Entscheidung des OVG Saarland gegen behördliche Anordnung thematisiert Mängel der gesetzlichen Kriterien im Auswahlverfahren für den Fall einer Abstandskollision bei Wettvermittlungsstellen

Mit Beschluss vom 11.02.2026 (Az. 1 B 127/25) hat das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes eine spannende Entscheidung zum Mindestabstandsgebot und zum Auswahlverfahren zwischen konkurrierenden Wettvermittlungsstellen getroffen.

Der 1. Senat stellt klar: Fehlen gesetzliche Kriterien für die Auswahl zwischen zwei aufgrund des Mindestabstands kollidierenden Standorten, verstößt die behördliche Entscheidung gegen den Grundsatz des Gesetzesvorbehalts. Die Auswahlentscheidung ist dann rechtswidrig.

Die Entscheidung ist rechtskräftig und hat erhebliche Bedeutung für Betreiber von Wettvermittlungsstellen, Sportwettveranstalter und Genehmigungsbehörden.

Rechtlicher Rahmen: Mindestabstand, Berufsfreiheit und Gesetzesvorbehalt

Grundlage der Entscheidung sind insbesondere § 11 AG GlüStV Saarland sowie die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages 2021.

Nach § 11 Abs. 9 Satz 1 AG GlüStV-Saar dürfen Wettvermittlungsstellen einen bestimmten Mindestabstand zueinander nicht unterschreiten. Kommt es zu einer sogenannten Abstandskollision bei Wettvermittlungsstellen, kann nur eine der konkurrierenden Betriebsstätten eine Erlaubnis erhalten.

Damit ist regelmäßig ein schwerwiegender Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) verbunden. Bei grenzüberschreitendem Bezug – wie hier bei einer in Malta ansässigen Veranstalterin – sind zusätzlich die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit nach Unionsrecht betroffen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verlangt der Grundsatz des Gesetzesvorbehalts, dass der Gesetzgeber in grundrechtsrelevanten Bereichen die wesentlichen Fragen selbst regelt. Dazu gehören insbesondere die Kriterien für Auswahlentscheidungen, wenn mehrere Bewerber um eine knappe staatliche Zulassung konkurrieren.

Darum ging es genau: Zwei Wettvermittlungsstellen im Mindestabstand

Abstandskollision bei Wettvermittlungsstellen Mindestabstand OVG SaarlandIm konkreten Fall standen sich in D-Stadt zwei Wettvermittlungsstellen gegenüber, die lediglich 29 Meter voneinander entfernt lagen. Aufgrund des gesetzlichen Mindestabstands konnten nicht beide Standorte genehmigt werden. Damit besteht zwischen den beiden Standorten eine Abstandskollision bei Wettvermittlungsstellen.

Die Antragstellerin – eine maltesische Sportwettveranstalterin – beantragte eine Betriebserlaubnis für einen Standort in der D-Straße. Für einen konkurrierenden Standort in der E-Straße lag ebenfalls ein Antrag vor.

Die Behörde entschied zugunsten der Konkurrenz und versagte der Antragstellerin die Erlaubnis. Gleichzeitig wurde ihr aufgegeben, dafür Sorge zu tragen, dass an dem Standort keine Sportwetten mehr an sie vermittelt werden.

Die Auswahlentscheidung stützte die Behörde im Wesentlichen auf:

  • den Zeitpunkt der vollständigen Antragstellung (Prioritätsprinzip),
  • eine behauptete „bessere Mitwirkungsbereitschaft“ der Konkurrentin,
  • qualitative Gesichtspunkte.

Das Verwaltungsgericht gewährte einstweiligen Rechtsschutz. Hiergegen legte die Behörde Beschwerde ein – ohne Erfolg.

Die Entscheidung des OVG: Kein Auswahlverfahren ohne gesetzliche Kriterien

Das OVG Saarland bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies die Beschwerde zurück.

Fehlende gesetzliche Regelung für eine „neue“ Abstandskollision bei Wettvermittlungsstellen
  • 11 Abs. 10 AG GlüStV-Saar enthält zwar Regelungen zur Auswahl zwischen konkurrierenden Standorten – allerdings nur für Anträge, die bis zum gesetzlich normierten Stichtag 21. August 2021 vollständig vorlagen.

Für später eingereichte oder erst später entscheidungsreife Anträge enthält das Gesetz keine Auswahlkriterien.

Das Gericht stellt klar:
Eine solche Lücke darf nicht durch behördliche Eigenkreationen gefüllt werden. Weder das Prioritätsprinzip („Windhundprinzip“) noch ein wertender Vergleich angeblicher „Rechtstreue“ lassen sich im Falle einer Abstandskollision bei Wettvermittlungsstellen tragfähig aus dem Gesetz ableiten.

Verstoß gegen den Gesetzesvorbehalt

Nach Auffassung des Senats hätte der Landesgesetzgeber selbst festlegen müssen:

  • nach welchen Kriterien konkurrierende Standorte im Fall einer Abstandskollision bei Wettvermittlungsstellen auszuwählen sind,
  • ob ein Losverfahren,
  • qualitative Kriterien,
  • Investitionsschutzgesichtspunkte,
  • oder andere Maßstäbe gelten sollen.

Gerade weil die Auswahlentscheidung für den unterlegenen Bewerber faktisch ein Berufsverbot am konkreten Standort bedeutet, handelt es sich um eine wesentliche Frage im Sinne der verfassungsrechtlichen Wesentlichkeitstheorie.

Das OVG betont zudem den Zusammenhang zwischen Gesetzesvorbehalt und Bestimmtheitsgrundsatz:
Die Norm muss so gefasst sein, dass staatliches Handeln vorhersehbar und gerichtlich überprüfbar bleibt. Die hier praktizierte behördliche Argumentation bei der Entscheidung über eine Abstandskollision bei Wettvermittlungsstellen – mal Prioritätsprinzip, mal qualitative Kriterien – verdeutliche die bestehende Rechtsunsicherheit.

Gericht füllt keine gesetzgeberische Lücke

Besonders deutlich stellt das OVG klar:

Es ist weder Aufgabe der Verwaltung noch der Gerichte, eine vom Gesetzgeber unterlassene Regelung durch eigene Auswahlgrundsätze zu ersetzen.

Ein solches „Auffüllen“ würde die Gewaltenteilung verletzen.

Praktische Bedeutung für Betreiber und Veranstalter

Die Entscheidung hat weitreichende Folgen für das Glücksspielrecht, insbesondere für Wettvermittlungsstellen und Sportwettveranstalter:

  • Abstandskollisionen ohne klare gesetzliche Auswahlkriterien sind angreifbar.
  • Behördliche Auswahlentscheidungen müssen sich eindeutig auf eine gesetzliche Grundlage stützen.
  • Prioritätsprinzip oder qualitative Wertungen genügen ohne gesetzliche Verankerung nicht.
  • Im Eilverfahren kann effektiver Rechtsschutz geboten sein, selbst wenn die zugrunde liegende Norm verfassungsrechtliche Defizite aufweist.

Für Betreiber bedeutet dies: Eine ablehnende Entscheidung wegen Mindestabstands im Falle einer Abstandskollision bei Wettvermittlungsstellen ist keineswegs automatisch rechtmäßig.

Unsere Empfehlung: Frühzeitige Prüfung und strategische Prozessführung

Eine Abstandskollision bei Wettvermittlungsstellen gehört zu den rechtlich komplexesten Konstellationen im Glücksspielrecht. Sie berührt:

  • Berufsfreiheit (Art. 12 GG),
  • Unionsrechtliche Grundfreiheiten,
  • den Gesetzesvorbehalt,
  • verwaltungsverfahrensrechtliche Mitwirkungspflichten,
  • und Fragen effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG.

Wenn Sie eine Betriebserlaubnis für eine Wettvermittlungsstelle beantragt haben, mit einer Versagung konfrontiert sind oder eine Konkurrenzsituation wegen Mindestabstands besteht, ist eine frühzeitige rechtliche Analyse zwingend.

Als unter anderem im Verwaltungsrecht spezialisierte Kanzlei vertreten die Experten von AVANTCORE Rechtsanwälte in Stuttgart bundesweit Veranstalter und Betreiber in Genehmigungsverfahren sowie in verwaltungsgerichtlichen Eil- und Hauptsacheverfahren.

Wir prüfen die gesetzliche Grundlage der Auswahlentscheidung, analysieren verfassungsrechtliche Angriffspunkte und entwickeln eine tragfähige Prozessstrategie.

Kontaktieren Sie uns frühzeitig – gerade im Glücksspielrecht entscheidet häufig die richtige Strategie im Eilverfahren über den wirtschaftlichen Erfolg eines Standorts.

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