Das für Nordrhein-Westfalen zuständige Oberverwaltungsgericht in Münster (OVG NRW) hat mit Beschluss vom 09.04.2025 – Az. 4 B 500/23 über die Zulässigkeit strengerer Auflagen für die Gastronomie im Außenbereich entschieden.
Worum ging es?
Zwei Betreiber einer Gaststätte in einem innerstädtischen Mischgebiet wandten sich im Eilverfahren gegen eine behördliche Verfügung. Für die Außengastronomie wurde unter anderem eine nächtliche Sperrzeit ab 22:00 Uhr angeordnet sowie das Offenhalten der Türen zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr untersagt. Hintergrund waren zahlreiche Nachbarbeschwerden und Feststellungen der Behörden zu erheblichen Lärmimmissionen in den Nachtstunden.
Was hat das Gericht entschieden?
Das Oberverwaltungsgericht Münster wies die Beschwerde der Betreiber zurück. Die Sperrzeitverlängerung sowie das Verbot, Türen während der Nachtzeit offen zu halten, seien rechtmäßig. Die Maßnahmen dienten dem Schutz der Nachtruhe in einem stark verdichteten Wohnumfeld und seien verhältnismäßig.
Zentrale Erwägungen des Gerichts
- Betreiberpflicht bei Gaststättenlärm:
Ein Gastwirt ist verpflichtet, vermeidbare Lärmbelastungen zu unterbinden – nicht nur durch den Betrieb selbst, sondern auch durch das Verhalten seiner Gäste. Dazu gehört es, ein effektives Betriebskonzept vorzuhalten, das auch die Einhaltung der Nachtruhe sicherstellt. - TA Lärm als Maßstab:
Der Richtwert von 45 dB(A) in der Nacht ist auch für nicht genehmigungsbedürftige Gaststättenbetriebe wie Außengastronomie verbindlich. Die Vielzahl der dokumentierten Verstöße – unter anderem Musik bis in die frühen Morgenstunden und eine deutlich über den genehmigten Umfang hinausgehende Nutzung der Außenflächen – rechtfertigen ein behördliches Einschreiten auch ohne vorherige Lärmgutachten. - Keine mildere Maßnahme ersichtlich:
Die Betreiber hatten trotz langjähriger Beschwerden und mehrfacher Gespräche mit der Ordnungsbehörde kein wirksames Konzept zur Lärmvermeidung umgesetzt. Selbst der Einbau eines Schallbegrenzers und das Einsetzen eines Türstehers führten nicht zu einer Verbesserung der Situation. - Berufsfreiheit vs. Nachtruhe:
Der Eingriff in die Berufsfreiheit der Betreiber ist durch das überragende öffentliche Interesse am Schutz der Nachtruhe gerechtfertigt. Der wirtschaftliche Erfolg eines Betriebs rechtfertigt keine fortdauernde Ruhestörung.
Unsere Empfehlung für betroffene Gastronomiebetriebe mit Außengastronomie
Drohen Ihnen Auflagen wegen Lärmbelästigung? Oder sind solche Auflagen gegen Sie bereits ergangen? Wir empfehlen Ihnen die folgenden Schritte:
- Prüfen Sie Ihre Gaststättenerlaubnis hinsichtlich Vorgaben zu Betriebszeiten, Außengastronomie und Musik.
- Erarbeiten Sie ein belastbares Betriebskonzept, das die Einhaltung der TA Lärm dokumentiert – ggf. durch schalltechnisches Gutachten.
- Reagieren Sie frühzeitig auf Beschwerden und erarbeiten Sie im Dialog mit Behörden praktikable Lösungen, bevor es zu formellen Verfügungen kommt.
- Nehmen Sie juristische Beratung durch einen fachkundigen Anwalt bei AVANTCORE Rechtsanwälte in Anspruch, um gegen unverhältnismäßige Auflagen effektiv vorzugehen oder diese rechtssicher zu vermeiden.
AVANTCORE Rechtsanwälte – wir können Verwaltungsrecht.