Eine Konzessionsvergabe bezeichnet die Übertragung von Nutzungsrechten oder die Erlaubnis zur Durchführung bestimmter wirtschaftlicher Aktivitäten durch eine öffentliche Stelle an ein Unternehmen oder eine Organisation. Dabei geht es häufig um die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen wie Energieversorgung und Wasserversorgung, Abfallentsorgung oder den Betrieb von Verkehrsinfrastrukturen.

Eine Konzessionsvergabe bezeichnet die Übertragung von Nutzungsrechten oder die Erlaubnis zur Durchführung bestimmter wirtschaftlicher Aktivitäten durch eine öffentliche Stelle an ein Unternehmen oder eine Organisation. Dabei geht es häufig um die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen wie Energieversorgung und Wasserversorgung, Abfallentsorgung oder den Betrieb von Verkehrsinfrastrukturen.

Rechtlich unterliegt die Konzessionsvergabe insbesondere den Vorgaben des Vergaberechts, das auf nationaler und europäischer Ebene geregelt ist. Auf EU-Ebene gilt die Richtlinie 2014/23/EU über die Konzessionsvergabe, die Transparenz, Gleichbehandlung und Wettbewerb sicherstellen soll. In Deutschland sind die Regelungen unter anderem im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und in der Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV) festgelegt.

Konzessionen müssen damit vergaberechtlichen Prinzipien entsprechen. Deshalb stellt sich gelegentlich die Frage, ob bei einem bereits laufenden Konzessionsvertrag, bei dem (signifikante) Änderungen geplant sind, eine erneute Vergabe durchzuführen ist.

Urteil des EuGH im Fall der „Morandi-Brücke“

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in dem Urteil vom 07.11.2024 klargestellt, unter welchen Voraussetzungen Änderungen von Konzessionsverträgen während der Vertragslaufzeit ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens möglich sind. Konkret ging es um eine Vertragsänderung im Kontext des Zusammenbruchs der Morandi-Brücke in Genua. Dabei musste u.a.  der bisherige Konzessionsnehmer zur Erhöhung der Zuverlässigkeit Anteile an einen Dritten veräußern. Das Urteil betrifft die Auslegung von Artikel 43 der Richtlinie 2014/23/EU.

Es enthält zusammengefasst die folgenden wesentlichen Punkte:

1. Änderung von Konzessionen ohne neues Vergabeverfahren:

  • Änderungen sind zulässig, wenn sie nicht unter die in Art. 43 Abs. 5 der Richtlinie genannten Bedingungen fallen und der öffentliche Auftraggeber die Gründe für den Verzicht auf ein neues Verfahren hinreichend dargelegt hat. Das bedeutet, dass eine Vertragsänderung bei „kleineren“ Anpassungen, bei unvorhergesehenen Umständen oder bei bloßen Unternehmensumstrukturierungen des Konzessionsnehmers, die sämtlich unter die Regeln des Art. 43 Abse. 1 oder 2 der Richtlinie fallen, keine erneute Vergabe erfordert.
  • Vertragsverletzungen des Konzessionsnehmer rechtfertigen allein keine Änderung ohne vergaberechtlichen Wettbewerb, da sie nicht „unvorhersehbar“ sind:

Unter Berücksichtigung des Zwecks dieser Bestimmung, wie er sich aus dem 76. Erwägungsgrund dieser Richtlinie ergibt, kann daher eine Verletzung der Vertragspflichten durch den Konzessionsnehmer die Änderung einer Konzession während ihrer Laufzeit ohne Öffnung für den Wettbewerb nicht rechtfertigen.“

2. Prüfung der Zuverlässigkeit des Konzessionsnehmers:

  • Eine Änderung bestehender Konzessionsverträge ist ohne vorherige Beurteilung der Zuverlässigkeit möglich, sofern die Änderungen nicht unter Art. 43 Abs. 1 Buchst. d Ziff. ii oder Art. 43 Abs. 5 der Richtlinie 2014/23/EU fallen.
  • Die Regelungen zur Sanktionierung schwerwiegender Vertragsverletzungen durch den Konzessionsnehmer obliegen den Mitgliedstaaten.

 

3. Pflichten der öffentlichen Auftraggeber:

Der Auftraggeber ist verpflichtet, eine transparente Begründung zu liefern, wenn er von einem neuen Vergabeverfahren absieht, um betroffenen Unternehmen eine rechtliche Überprüfung zu ermöglichen.

Empfehlung für öffentliche Auftraggeber

Um Änderungen an bestehenden Konzessionsverträgen rechtssicher umzusetzen, sollten öffentliche Auftraggeber folgende Aspekte berücksichtigen:

  1. Klare Dokumentation: Die Gründe für Änderungen ohne neues Vergabeverfahren sollten detailliert dokumentiert werden, insbesondere bei wesentlichen Vertragsmodifikationen.
  2. Transparente Kommunikation: Die Änderungen sollten im Amtsblatt der EU veröffentlicht werden, um die Transparenz gemäß den Vorgaben der Richtlinie zu gewährleisten.
  3. Prüfung der Zuverlässigkeit:  Bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen sollte eine formelle Prüfung der Zuverlässigkeit des Konzessionsnehmers erfolgen, auch wenn dies nicht zwingend vorgeschrieben ist.
  4. Regelmäßige Überprüfung der Verträge: Laufende Überprüfungen und Anpassungen der nationalen Regelungen zur Konzessionsvergabe sollten vorgenommen werden, um den Anforderungen des EU-Rechts zu entsprechen.
  5. Rechtskonformität sichern: Es sollte sichergestellt werden, dass bei wesentlichen Änderungen die Artikel 43 und 44 der Richtlinie 2014/23/EU eingehalten werden. Gegebenenfalls sollte ein neues Vergabeverfahren durchgeführt werden.
  6. Schulungen für Entscheidungsträger: Entscheidungsträger sollten geschult werden, um die rechtlichen Anforderungen und die Transparenzpflichten bei Vertragsänderungen zu verstehen und umzusetzen.

 

Diese Schritte tragen dazu bei, rechtliche Risiken zu minimieren und den Anforderungen an Transparenz und den Grundsätzen der „Good Governance“ zu entsprechen.

Fazit

Auch nach diesem Urteil gilt: In Zweifelsfällen sollten sich öffentliche Auftraggeber oder Wettbewerber eines Konzessionsnehmers juristisch beraten lassen. So können folgenschwere Fehler und Rechtsstreitigkeiten vermieden und wirtschaftliche Chancen genutzt werden.