geregelt ist der Auskunftsanspruch in § 19 MarkenG. Danach kann der Markeninhaber vom Verletzer unter anderem Angaben zu Lieferanten und Vorbesitzern verlangen. Allerdings ist dieser Anspruch nicht schrankenlos, sondern unterliegt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Der Sachverhalt: Onlinevertrieb von Originalware
Im entschiedenen Fall bot eine in Dänemark ansässige Onlinehändlerin über eine deutschsprachige .de-Website insgesamt 71 Kosmetikprodukte einer bekannten Premiummarke an. Die Produkte waren Originalware und mit Zustimmung der Markeninhaberin erstmals im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht worden. Damit waren die Markenrechte grundsätzlich erschöpft.
Problematisch war jedoch die konkrete Präsentation der Produkte: Dauerhafte Rabatte mit hervorgehobenen Prozentangaben, teilweise überhöhte UVP-Streichpreise, fehlende Produktbilder, keine Anwendungshinweise sowie zahlreiche als „nicht lieferbar“ gekennzeichnete Artikel. Die Markeninhaberin sah darin eine erhebliche Rufschädigung ihrer Marke.

Markenverletzung trotz Erschöpfung: Rufschädigende Warenpräsentation
Der Bundesgerichtshof bestätigte, dass eine Markenverletzung auch dann vorliegen kann, wenn die Markenrechte an der Ware erschöpft sind. Nach Art. 15 Abs. 2 der Unionsmarkenverordnung darf sich der Markeninhaber dem Weitervertrieb widersetzen, wenn berechtigte Gründe vorliegen.
Ein solcher berechtigter Grund kann insbesondere dann gegeben sein, wenn die Art der Warenpräsentation geeignet ist, den Ruf einer Marke nachhaltig zu schädigen. Der BGH stellte klar, dass dies gerade bei Marken mit Luxus- oder Prestigecharakter der Fall sein kann. In diesem Punkt stärkt die Entscheidung die Rechte von Markeninhabern deutlich.
Der Auskunftsanspruch im Markenrecht nach § 19 MarkenG
Grundsätzlich umfasst der Auskunftsanspruch im Markenrecht auch Angaben zu Lieferanten und Vorbesitzern der Waren. Ziel ist es, die Quelle der Rechtsverletzung möglichst vollständig zu schließen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Lieferanten selbst an der Markenverletzung beteiligt waren.
Allerdings sieht § 19 Abs. 4 MarkenG ausdrücklich vor, dass der Auskunftsanspruch ausgeschlossen ist, wenn seine Durchsetzung im Einzelfall unverhältnismäßig wäre. Genau an dieser Stelle setzt die Entscheidung des Bundesgerichtshofs an.
BGH: Verhältnismäßigkeit begrenzt den Auskunftsanspruch
Der BGH entschied, dass der Auskunftsanspruch im Markenrecht im konkreten Fall nicht so weit reicht, dass die Onlinehändlerin Namen und Anschriften ihrer Lieferanten offenlegen muss. Maßgeblich war, dass die Markenverletzung nicht in der Ware selbst lag, sondern ausschließlich in der Art der Präsentation durch die Händlerin.
Die Lieferanten hatten weder Einfluss auf die Gestaltung des Onlineangebots noch waren sie an der rufschädigenden Präsentation beteiligt. Eine Offenlegung der Lieferkette hätte daher keinen Beitrag zur Verhinderung weiterer Markenverletzungen geleistet.
Keine Lieferantenauskunft bei bloßer Rufschädigung
Der Bundesgerichtshof stellte ausdrücklich klar, dass der Auskunftsanspruch im Markenrecht nicht dazu missbraucht werden darf, selektive Vertriebssysteme abzusichern oder vertragswidrig handelnde Vertriebspartner zu identifizieren. Ein solcher Einsatz des Auskunftsanspruchs würde die europarechtlich garantierte Warenverkehrsfreiheit gefährden und zu einer unzulässigen Marktabschottung führen.
Liegt die Markenverletzung allein in den Vertriebsmodalitäten eines einzelnen Händlers, ist es regelmäßig ausreichend, gegen diesen Händler vorzugehen. Die Offenlegung der gesamten Lieferkette ist in solchen Fällen unverhältnismäßig.
Bedeutung der Entscheidung für Markeninhaber und Onlinehändler
Für Markeninhaber bedeutet das Urteil, dass der Auskunftsanspruch weiterhin ein starkes Instrument bleibt, aber gezielt eingesetzt werden muss. Er eignet sich nicht dazu, allgemeine Vertriebskontrollen durchzuführen oder Vertragsverstöße innerhalb eines selektiven Systems aufzudecken.
Onlinehändler wiederum müssen auch beim Vertrieb von Originalware darauf achten, dass Präsentation, Preisgestaltung und Informationsgehalt markengerecht sind. Andernfalls drohen Unterlassungsansprüche – auch bei erschöpften Markenrechten.
Fazit: Klare Leitlinien für den Auskunftsanspruch im Markenrecht
Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Entscheidung die Reichweite des Auskunftsanspruchs im Markenrecht präzisiert. Markeninhaber können sich wirksam gegen rufschädigende Präsentationen wehren, müssen aber akzeptieren, dass der Auskunftsanspruch dort endet, wo er nicht mehr der Bekämpfung von Markenverletzungen dient. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bleibt das entscheidende Korrektiv.
Praxistipps aus anwaltlicher Sicht
- Markeninhaber sollten vor der Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs klar definieren, welches konkrete Ziel verfolgt wird.
- Onlinehändler sollten bei bekannten Marken auf eine hochwertige und transparente Präsentation achten.
- Selektive Vertriebssysteme lassen sich nicht allein über den Auskunftsanspruch im Markenrecht durchsetzen.
Unsere Kanzlei AVANTCORE verfügt über umfassende Expertise im Marken- und Kennzeichenrecht und berät Unternehmen, Markeninhaber und Onlinehändler umfassend zum Auskunftsanspruch im Markenrecht, zur Erschöpfung von Markenrechten und zu rechtssicheren Online-Vertriebsmodellen.